Besonderer Kündigungsschutz

Schwerbehinderte Menschen sind vor Kündigung besonders geschützt.
Das bedeutet, dass Sie als Arbeitgeber vor einer Kündigung die Zustimmung des Integrationsamtes benötigen. Von dieser Regelung gibt es allerdings Ausnahmen - zum Beispiel, wenn Arbeitsverhältnisse befristet sind oder erst seit kurzer Zeit bestehen.

Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter informieren Sie gerne darüber.

Viele Probleme am Arbeitsplatz lassen sich jedoch so lösen, dass eine Kündigung gar nicht notwendig wird. Das ist der Grundgedanke der innerbetrieblichen Prävention. Wir helfen Ihnen dabei!

Schildern Sie uns Ihr Problem und wir werden gemeinsam mit Ihnen, dem schwerbehinderten Menschen, dem Betriebs- oder Personalrat und der Schwerbehindertenvertretung eine Lösung suchen. Wenn es notwendig ist, schalten wir auch externe Fachleute ein.

Ihr Kontakt zu uns

Karin Kimmich-Protz

Referatsleiterin, Dienststelle Stuttgart
Telefon: 0711 6375-265
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Dietmar Tremmel

Referatsleiter, Dienststelle Karlsruhe
Telefon: 0721 8107-961
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Klaus Zuckschwerdt

Leiter des Regionalbüros Freiburg
Telefon: 0761 2719-45
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Per Postleitzahl zu Ihrer Ansprechpartnerin/ Ihrem Ansprechpartner

Auf der Internetseite der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) können Sie bundesweit anhand der Postleitzahl Ihre direkten Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner bei den Integrationsämtern finden.




Publikationen


... nach dem SGB IX (Stand März 2007)

GEDRUCKTE FASSUNG DERZEIT VERGRIFFEN!


Gisela Lüttges

Publikationsversand
Telefon: 0721 8107-983
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