Einzelfallakten
Das Recht, ein Kind im Heim unterzubringen, hatten in den 50er- und 60er-Jahren die Jugendämter vor Ort, die Jugendgerichte und die Landesjugendämter. Viele Heime wurden in der damaligen Zeit von kirchlichen Trägern betrieben. Daneben gab es staatliche Heime.
Der KVJS hat recherchiert, wo Einzelfallakten der staatlichen Heime und der Landesjugendämter zu finden sind.
Akten der staatlichen Heime
In den 50er- und 60er-Jahren haben der Württembergische Landesfürsorgeverband und später die Landeswohlfahrtsverbände Heime betrieben. Die Heimverwaltungen führten Akten über die untergebrachten Jungen und Mädchen.
Zum Teil sind noch Akten vorhanden. Betroffene können sie einsehen. Weitere Informationen finden Sie hier
Akten des Landesjugendamts
Im Archiv des heutigen Landesjugendamts beim KJVS werden noch rund 1.000 Einzelfallakten verwahrt. Unter ihnen sind 120 Akten aus den 50er- und 60er-Jahren. Anfragen und Akteneinsicht beim KVJS sind möglich.
Bei den 120 Akten handelt es sich nur um einen Bruchteil der damals erstellen Unterlagen. Denn die Aufbewahrungsfrist war und ist gesetzlich nicht geregelt. Damals empfahlen das Sozialministerium und der Städtetag, die Akten nach dem Ende der Hilfegewährung noch zehn Jahre aufzubewahren. Anschließend wurden die Einzelfallakten den zuständigen Landesarchiven angeboten. Ein kleiner Teil der Akten wurde dort archiviert, ein Großteil wurde vernichtet.
Akten der Freiwilligen Erziehungshilfe (FEH)
Einzelfallakten legten die beiden Landesjugendämter in der so genannten Freiwilligen Erziehungshilfe an. Wenn Jugendlichen die „Verwahrlosung drohte“, konnten die Landesjugendämter Erziehungsmaßnahmen und somit auch Heimunterbringungen anordnen. Grundlage war das Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG). Erforderlich war die Zustimmung oder ein Antrag der Eltern oder anderer Erziehungsberechtigter. Die freiwillige Erziehungshilfe konnte bei einer „Gefährdung oder Schädigung der leiblichen, geistigen oder seelischen Entwicklung“ in die Wege geleitet werden.
Akten der Fürsorgeerziehung (FE)
Einzelfallakten gibt es auch aus der Fürsorgeerziehung. Bei „drohender oder bereits eingetretener Verwahrlosung“ konnten die Landesjugendämter beim Vormundschaftsgericht die Fürsorgeerziehung beantragen. Die Zustimmung der Eltern war nicht erforderlich. Auch hier bot das Jugendwohlfahrtsgesetz JWG die rechtliche Grundlage.
Akten von örtlichen Jugendämtern und Gerichten
Vereinzelt gibt es auch noch Akten der beteiligten Jugendämter und Gerichte aus der damaligen Zeit bei Stadt- und Kreisarchiven und in den Archiven der Gerichte. Bei Anfragen zur Einsichtnahme in diese Akten wenden Sie sich bitte an die Jugendämter oder an die Gerichte.
Weitere Informationen
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Gerne beantworten wir Ihre Fragen. Wir sind offen für Ihre Anregungen.


