Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe / Anerkennung als Träger der außerschulischen Jugendbildung

Eine juristische Person (wie zum Beispiel ein eingetragener Verein), die auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig ist, kann sich als Träger der freien Jugendhilfe anerkennen lassen.
Die Anerkennung ist keine Voraussetzung für ein Tätigwerden des Trägers. Sie eröffnet jedoch bestimmte Rechte und Pflichten, unter anderem kann ein anerkannter Träger der freien Jugendhilfe Mitglieder für den Jugendhilfeausschuss vorschlagen. Bei einer landesweiten Anerkennung hat er ein Vorschlagsrecht für den Landesjugendhilfeausschuss.

Eine auf Dauer angelegte Förderung setzt in der Regel die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe voraus.

Träger (wie zum Beispiel ein Jugendverband), die überwiegend Jugendarbeit machen, kön-nen sich als Träger der außerschulischen Jugendbildung anerkennen lassen. Diese spezielle Anerkennungsmöglichkeit gibt es nur in Baden-Württemberg. Das Land Baden-Württemberg fördert unter bestimmen Voraussetzungen die Arbeit von anerkannten Trägern der außerschulischen Jugendbildung.

Die Anerkennung als Träger der außerschulischen Jugendbildung umfasst die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe.

Träger, die im Wesentlichen im Bezirk eines Jugendamtes tätig sind, können von diesem Jugendamt anerkannt werden. Träger, die in den Bezirken mehrerer Jugendämter präsent und tätig sind, können beim KVJS-Landesjugendamt formlos eine Anerkennung beantragen. Über die Anerkennung entscheidet der Jugendhilfeausschuss. Bei landesweit tätigen Trägern entscheidet der Landesjugendhilfeausschuss.

Weitere Informationen rund um die Anerkennung finden Sie in der rechten Randspalte.

Ihre Ansprechpartnerin

Annette Kurowski

Telefon: 0711 6375-415
E-Mail schreiben

Liste der Antragsunterlagen

Liste

Weitere Informationen zur Anerkennung finden Sie hier:

Grundsätze für die Anerkennung

Gesetzliche Grundlagen

Jugendbildungsgesetz

Hinweise des Kultusministeriums