Landesverteilstelle UMA

Die Landesverteilstelle UMA beim KVJS-Landesjugendamt übernimmt die Verteilung unbegleiteter minderjähriger Ausländer (UMA) auf die 46 Jugendämter in Baden-Württemberg und berät zu fachlichen Fragestellungen um die landesinterne sowie bundesweite Verteilung von UMA.

UMA werden bei der unbegleiteten Einreise seit dem 1. November 2015 nach § 42a SGB VIII vom örtlichen Jugendamt zunächst vorläufig in Obhut genommen. Von allen bundesweit ankommenden UMA soll Baden-Württemberg aktuell nach dem Königsteiner Schlüssel 13,04 Prozent aufnehmen. Die Landesverteilstelle UMA übernimmt die Aufgabe der Verteilung der Jugendlichen auf die Stadt- und Landkreise in Baden-Württemberg, die ihre Quote noch nicht erfüllt haben. Seit 2017 zählt Baden-Württemberg zu den Haupteinreiseländern und ist somit berechtigt UMA beim Bundesverwaltungsamt zur bundesweiten Verteilung zu melden.

Die Landesverteilstelle UMA wird durch eine Lenkungsgruppe begleitet, bestehend aus Vertretern der beteiligten Ministerien, der Kommunalen Landesverbände, der Liga der freien Wohlfahrtspflege und des KVJS.

Frequently Asked Questions (FAQ)

Die Unterbringung, Versorgung und Betreuung unbegleiteter minderjähriger Ausländer (UMA) ist von den Jugendämtern als örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe grundsätzlich als weisungsfreie Pflichtaufgabe im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung wahrzunehmen.

Das KVJS-Landesjugendamt kann im Rahmen seiner Zuständigkeit lediglich Empfehlungen geben. Die Sachverhaltsprüfung hat das örtliche Jugendamt in eigener Zuständigkeit und Verantwortung vorzunehmen.

Ein „unbegleiteter minderjähriger Ausländer (UMA)“ im Sinne des Kinder- und Jugendhilferechts (SGB VIII) ist jede nichtdeutsche Person, die noch nicht 18 Jahre alt ist und die ohne Personensorge- oder Erziehungsberechtigten nach Deutschland einreist (FAQ-Auslegungshilfe des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) vom 14.04.2016).

Ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher ist grundsätzlich dann als unbegleitet zu betrachten, wenn die Einreise nicht in Begleitung eines Personensorgeberechtigten oder Erziehungsberechtigten erfolgt; dies gilt auch, wenn das Kind oder der Jugendliche verheiratet ist (§ 42a Absatz 1 Satz 2 SGB VIII).

Verheiratete Minderjährige, die gemeinsam mit ihrem Gatten, aber ohne Personensorgeberechtigten (z. B. Elternteil) einreisen, gelten im Sinne des SGB VIII als unbegleitet und müssen daher zwingend durch das örtlich zuständige Jugendamt vorläufig in Obhut genommen werden.

„Unbegleitet“ im Sinne des Verteilverfahrens sind auch 

  • Minderjährige Ausländer, die nach einer gemeinsamen Einreise mit einer zur Personensorge oder zur Erziehung berechtigten Person von ihr ohne Begleitung zurückgelassen werden (EU-Aufnahmerichtlinie (2011/95/EU), Kapitel 1, Artikel 2, Buchstabe l).
  • Minderjährige Ausländer, die ohne Begleitung einer zur Personensorge- oder zur Erziehung berechtigten Person in das Bundesgebiet eingereist sind, deren Personensorge- oder Erziehungsberechtigte sich allerdings im Bundesgebiet aufhalten, aber aufgrund der räumlichen Trennung vorübergehend nicht in der Lage sind, sich um die Minderjährigen zu kümmern und bei denen eine Familienzusammenführung (§ 42a Absatz 6 SGB VIII) noch nicht stattgefunden hat.
  • Minderjährige Ausländer, die zusammen mit erwachsenen Begleitpersonen nach Deutschland einreisen, die allerdings nicht personensorge- oder erziehungsberechtigt sind.

Personensorgeberechtigte sind zumeist die Eltern. Personensorgeberechtigt ist, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht (§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 SGB VIII).

Erziehungsberechtigt sind Personensorgeberechtigte und jede sonstige Person über 18 Jahre, die aufgrund einer Vereinbarung mit dem Personensorgeberechtigten nicht nur vorübergehend und nicht nur für einzelne Verrichtungen Aufgaben der Personensorge wahrnimmt (§ 7 Absatz 1 Satz1 Nummer 6 SGB VIII).

Die Entscheidung, ob bei der Begleitperson des ausländischen Minderjährigen vom Vorliegen einer Personensorge- oder Erziehungsberechtigung ausgegangen werden kann, hat das Jugendamt nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall zu treffen.

Bei der Prüfung, ob im Einzelfall eine Erziehungsberechtigung vorliegt, gilt Folgendes:

  • Eine (wirksame) Vereinbarung zwischen Personensorge- und Erziehungsberechtigten ist grundsätzlich nicht an bestimmte Formerfordernisse gebunden und kann demnach auch durch konkludentes Handeln beider Personen abgeschlossen worden sein.
  • Das Jugendamt hat diesbezüglich im Rahmen der Sachverhaltsklärung von Amts wegen zu ermitteln (§ 20 Absatz 1 SGB X)
  • Hinsichtlich der Beweismittel gelten die üblichen Vorschriften des § 21 SGB X.

Sofern Zweifel an der Wirksamkeit einer Erziehungsberechtigung bestehen oder eine Erziehungsberechtigung der Begleitperson zum Zeitpunkt der Prüfung aktuell (noch) nicht vorliegt, ist eine vorläufige Inobhutnahme des minderjährigen Ausländers durch das örtlich zuständige Jugendamt notwendig.

Minderjährig ist jede Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und damit jedes Kind und jeder Jugendliche (§ 7 Absatz 1 Satz1 Nummer 1 und 2 SGB VIII).

Ausländer sind alle Personen, die Nicht-Deutsche im Sinne des Artikel 116 Absatz 1 Grundgesetz (GG) sind und demnach auch EU-Ausländerinnen und Ausländer (§ 2 AufenthG). Auch Minderjährige aus EU-Staaten unterliegen grundsätzlich dem Verteilverfahren nach §§ 42a ff. SGB VIII.

„Begleitete minderjährige Ausländer (BMA)“ sind ausländische Kinder und Jugendliche, die in Begleitung von mindestens einem Elternteil oder einer anderen (volljährigen) zur Personensorge oder Erziehung berechtigten Person nach Deutschland einreisen.

Darüber hinaus fallen unter diesen Begriff auch Kinder und Jugendliche, bei denen nach zunächst unbegleiteter Einreise in das Bundesgebiet eine Familienzusammenführung mit einem Personensorgeberechtigten erfolgt.

Örtlich zuständig für die vorläufige Inobhutnahme ist das Jugendamt, in dessen Bereich sich der UMA vor Beginn der Maßnahme tatsächlich aufhält, soweit Landesrecht nichts anderes regelt (§ 88a Absatz 1 Satz 1 SGB VIII).

In Baden-Württemberg wurden zur örtlichen Zuständigkeit keine abweichenden landesrechtlichen Regelungen getroffen.

Grundsätzlich ist die Minderjährigkeit der ausländischen Person Voraussetzung für eine vorläufige Inobhutnahme nach § 42a SGB VIII. Mit Blick auf das Ziel, Minderjährige wirksam vor Gefahren zu schützen, ist eine vorläufige Inobhutnahme allerdings bereits dann möglich und geboten, wenn das Alter des jungen Menschen noch nicht festgestellt ist.

In einer höchstrichterlichen Entscheidung vom 26. April 2018 hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) festgestellt, dass die Altersfeststellung nach § 42f SGB VIII keine Voraussetzung für die vorläufige Inobhutnahme ist, sondern integraler Bestandteil der vorläufigen Inobhutnahme selbst ist bzw. sein kann (BVerwG 5C 11.17, Beschluss vom 26.04.2018).

In Zweifelsfällen ist zunächst zugunsten des Betroffenen von seiner Minderjährigkeit auszugehen und eine vorläufige Inobhutnahme des UMA angezeigt (BGH, Beschluss vom 12.05.2015, BayVGH, Beschluss vom 18.08.2016). Die Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme kann erst erfolgen, wenn die Zweifel so offenkundig sind, dass keine ausreichende Wahrscheinlichkeit für die Minderjährigkeit besteht. Maßgeblich ist stets der Einzelfall.

Neben der behördlichen Altersfeststellung nach § 42f SGB VIII hat das Jugendamt während der vorläufigen Inobhutnahme die Aufgabe, ein sogenanntes „Erstscreening“ durchzuführen.

Im Wesentlichen umfasst das Erstscreening vier Einschätzungs- bzw. Prüfaufgaben und dient der Klärung, ob der UMA durch das Jugendamt der vorläufigen Inobhutnahme zum Verteilverfahren angemeldet wird oder ob der UMA aufgrund eines hierbei festgestellten Verteilhindernisses (§ 42b Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 - 4 SGB VIII) von der Durchführung des Verteilverfahrens ausgeschlossen wird und folglich in der Zuständigkeit des Jugendamts der vorläufigen Inobhutnahme verbleibt (§ 42a Absatz 6 SGB VIII; § 88a Absatz 2 Satz 2 SGB VIII ).

Innerhalb von sieben Werktagen nach Beginn der vorläufigen Inobhutnahme hat das Jugendamt gemäß § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 – 4 SGB VIII zusammen mit dem UMA einzuschätzen:

  1. Gefährdet die Durchführung des Verteilverfahrens das Kindeswohl (Selbstgefährdung)?
  2. Halten sich mit dem UMA verwandte Person im Inland oder Ausland auf?
  3. Ist eine gemeinsame Inobhutnahme mit Geschwistern oder anderen UMA aus Gründen des Kindeswohls erforderlich?
  4. Schließt der Gesundheitszustand des UMA die Durchführung des Verteilverfahrens innerhalb von 14 Werktagen nach Beginn der vorläufigen Inobhutnahme aus (Fremdgefährdung)?
    Hierzu soll eine ärztliche Stellungnahme eingeholt werden.

Die Entscheidung über die Anmeldung des UMA zur Verteilung oder Ausschluss von der Verteilung trifft das Jugendamt auf der Grundlage des ermittelten Ergebnisses seines Erstscreenings nach eigenem Ermessen (§ 42a Absatz 2 Satz 2 SGB VIII).

Die Tatsachen, die zu einem Ausschluss der Verteilung eines UMA führen können, sind Gegenstand des Erstscreenings, das durch das Jugendamt der vorläufigen Inobhutnahme durchzuführen ist. § 42b Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 – 4 SGB VIII regelt Tatbestände, die einen Ausschluss der Durchführung des Verteilverfahrens bei einem UMA begründen.

Danach darf keine Verteilung erfolgen, wenn dadurch das Wohl des UMA gefährdet würde (§ 42b Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 SGB VIII).

Ausgeschlossen ist eine Verteilung ferner, wenn der Gesundheitszustand des UMA einer Verteilung innerhalb von 14 Werktagen nach Beginn der vorläufigen Inobhutnahme entgegensteht (§ 42b Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 SGB VIII).
Von einer Anmeldung zum Verteilverfahren ist zudem abzusehen, wenn die Möglichkeit einer kurzfristigen Familienzusammenführung besteht (§ 42b Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 SGB VIII).

Weiterhin besteht ein Verteilausschluss, wenn sich der UMA länger als einen Monat nach Feststellung von Minderjährigkeit (§ 42f SGB VIII) in der vorläufigen Inobhutnahme des Jugendamts befindet (§ 42b Absatz 4 Satz 1, Nummer 4 SGB VIII).

In einem Beschluss vom 26. April 2018 hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) festgestellt, dass die Monatsfrist des § 42b Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 SGB VIII, innerhalb derer das Verteilverfahren von UMA durchzuführen ist, (erst) mit der Feststellung der Minderjährigkeit zu laufen beginnt (BVerwG 5 C 11.17).

Nach dieser höchstrichterlichen Entscheidung wird die Monatsfrist zur Durchführung des Verteilverfahrens nicht bereits ab dem (unter Umständen früheren) Zeitpunkt des Beginns einer vorläufigen Inobhutnahme (zum Zwecke der Altersfeststellung) durch das örtlich zuständige Jugendamt (§§ 42a SGB VIII, 88a Absatz 1 Satz 1 SGB VIII) in Gang gesetzt, sondern (erst) nach Feststellung von Minderjährigkeit im Rahmen einer veranlassten Altersfeststellung nach § 42f SGB VIII.

Während der vorläufigen Inobhutnahme hat das Jugendamt im Rahmen des Erstscreenings zu prüfen, ob das Wohl des Kindes wegen der Durchführung des Verteilverfahrens gefährdet werden würde. Das Kindeswohl ist dann gefährdet, wenn absehbar ist, dass aus einer Verteilung psychische oder physische Schädigungen für die Entwicklung des UMA resultieren.

Das Jugendamt hat also einzuschätzen, ob die Durchführung des Verteilverfahrens absehbar zu einer Gefährdung für die Entwicklung des UMA - insbesondere im Hinblick auf dessen körperliches, geistiges oder seelisches Wohl - führen könnte. Hierbei sind in besonderem Maße die ganz individuellen Gründe des Einzelfalles zu berücksichtigen. Bei der Feststellung des Kindeswohls bzw. seiner möglichen Gefährdung ist der UMA in Abhängigkeit von Alter und Entwicklungsstand vom Jugendamt entsprechend mit einzubeziehen.

Berücksichtigung gesundheitlicher Aspekte

Der Ausschluss einer gesundheitlichen Gefährdung des UMA selbst durch die Verteilung ist Gegenstand der Kindeswohlprüfung nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 SGB VIII (sogenannte „Selbstgefährdung“).
Hingegen ist die gesundheitliche Gefährdung Dritter – insbesondere durch ansteckende Krankheiten des UMA - Gegenstand der Gesundheitsprüfung des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer4 SGB VIII (sogenannte „Fremdgefährdung“).  

Das Jugendamt hat während der vorläufigen Inobhutnahme im Rahmen des Erst-Screenings auch die Frage nach verwandten Personen im Inland oder Ausland zu stellen, ohne dass hierzu vertiefte Recherchen erforderlich sind (BT-Drs. 18/5921, S.23). Bereits in dieser frühen Phase des Verfahrens hat das Jugendamt in einem ersten Schritt zu prüfen, ob sich mit dem UMA verwandte Personen im Inland oder im Ausland aufhalten. In einem zweiten Prüfschritt ist zu ermitteln, ob die Möglichkeit der Familienzusammenführung eine weitere Verteilung des UMA ausschließt.

Im zweiten Prüfschritt sind für die Begründung eines Verteilausschlusses zwei Kriterien relevant:

  1. Möglichkeit der kurzfristigen Familienzusammenführung sowie 
  2. die Zusammenführung mit der verwandten Person dient dem Wohl des Kindes. 

Das vorläufig in Obhut nehmende Jugendamt hat somit nicht nur die Möglichkeit der kurzfristigen Familienzusammenführung zu prüfen, sondern muss gleichzeitig prüfen, ob die Zusammenführung dem Kindeswohl dient.

Ein förmliches Verfahren zur Familienzusammenführung existiert im deutschen Recht nicht. Es obliegt somit dem zuständigen Jugendamt dafür Sorge zu tragen, den UMA mit seiner Familie zusammenzuführen.

Ist eine Familienzusammenführung bereits während der vorläufigen Inobhutnahme kurzfristig möglich, ist die Durchführung des Verteilverfahrens grundsätzlich ausgeschlossen (§ 42b Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 SGB VIII).

Das Tatbestandsmerkmal „kurzfristig“ ist in der Rechtsgrundlage des § 42b Absatz 4 Satz 1 Nummer3 SGB VIII so zu verstehen, dass das „ob“ einer Familienzusammenführung kurzfristig, das heißt innerhalb eines Monats nach Beginn der vorläufigen Inobhutnahme durch das Jugendamt geklärt sein muss. Die Familienzusammenführung als Solche muss allerdings nicht innerhalb eines Monats umgesetzt sein (Punktuation zu der Bund-Länder-Arbeitsgruppe am 27.11.2015 im BMFSFJ).

Die Kurzfristigkeit bezieht sich demnach auf die Einleitung eines Verfahrens zur Familienzusammenführung und nicht auf deren tatsächlichen Erfolg bzw. deren tatsächliche Umsetzung. Vor diesem Hintergrund kann die physische Übergabe des UMA an Familienangehörige auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Kann die Familienzusammenführung hingegen nicht kurzfristig umgesetzt werden, kann der UMA grundsätzlich durch das Jugendamt der vorläufigen Inobhutnahme zur Verteilung angemeldet werden. Dann ist das Zuweisungsjugendamt bzw. der Vormund für die Familienzusammenführung zuständig (siehe auch Punkt Familienzusammenführung innerhalb Deutschlands).

Nach § 88a Absatz 2 Satz 3 SGB VIII kann ein anderes Jugendamt aus Gründen des Kindeswohls oder aus sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht die örtliche Zuständigkeit für die Inobhutnahme eines UMA von dem (eigentlich) zuständigen Jugendamt übernehmen.

Nach der derzeitigen Gesetzesregelung im SGB VIII ist diese Übernahmeoption allerdings ausschließlich auf den Rahmen der „ Inobhutnahme“ beschränkt.

Um eine Familienzusammenführung auch in der (sich) zeitlich anschließenden Leistungsgewährung umsetzen zu können, hat die Arbeitsgemeinschaft der obersten Landesjugend- und Familienbehörden (AGJF) auf Initiative des Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg hierzu im März 2018 einen Beschluss gefasst, welcher unabhängig von einer entsprechenden Umsetzung durch den Bundesgesetzgeber mit sofortiger Wirkung in der Praxis aller Bundesländer anzuwenden ist.

Unter Ziffer 2 dieses Beschlusses stellt die AGJF fest, dass eine Zuständigkeitsübernahme bei der Leistungsgewährung im Sinne des § 88a Absatz 3 SGB VIII, die unter analoger Anwendung des § 88a Absatz 2 Satz 3 SGB VIII erfolgt, als rechtmäßige Aufgabenerledigung im Sinne von § 89f SGB VIII zu beurteilen ist und einem Kostenerstattungsanspruch nach § 89d SGB VIII bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nicht entgegen steht.
Ein Zuständigkeitswechsel ist demnach also unabhängig davon möglich, ob sich der UMA in einer Inobhutnahme oder in einer Leistung befindet. Fallübernahmen, an denen ein Jugendamt aus einem anderen Bundesland beteiligt ist, sind vor dem Hintergrund der Länderabstimmung nun grundsätzlich möglich. 

Die Zuständigkeitswechsel (während der Inobhutnahme oder Leistungsgewährung) beruhen auf Freiwilligkeit und können nur erfolgen, wenn beide Jugendämter mit dem Wechsel einverstanden sind.

Leistungen

Leistungen im Sinne des § 88a Absatz 3 Satz 1 SGB VIII und damit von dem AGJF-Beschluss umfasst sind sämtliche Leistungen nach § 2 Absatz 2 SGB VII an UMA, also neben den Hilfen zur Erziehung und ergänzenden Leistungen (§ 2 Absatz 2 Nummer 4 SGB VIII) auch Leistungen der Jugendsozialarbeit, wie zum Beispiel das Jugendwohnen nach § 13 Absatz 3 SGB VIII (§ 2 Absatz 2 Nummer 1 SGB VIII).

Einschränkend ist allerdings zu beachten, dass sich § 88a SGB VIII insgesamt – und somit auch Absatz 3 dieser Vorschrift – ausschließlich auf unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche (§ 7 Absatz 1 Nummer 1 und 2 SGB VIII) bezieht.
Dies bedeutet, dass diese Rechtsvorschrift und der AGJF-Beschluss auf volljährig gewordene, ehemalige UMA nicht anzuwenden ist.

Für Leistungen an junge Volljährige gilt auch in Fällen, in denen es sich um ehemalige UMA handelt, § 86a SGB VIII.

Um zu vermeiden, dass UMA mit ansteckenden Krankheiten zur Verteilung angemeldet werden und dadurch Dritte gefährdet werden, soll eine ärztliche Stellungnahme zum Gesundheitszustand des UMA eingeholt werden. Diese Vorschrift zielt insbesondere auf den Schutz dritter Personen bzw. der Bevölkerung vor ansteckenden Krankheiten ab (sogenannte „Fremdgefährdung“).

In Abgrenzung hierzu ist der Ausschluss von der Verteilung aufgrund einer gesundheitlichen Gefährdung des Kindes oder Jugendlichen selbst Gegenstand der Kindeswohlprüfung nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer.1 SGB VIII (sogenannte „Selbstgefährdung“).

Im Rahmen der Prüfung des Gesundheitszustandes muss zwischen „akut ansteckenden“ und „behandlungsbedürftigen“ Krankheiten unterschieden werden. Ist eine Krankheit noch mindestens 14 Werktage nach Beginn der vorläufigen Inobhutnahme akut ansteckend, ist eine Verteilung ausgeschlossen. Zu akut ansteckenden Infektionskrankheiten zählen beispielsweise eine offene Tuberkulose, Windpocken, Masern, Mumps, Röteln.

Behandlungsbedürftige Krankheiten als solche sind grundsätzlich kein Verteilhindernis. Behandlungsbedürftige Krankheiten sind etwa Krätze, Läuse, Arm- oder Beinbrüche, Diabetes.

Ausführliche Informationen finden Sie in den Hinweisen des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg zur ärztlichen Stellungnahme nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 SGB VIII.

Minderjährig im Sinne des SGB VIII sind Kinder und Jugendliche (§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer.1 und 2 SGB VIII). Da die Minderjährigkeit eine rechtliche Voraussetzung der vorläufigen Inobhutnahme nach § 42a Absatz 1 SGB VIII darstellt, hat das Jugendamt die Minderjährigkeit der vorläufig in Obhut nehmenden Person von Amts wegen festzustellen (§ 20 Absatz 1 SGB X).Zu diesem Zweck ist durch das Jugendamt der vorläufigen Inobhutnahme eine Altersfeststellung zu veranlassen.

Diese ist in § 42f SGB VIII geregelt. Aus dem Wortlaut dieser Vorschrift folgt, dass das Ergebnis der Alterseinschätzung nicht Voraussetzung für die vorläufige Inobhutnahme ist, sondern die Alterseinschätzung selbst erst Aufgabe im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme ist bzw. sein kann (§ 42f Absatz 1 Satz 1 SGB VIII). Dies entspricht auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung hierzu (BVerwG 5C 11.17, Beschluss vom 26.04.2018; Altersfeststellung nach § 42f SGB VIII als integraler Bestandteil der vorläufigen Inobhutnahme selbst). Eine vorläufige Inobhutnahme ist daher bereits dann möglich und geboten, wenn das Alter des jungen Menschen noch nicht festgestellt ist. Im Zweifel ist zugunsten des Betroffenen zunächst von seiner Minderjährigkeit auszugehen (BGH, Beschluss vom 12.05.2015).

§ 42f SGB VIII sieht dabei ein abgestuftes Verfahren zur Verifizierung der Minderjährigkeit vor: Sofern gültige Ausweispapiere vorliegen, sind diese zur Grundlage der behördlichen Altersfeststellung zu machen. Sollten keine gültigen Ausweispapiere oder ähnliche Dokumente, aus denen das Alter der Person eindeutig hervorgeht, vorliegen, ist „hilfsweise“ mittels einer „qualifizierten Inaugenscheinnahme“ das Alter einzuschätzen und festzustellen (§ 42f Absatz 1 Satz 1 SGB VIII). Führt die qualifizierte Inaugenscheinnahme nicht zu einem hinreichend sicheren Ergebnis, bleiben also fortbestehende Zweifel an der Minderjährigkeit der Person, hat das Jugendamt eine ärztliche Untersuchung zu veranlassen. Die ärztliche Untersuchung stellt damit im abgestuften Verfahren des § 42f SGB VIII eine Ergänzung zur erfolgten qualifizierten Inaugenscheinnahme dar und ersetzt diese nicht. Die ärztliche Untersuchung ist ausdrücklich auf Zweifelsfälle beschränkt.

Ergänzende Informationen

Die stärkste Beweiskraft wird im Rahmen des Verfahrens zur Altersfeststellung nach § 42f SGB VIII den Ausweispapieren beigemessen. Ergibt sich durch Einsichtnahme in ein gültiges Ausweispapier oder ähnliche Dokumente ein eindeutiges Alter, ist dies zu übernehmen. Ergibt sich anhand der Ausweispapiere die Volljährigkeit der vorläufig in Obhut genommenen Person, ist die vorläufige Inobhutnahme abzulehnen bzw. sofort zu beenden, da die Voraussetzungen für diese Schutzmaßnahme nicht (mehr) erfüllt sind. 
Wenn entsprechende Unterlagen nicht vorgelegt werden, unvollständig oder nicht plausibel sind, ist das Alter im nächsten Schritt mittels einer qualifizierten Inaugenscheinnahme einzuschätzen und festzustellen. Bei der qualifizierten Inaugenscheinnahme handelt es sich um eine Gesamtwürdigung des Eindrucks der Person, welche neben dem äußeren Erscheinungsbild insbesondere die Bewertung der im Gespräch gewonnen Informationen zum Entwicklungsstand umfasst. Das Jugendamt bedient sich dabei der Beweismittel, die es nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Die qualifizierte Inaugenscheinnahme sollte nach dem „Vier-Augen-Prinzip“ durch in der Regel zwei beruflich erfahrene sozialpädagogische Fachkräfte des Jugendamtes und unter Hinzuziehung eines neutralen Sprachmittlers erfolgen (ständige Rechtsprechung).

Eine exakte Bestimmung des Lebensalters ist weder auf medizinischem, psychologischem, pädagogischem oder anderem Wege möglich. Alle bekannten Verfahren können allenfalls Näherungswerte liefern. Es ist allgemein von einem gewissen Korridor zwischen Minder- und Volljährigkeit auszugehen. Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter (BAG LJÄ) geht in ihren Handlungsempfehlungen zum Umgang mit unbegleiteten Minderjährigen von einem Korridor von 1 - 2 Jahren aus (2. Aktualisierte Fassung 2017, beschlossen auf der 122. Arbeitstagung, S.37). Die bisherige Rechtsprechung sieht insofern einen Korridor zwischen dem 18. und 23. Lebensjahr vor (BayVGH, Beschluss vom 16.08.2016, OLG München, Beschluss vom 15.03.2012: Korridor von Rund 1 - 2 Jahren mit Blick der auf das Jugendhilferecht entsprechend anwendbaren Richtlinie 2013/32/EU, insbesondere die in Artikel 25 Absatz 5 enthaltene „Zweifelsfallregel“. Angesichts der erheblichen Schwankungsbreite medizinischer Untersuchungsmethoden von bis zu fünf Jahren wird darüber hinaus ein „Sicherheitszuschlag“ von weiteren 2 – 3 Jahren angenommen, um dem Kindeswohl angemessen Rechnung zu tragen und jeder vermeidbaren Fehlbeurteilung entgegenzuwirken).

Zu berücksichtigen ist, dass der UMA entsprechend seines Entwicklungsstandes zu beteiligen ist und ihm unverzüglich Gelegenheit zu geben ist, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen (§ 42f Absatz1 Satz 2 i.V.m. §§ 8 Absatz1, 42 Absatz 2 Satz 2 SGB VIII). Das Ergebnis der qualifizierten Inaugenscheinnahme ist in nachvollziehbarer und überprüfbarer Weise zu dokumentieren.
Die Handlungsempfehlungen der BAG LJÄ zum Umgang mit unbegleiteten Minderjährigen enthalten zu der Frage, welchen Kriterien eine qualifizierte Inaugenscheinnahme nach § 42f SGB VIII inhaltlich-methodisch zu genügen hat, weitere Vertiefungshinweise (2. Aktualisierte Fassung 2017, beschlossen auf der 122. Arbeitstagung, S.36 ff.).
Führt die qualifizierte Inaugenscheinnahme nicht zu einem hinreichend sicheren Ergebnis, bleiben also fortbestehende Zweifel an der Minderjährigkeit der Person, hat das Jugendamt eine ärztliche Untersuchung von Amts wegen zu veranlassen (§ 42f Absatz 2 Satz 1 SGB VIII).

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) vertritt in diesem Zusammenhang eine weite Auslegung des „Zweifelfalles“. Ein „Zweifelfall“ im Sinne von § 42f Absatz 2 Satz 1 SGB VIII liegt entsprechend dann vor, wenn nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass ein fachärztliches Gutachten zu dem Ergebnis kommen wird, der Betroffene sei noch minderjährig.

Auch der junge Ausländer bzw. sein gesetzlicher Vertreter haben das Recht, in Zweifelsfällen eine medizinische Altersfeststellung zu beantragen. Die ärztliche Untersuchung darf nur mit Einwilligung der betroffenen Person und ihres Vertreters durchgeführt werden. In der Regel ist das Jugendamt zum Zeitpunkt der Altersfeststellung kraft öffentlichen Rechts zur Notvertretung des jungen Menschen befugt (§ 42a Absatz 3 Satz 1 SGB VIII). Es wird empfohlen, durch entsprechende organisatorische und personelle Vorkehrungen eine Kollision zwischen den Interessen des Jugendamtes als Vertretung des UMA und den Interessen des Jugendamtes als Behörde, die maßgebliche Entscheidungen im Hinblick auf die Altersfeststellung und Verteilung sowie die Gewährung von Leistungen für den UMA zu treffen hat, zu verhindern (BT-Drs. 18/5921, S.21). Maßstab für die Wahl der zur Altersfeststellung eingesetzten Methoden ist stets das Kindeswohl, das heißt die Festsetzung muss unter Achtung ihrer Menschenwürde und ihrer körperlichen Integrität erfolgen. Eine Genitaluntersuchung ist grundsätzlich ausgeschlossen (BT-Drs.18/6392, S.21). Vorab ist der betroffene junge Ausländer vom Jugendamt umfassend über die Vornahme und die Methode der ärztlichen Untersuchung, die Bedeutung der Altersfeststellung und die möglichen Folgen einer Verweigerung aufzuklären. Es ist sicherzustellen, dass diese Informationen der ausländischen Person in einer verständlichen Sprache mitgeteilt werden (BT-Drs. 18/6392, S.20). Verweigert die betroffene Person eine ärztliche Untersuchung, kann diese nicht durchgeführt werden. Allerdings kann im Falle einer Verweigerung der ärztlichen Untersuchung das Vorliegen einer Verletzung der allgemeinen Mitwirkungspflichten nach §§ 60ff. SGB I gesehen werden. Im Ergebnis kann das örtlich zuständige Jugendamt Leistungen der Jugendhilfe gemäß § 66 SGB I versagen oder entziehen. Das Jugendamt hat hierüber eine Ermessensentscheidung zu treffen. Die Weigerung des Betroffenen allein führt allerdings nicht generell zur Annahme der Volljährigkeit und dem Verlust aller korrespondierenden Schutzrechte Minderjähriger (BT-Drs. 18/6392, S.21). Maßgeblich ist stets der Einzelfall.
Bestehen nach der ärztlichen Untersuchung anhaltende Zweifel am Alter des jungen Menschen, ist im Sinne des Minderjährigenschutzes von Minderjährigkeit auszugehen (Richtlinie 2013/32/EU, Artikel 25 Absatz 5; VN-Kinderrechtsausschuss, allg. Bemerkung Nummer 6, Seite 10).
Das Ministerium für Soziales und Integration Baden-Württemberg hat im August 2016 in Abstimmung mit dem Landkreistag Baden-Württemberg, dem Städtetag Baden-Württemberg und dem KVJS-Landesjugendamt Hinweise zur Altersfeststellung nach § 42f SGB VIII veröffentlicht. Insbesondere im Hinblick auf die Gesetzesbegründung („schonendste und soweit möglich zuverlässigste Methoden“), das Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung zur Anwendung radiologischer Verfahren sowie die Haltung der Landesärztekammer Baden-Württemberg wird empfohlen, keine Röntgenuntersuchungen zur Altersbestimmung zu veranlassen.

Das BMFSFJ hat zu einer Anfrage des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg (MSI BW) bezüglich der Zulässigkeit von Röntgenaufnahmen im Rahmen der Altersfeststellung von (vermeintlichen) UMA Stellung genommen. Das BMFSFJ vertritt in seinem Schreiben grundsätzlich die Rechtsauffassung, dass im Rahmen dieser ärztlichen Untersuchung auch Röntgendiagnostik (zum Beispiel bei Zähnen und Handwurzelknochen bzw. Händen und Schlüsselbeinen) zum Einsatz kommen kann. Inwieweit im Rahmen einer medizinischen Altersfeststellung nach § 42f SGB VIII Röntgenuntersuchungen zulässig sind, muss aus Sicht des BMFSFJ durch das Jugendamt anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls beurteilt werden (Antwortschreiben des BMFSFJ vom 19.03.2018 auf die Anfrage des MSI BW vom 11.01.2018).

Die Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme kann erst dann erfolgen, wenn die Zweifel so offenkundig sind, dass keine ausreichende Wahrscheinlichkeit für die Minderjährigkeit besteht. Bei nicht auszuräumenden Zweifeln am Lebensalter sollte zu Gunsten des Betroffenen entschieden werden („in dubio pro minore“). Im Falle einer Ablehnung bzw. Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme nach § 42a SGB VIII ist die betreffende Person darüber mit schriftlichem Bescheid zu informieren.

Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung ist das behördliche Verfahren zur Altersfeststellung auch auf Fälle einer „regulären“ Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII anzuwenden.

Bindungswirkung der Altersfeststellung nach § 42f SGB VIII

Die jugendamtliche Altersfeststellung ist kein selbständiger Verwaltungsakt, sondern dient als vorbereitende Verwaltungshandlung der Klärung, ob die vorläufige Inobhutnahme (im Falle der festgestellten Minderjährigkeit) fortzuführen oder (im Falle von festgestellter Volljährigkeit) zu beenden ist (Kunkel/Kepert, SGB VIII, 6. Auflage, § 42f Randnummer 8).

Nur bei der Entscheidung über die Ablehnung oder Beendigung einer (vorläufigen) Inobhutnahme handelt es sich um gerichtlich überprüfbare Verwaltungsakte. Eine Altersfeststellung im Sinne von § 42f SGBVIII selbst kann nicht separat angefochten werden, wohl aber kann deren Rechtmäßigkeit innerhalb eines Widerspruchs- oder Klageverfahrens gegen die Entscheidung zur Ablehnung oder Beendigung einer (vorläufigen) Inobhutnahme juristisch überprüft werden.
Vor diesem Hintergrund hat die nach § 42f SGB VIII vorgenommene Alterseinschätzung auch gegenüber Dritten (zum Beispiel Familiengerichten, Ausländerbehörden) keine Bindungswirkung. 

Jeder Ausländer, somit auch jeder UMA muss umgehend nach Einreise in die Bundesrepublik Deutschland zum Zwecke der Identitätsklärung und ausländerrechtlichen Registrierung erkennungsdienstlich behandelt werden. Die Erkennungsdienstliche-Behandlung (ED-Behandlung) richtet sich nach § 49 Absatz 8 und 9 AufenthG und ist unabhängig davon durchzuführen, ob ein Asylantrag gestellt wird oder nicht.

Die ED-Behandlung von UMA hat unverzüglich, somit bereits während der vorläufigen Inobhutnahme zu erfolgen. Die UMA sind verpflichtet, an der zweifelsfreien Feststellung ihrer Identität und Staatsangehörigkeit mitzuwirken und auf Anordnung zur Durchführung der identitätsfeststellenden und -sichernden Maßnahmen bei der zuständigen Behörde zu erscheinen (§ 49 Absatz 2 AufenthG i.V.m. § 82 Absatz 1 und Absatz 4 AufenthG). Sie haben außerdem die identitätsfeststellenden und –sichernden Maßnahmen zu dulden (§ 49 Absatz 10 AufenthG bzw. § 15 Absatz 2 Nummer 7 AsylG). Zuständig für die Maßnahmen zur Sicherung der Identität sind die Ausländerbehörden sowie der Polizeivollzugsdienst (§ 49 i.v.m. § 71 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 AufenthG bzw. § 16 Absatz 2 AsylG – Parallelzuständigkeit).

Solange die Ausländerbehörden noch nicht, wie gesetzlich vorgesehen, über die notwendigen technischen Einrichtungen zur Durchführung erkennungsdienstlicher Behandlungen im Sinne der vorstehend genannten Regelungen verfügen, führt der Polizeivollzugsdienst auf Ersuchen der Ausländerbehörde diese Maßnahmen durch. Im Einzelfall kann der Polizeivollzugsdienst, soweit erforderlich, hierzu unmittelbaren Zwang anwenden. Die Übermittlung der Fingerab-druckdaten an das Ausländerzentralregister (AZR) erfolgt in diesen Fällen durch den Polizeivollzugsdienst.

Hat die Ausländerbehörde Zweifel über das Lebensalter des UMA, hat sie gemäß § 49 Absatz 3 i. V. m. 5 AufenthG alle erforderlichen Maßnahmen zur Feststellung des Lebensalters zu treffen.
Dazu gehören das Abnehmen von Fingerabdrücken sowie Messungen und ähnliche Maßnahmen, einschließlich körperlicher Eingriffe, die von einem approbierten Arzt der Humanmedizin nach den Regeln der ärztlichen Kunst zum Zweck der Feststellung des Alters vorgenommen werden, wenn kein Nachteil für die Gesundheit des Ausländers zu befürchten ist. Die Rechtsgrundlage im AufenthG umfasst auch Röntgenuntersuchungen.
 
Die Maßnahmen nach § 49 Absatz 3 i.V.m. 5 AufenthG sind allerding nur zulässig bei Ausländern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Zweifel an der Vollendung des 14. Lebensjahres gehen dabei gemäß § 49 Absatz 6 Satz 2 AufenthG zu Lasten des Ausländers.

Bei UMA unter 14 Jahren ist lediglich die Aufnahme eines Lichtbildes möglich (§ 49 Absatz 8 AufenthG).

Während der vorläufigen Inobhutnahme ist keine Veranlassung zur Bestellung eines Vormunds erforderlich.
Das örtlich und sachlich zuständige Jugendamt ist gemäß § 42a Absatz 3 Satz 1 SGB VIII kraft öffentlichen Rechtes berechtigt und verpflichtet, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des UMA erforderlich sind (sogenannte Notvertretung, BT-Drs. 18/5921, S.24). Das Jugendamt wird durch die öffentlich-rechtliche Kompetenz zur Vertretung des Minderjährigen, jedoch nicht zum Personensorgeberechtigten. Das Notvertretungsrecht des Jugendamtes während der vorläufigen Inobhutnahme kann im Einzelfall auch kurzfristige Maßnahmen zur Aufenthaltssicherung umfassen. Insbesondere in Fällen, in denen der Asylantrag keinen weiteren Aufschub duldet, ist das Jugendamt berechtigt, für den UMA einen Asylantrag zu stellen.

Es wird empfohlen, durch entsprechende organisatorische und personelle Vorkehrungen eine Kollision zwischen den Interessen des Jugendamtes als Vertretung des UMA und den Interessen des Jugendamtes als Behörde, die maßgebliche Entscheidungen im Hinblick auf die Altersfeststellung und Verteilung sowie die Gewährung von Leistungen für den UMA zu treffen hat, zu verhindern.

Während einer Inobhutnahme ist das Jugendamt nach § 42 Absatz 2 Satz 4 SGB VIII berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind. Im Fall der Inobhutnahme von UMA nach § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer. 3 SGB VIII gehört zu diesen Rechtshandlungen, insbesondere die unverzügliche Stellung eines Asylantrags für das Kind oder den Jugendlichen in Fällen, in denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer. 2 AsylG benötigt; dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen (§ 42 Absatz 2 Nummer 5 SGB VIII). Die Pflicht des Jugendamtes zur Notvertretung besteht, so lange noch keine Vormundschaft durch das Familiengereicht eingerichtet wurde. Aus dieser allgemeinen Ermächtigung kann nach hier vertretener Auffassung keine generelle Verpflichtung zur Stellung eines Asylantrags gefolgert werden. Dies wird man stets im Einzelfall zu betrachten haben (asylrechtliche Einzelfallprüfung). Maßgeblich muss jeweils das Kindeswohl sein.

§ 42a Absatz 6 SGB VIII benennt drei Möglichkeiten der formalen Beendigung einer vorläufigen Inobhutnahme.

Die vorläufige Inobhutnahme endet:

  1. Mit der Übergabe des UMA an die Personensorge-oder Erziehungsberechtigten.
  2. Mit der Übergabe des UMA an das Zuweisungsjugendamt.
  3. Mit der Anzeige der LVSt an das Bundesverwaltungsamt (BVA), dass eine Verteilung des UMA ausgeschlossen ist.

Eine Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme wegen Abgängigkeit bzw. Entweichens des UMA ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die bundesweit einvernehmlichen Regelungen zur Verfahrensweise mit abgängigen UMA beruht auf einer Bund-Länder Vereinbarung (Punktuation zu der Bund-Länder-Arbeitsgruppe am 27.11.2015 im BMFSFJ, siehe auch FAQ–Auslegungshilfe des BMFSFJ vom 14.04.2016).

Das Jugendamt der vorläufigen Inobhutnahme hat die Pflicht sicherzustellen, dass eine Begleitung des UMA und dessen physische Übergabe an das Zuweisungsjugendamt durch eine insofern geeignete Person erfolgt (§ 42a Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 SGB VIII). 

Da das SGB VIII den Umgang mit abgängigen UMA nicht abschließend regelt, haben Bund und Länder zum Umgang mit Entweichensfällen folgende Vereinbarung getroffen (Bund-Länder-Arbeitsgruppe am 27.11.2015 im BMFSFJ, siehe auch FAQ – Auslegungshilfe des BMFSFJ vom 14.04.2016):

Entweicht ein UMA im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme nach § 42a SGB VIII und kehrt binnen 48 Stunden nicht mehr zurück, besteht die jugendhilferechtliche Zuständigkeit nicht mehr und die oder der Minderjährige ist beim BVA nicht mehr im Rahmen der werktäglichen Meldung zu melden.
Entweicht ein UMA aus der regulären Inobhutnahme oder der Anschlussmaßnahme und kehrt binnen 48 Stunden nicht mehr zurück, so ist dieser ebenfalls beim BVA nicht mehr zu melden. Die Zuständigkeit indes bleibt aber bestehen.

Abweichung bei zwischenzeitlicher Ausreise ins Ausland (Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter, 5. Treffen der Arbeitsgruppe der Landesstellen zur Umverteilung von UMA am 3. – 4.04.2017):
Für alle Fälle des Entweichens von UMA mit zwischenzeitlicher Ausreise in das EU-Ausland bzw. in einen Drittstaat und anschließender Rückkehr in die BRD gilt abweichend von obiger Grundaussage folgende Regelung: Die Rückkehr aus dem EU-Ausland bzw. dem Drittstaat ist durch das Jugendamt als erneute Wiedereinreise zu werten, so dass der UMA (erneut) nach § 42a SGB VIII vorläufig in Obhut zu nehmen und – soweit kein Verteilhindernis vorliegt – (erneut) der Verteilung zuzuführen ist. Hierbei ist durch das Jugendamt nach Möglichkeit ein Nachweis über den Aufenthalt des UMA im Ausland einzuholen (zum Beispiel Fahrkarte, Quittungen, Fotos), welchen es nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen und beurteilen hat.

Die Grundsätze der Trägerverantwortung bleiben indes unberührt. Ein Entweichen sollte daher stets zum Anlass genommen werden, eine Vermisstenanzeige zu stellen.

Die Jugendämter in Deutschland sind angehalten, werktäglich UMA Fallzahlen über das webbasierte Meldesystem des Bundesverwaltungsamtes zu aktualisieren. Somit sind täglich aktuelle Daten verfügbar. Diese dienen als Grundlage für die landesinterne Verteilung in Baden-Württemberg. Darüber hinaus dient die werktägliche Bestandsmeldung der Jugendämter statistischen Zwecken im Rahmen von bundesweiten und landesinternen Erhebungen zur Situation von UMA.

Es findet eine Vorauswahl von besonders schutzbedürftigen Flüchtlingen durch den Hochkommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (englisch: United Nations High Commissioner for Refugees, UNHCR) statt. Hierzu hat der UNHCR acht Kriterien entwickelt (u.a. Wahrung der Einheit der Familie, Grad der Schutzbedürftigkeit, keine Rückkehroption ins Herkunftsland, keine Integrationsmöglichkeit im bisherigen Erstaufnahmeland, etc.). Ressetlement ist nicht auf EU-Staaten begrenzt. Die letztendliche Entscheidung über eine Aufnahme der durch den UNHCR vorgeschlagenen Personen obliegt jedoch dem Aufnahmestaat. Zentrales Ziel von Resettlement ist die Schaffung einer dauerhaften Lösung und Perspektive für geflüchtete Menschen.

Resettlement-Flüchtlinge müssen nach Ankunft in der BRD nicht das Asylverfahren durchlaufen. Sie erhalten ohne Asylantragsstellung "automatisch" einen Aufenthaltstitel nach § 23 Absatz 4 AufenthG. Dieser Aufenthaltstitel wurde 2015 eigens für Resettlement-Flüchtlinge geschaffen und setzt diese mit anerkannten Flüchtlingen weitgehend gleich, so dass ihnen Sozialleistungen nach SGB II und SGB XII zustehen. Der Nachzug der Kernfamilie ist grundsätzlich möglich (§ 23 Absatz 4 AufenthG). Nach drei Jahren ist bei unveränderter Sachlage grundsätzlich eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

Die LVSt UMA BW übernimmt im Falle von einreisenden UMA im Rahmen des Resettlement-Verfahrens eine koordinierende Funktion zwischen dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) und den jeweils örtlich zuständigen Jugendämtern innerhalb Baden-Württembergs.

Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen

Das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen (BT-Drs. 18/12607) ist am 22. Juli 2017 in Kraft getreten.
Mit der Neuregelung wird das Ehemündigkeitsalter im deutschen Recht auf 18 Jahre festgelegt. Eine Änderung in § 11 Personenstandsgesetz (PStG) erweitert das Eheverbot für Minderjährige zudem auf religiös oder traditionell geschlossene Ehen sowie Handlungen die eine dauerhafte, der Ehe vergleichbare, Verbindung begründen.
Auch die Gültigkeit von Ehen von Minderjährigen, die nach ausländischem Recht abgeschlossen wurden, wird durch die Gesetzesänderung aus Gründen des Kindeswohls und des Minderjährigenschutzes nach dem Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) entsprechend eingeschränkt.

Das Gesetz unterscheidet danach, ob der Minderjährige bei Eheschließung noch keine 18 Jahre oder noch keine 16 Jahre alt ist:

  • Ist ein Ehepartner jünger als 16 Jahre, ist die Ehe generell unwirksam (sogenannte „Nichtehe“, § 1303 BGB). Diese Ehen entfalten keinerlei Rechtswirkung (BT-Drs. 18/12607, S.15). Ein gerichtliches Aufhebungsverfahren bedarf es daher für diese Ehen nicht.
  • Eheschließungen, bei denen einer der Ehepartner 16 oder 17 Jahre alt (gewesen) ist, werden im Regelfall durch eine Entscheidung des Familiengerichts ab diesem Zeitpunkt aufgehoben (§1314 Absatz 1 Nummer. 1 BGB). Die „zuständige Verwaltungsbehörde“ soll hierzu beim Familiengericht einen Antrag auf Aufhebung der Ehe stellen (§ 1316 Absatz 2 und 3 BGB). Wer die zuständige Verwaltungsbehörde ist, bestimmt Landesrecht.

Zuständigkeit

In Baden-Württemberg ist das Regierungspräsidium Tübingen landesweit für Anträge bezüglich der Aufhebung bzw. Annullierung von Kinderehen zuständig.

Ansprechpartner ist das Referat 24. Kontaktdaten und Informationen finden Sie hier:
rp.baden-wuerttemberg.de/rpt/Abt2/Ref24/Seiten/default.aspx

Härtefälle/Besonderheiten

Das Aufhebungsverfahren ist unabhängig davon einzuleiten und durchzuführen, ob Minderjährige an der Seite ihrer Eltern in die Bundesrepublik Deutschland einreisen. Von einer Aufhebung der Ehe kann nur in besonderen Härtefällen oder dann abgesehen werden, wenn der minderjährige Ehepartner zwischenzeitlich volljährig geworden ist und die Ehe bestätigt (§ 1315 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BGB).

Hinweise bei UMA

Gemäß § 42a Absatz 1 Satz 1 SGB VIII hat das Jugendamt ein ausländisches Kind oder einen ausländischen Jugendlichen vorläufig in Obhut zu nehmen, sobald dessen unbegleitete Einreise nach Deutschland festgestellt wird. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen ist folgender klarstellender Satz aufgenommen worden:
"Ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher ist grundsätzlich dann als unbegleitet zu betrachten, wenn die Einreise nicht in Begleitung eines Personensorgeberechtigten oder Erziehungsberechtigten erfolgt, dies gilt auch wenn das Kind oder der Jugendliche verheiratet ist.“
Durch die Änderung im SGB VIII wird ausdrücklich auf die Pflicht der Jugendämter hingewiesen, dass auch verheiratete UMA vorläufig in Obhut zu nehmen sind.

Aktuelle Rechtsprechung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hält die gesetzliche Regelung über die Unwirksamkeit von Kinderehen, die nach ausländischem Recht geschlossen wurden, für grundgesetzwidrig. Der XII. Zivilsenat legte daher dem Bundesverfassungsgericht einen Fall des Oberlandesgerichts (OLG) Bamberg vor und setzte das Verfahren aus. Der BGH-Senat sieht einen Verstoß gegen mehrere Artikel des Grundgesetzes, darunter Artikel 1 (Menschenwürde) und Artikel 6 (Ehe und Familie) (XII ZB 292/16).

Hintergrund ist die Entscheidung des OLG vom Mai 2016 über die Aufenthaltsbestimmung für eine damals 15-Jährige, die im Alter von 14 Jahren in Syrien mit ihrem volljährigen Cousin verheiratet worden war. Die Ehe sei wirksam urteilte das OLG. Daher dürfe das als Vormund bestellte Jugendamt nicht über den Aufenthalt des Mädchens bestimmen.

Ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof: Aussetzung des Verfahrens zur Wirksamkeit von sogenannten Kinderehen und Vorlage der Sache an das Bundesverfassungsgericht
Der Bundesgerichtshof ist der Überzeugung, dass die gesetzliche Anordnung der Unwirksamkeit der von einem noch nicht 16-jährigen Minderjährigen nach ausländischem Recht wirksam geschlossenen Ehe in Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB – vorbehaltlich der Ausnahmen in der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 44 Abs. 4 EGBGB - insofern mit Art. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbar ist, als die Wirksamkeit der Ehe nach deutschem Recht generell und ohne Rücksicht auf den konkreten Fall versagt wird, und - im Gegensatz zur Übergangsregelung für im Inland geschlossene Kinderehen nach Art. 229 § 44 Abs. 1 EGBGB – auch solche vor dem 22. Juli 2017 nach ausländischen Recht wirksam geschlossene Ehen unwirksam werden, die – wie die vorliegend zu beurteilende Ehe – bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen auch nach deutschem Recht wirksam und nur aufhebbar waren.
BGH, Beschluss vom 14. November 2018 – XII ZB 292/16

Weitere Informationen/Übersichten/Tipps

Informationen von Terre des Femmes, insbesondere die Übersicht über die wichtigsten Änderungen im Rahmen des Gesetzes und die Informationsschrift „Das neue Gesetz gegen Frühehen: Wie muss das Gesetz in der Praxis angewandt werden“ (u.a. mit Fallbeispiel, Auswirkungen auf den rechtlichen Status, 10-Punkte-Plan zur ersten Orientierung für Fachkräfte und Unterstützung bei (drohender) Früh-/Zwangsverheiratung)

Internetseite zum Gesetz