Frühkindliche Bildung

Die rund 10.000 Kindertageseinrichtungen in Baden-Württemberg erfüllen als Einrichtungen der frühkindlichen Bildung bedeutende Anforderungen.

Informationen

Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die Qualität der Förderung gemäß § 22a SGB VIII in ihren Einrichtungen durch geeignete Maßnahmen sicherstellen und weiterentwickeln. Für die Kinder- und Jugendhilfe sind im SGB VIII unter § 22 Grundsätze der Förderung festgelegt, aufgrund derer die Tageseinrichtungen für Kinder die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Person fördern sollen, die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen sollen sowie den Eltern dabei helfen sollen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können.

Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen.

Die frühkindliche Bildung ist der zentrale Schlüssel zum lebenslangen Lernen. Grundlage und Kompass der pädagogischen Arbeit in Kindertageseinrichtungen ist der baden-württembergische Orientierungsplan für Bildung und Erziehung. Im Gesetz über die Betreuung und Förderung von Kindern in Kindergärten, anderen Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege, ist im § 9 Abs. 2 KiTaG die Zielsetzung festgelegt.

Der Orientierungsplan betrachtet frühkindliche Bildungsprozesse aus verschiedenen Blickwinkeln, legt aber seinen Schwerpunkt auf die Perspektive des Kindes. Die Leitfragen sind "Was will das Kind?" und "Was braucht das Kind?". Er berücksichtigt die grundlegenden Motivationen von Kindern und fokussiert auf sechs maßgebliche Bildungs- und Entwicklungsfelder (Sinne – Körper – Sprache – Denken – Gefühl und Mitgefühl – Sinn, Werte und Religion) unter besonderer Berücksichtigung der Sprachentwicklung und der Schulfähigkeit.

Orientierungsplan für Bildung und Erziehung für die baden-württembergischen Kindergärten

Die Vorlage einer schriftlichen Konzeption ist Voraussetzung für die Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII. Zu den notwendigen Bestandteilen einer Konzeption gehören seit Inkrafttreten des Bundeskinderschutzgesetz Aussagen zur Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung sowie zu (altersgerechten) Beteiligungsverfahren und Beschwerdemöglichkeiten für Kinder (§ 45 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII). Das Inkrafttreten des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes (KJSG) hat weitere Auswirkungen auf die Anforderungen an die Konzeption im Betriebserlaubnisverfahren nach § 45 SGB VIII. Es sind Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung in Bezug auf den Betrieb der Einrichtung, sowie ein Konzept zum Schutz vor Gewalt sind der Aufsichtsbehörde bei Änderungs- und Neuanträgen vorzulegen und umzusetzen.

Grundsätzlich ist in Tageseinrichtungen für Kinder der Förderungsauftrag nach § 22 SGB VIII umzusetzen. Bildung stellt zusammen mit Erziehung und Betreuung die Kernaufgabe von Tageseinrichtungen für Kinder dar. Dieser im § 22 Abs. 3 SGB VIII und § 2 Abs. 1 KiTaG verankerte Förderauftrag bildet zusammen mit den im § 9 Abs. 2 KiTaG aufgeführten Zielsetzungen des Orientierungsplans Baden-Württemberg die gesetzliche Grundlage für die pädagogische Arbeit und die damit verbundene Entwicklung der einrichtungsspezifischen Konzeption. Die Konzeption ist gemäß § 45 SGB VIII eine unverzichtbare Maßnahme zur Qualitätsentwicklung und -sicherung in Tageseinrichtungen.

Die besondere Bedeutung der ganzheitlichen Spracherziehung und -förderung sowie die sprachliche und gesellschaftliche Integration in Kindertageseinrichtungen sind im § 45 SGB VIII und im § 9 Abs. 2 KiTaG festgeschrieben.

Das Land Baden-Württemberg fördert mit dem Programm KOLIBRI (Kompetenzen verlässlich voranbringen) u. a. Sprachfördermaßnahmen für Kinder mit intensivem Sprachförderbedarf, die Kindergärten oder Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 KiTaG oder die Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen (TigeR) besuchen.

Gesamtkonzeption KOLIBRI (ehemals Sprachförderung – SPATZ)

Schlafen und Ruhen sind Grundlagen für die Gesundheit und Entwicklung von Kindern und deshalb wichtige Bestandteile im pädagogisch-institutionellen Tagesablauf. Im Schlaf (Tiefschlaf) finden die Regeneration und die Erhaltung der Gesundheit statt. Dabei wird auch das Immunsystem gestärkt. Erklärbares Wissen wird in der Tiefschlafphase verankert, wie z. B. das „Sprechenlernen“ und das „Weltverstehen“. In der Traumschlafphase (REM-Phase) ordnet das Kind Informationen. Es erlernt und verarbeitet Fähigkeiten und Fertigkeiten, wie zum Beispiel motorische Abläufe oder das Erinnerungsvermögen. Wichtig ist, dass das Kind sein Gesamtschlafbedürfnis ausreichend und zu jeder Zeit decken kann. Während des Schlafens findet die meiste Ausschüttung von Wachstumshormonen statt. Dies bedeutet auch, dass hier das Gehirn wächst und reift.

Das Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg hält das Angebot einer warmen Mahlzeit bei Betreuungszeiten von fünf Stunden und mehr pro Tag für unter dreijährige Kinder gesundheitlich für erforderlich, da einer warmen Mahlzeit hinsichtlich der Versorgung mit Nährstoffen eine besondere Bedeutung zukommt.

Ausführliche Stellungnahme