Widerspruchsausschuss gemäß § 119 SBG IX
Der Ausschuss entscheidet über Widersprüche in Kündigungsangelegenheiten von schwerbehinderten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Das Gremium besteht aus sieben stimmberechtigten Mitgliedern sowie bei Bedarf einer medizinischen Sachverständigen. Mitglieder sind zwei schwerbehinderte Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, zwei Arbeitgeber, je ein Vertreter des KVJS-Integrationsamtes und der Landesagentur für Arbeit sowie eine Vertrauensperson schwerbehinderter Menschen.
Der Widerspruchausschuss tagt meist monatlich und nichtöffentlich. Seine Amtszeit beträgt vier Jahre.

