Betriebserlaubnis
Nach § 45 SGB VIII bedarf jeder Träger für den Betrieb einer Kindertageseinrichtung der Erlaubnis. Zuständig für die Erteilung der Betriebserlaubnis ist das Landesjugendamt des KVJS.
Die Form der Betriebserlaubnis wurde der Systematik der Kindertagesstättenverordnung angepasst. Der Bescheid beinhaltet den für die jeweilige Angebotsform erforderlichen Mindestpersonalschlüssel, eine Übersicht zu den Gruppenarten, Gruppenstärken und Öffnungsmindestzeiten sowie weitere Rahmenbedingungen zu den unterschiedlichen Angebotsformen. Für die Angebotsformen der Kindergärten und altersgemischte Gruppen gibt die Betriebserlaubnis die jährliche Aufstockung des Personalschlüssels nach der KiTaVO vor.
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