Kündigungsschutz für pflegende Angehörige
Das baden-württembergische Ministerium für Arbeit und Soziales hat den KVJS beauftragt, den Kündigungsschutz nach dem Pflegezeitgesetz wahrzunehmen. Jeder Arbeitgeber in Baden-Württemberg, der Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern während der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung beziehungsweise der Pflegezeit kündigen will, muss zuvor die Zulässigkeit der Kündigung durch den KVJS klären lassen. Für die Entscheidung wird eine Gebühr erhoben. Die Gebühr bewegt sich je nach Aufwand zwischen 200 und 1000 Euro.
Durch das Gesetz über die Pflegezeit (PflegezeitG) sollen die Rahmenbedingungen für die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege verbessert werden. Beschäftigte haben den Anspruch, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben (kurzzeitige Arbeitsverhinderung). So können sie für einen nahen Angehörigen in einer akuten Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege organisieren oder kurzfristig Pflege leisten.
Für eine länger dauernde Pflege eines nahen Angehörigen räumt das Gesetz den Beschäftigten einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit für längstens sechs Monate ein. Die Pflegezeit kann in der vollständigen oder teilweisen Freistellung von der Arbeitsleistung bestehen. Der Anspruch besteht nicht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten.
Der Sonderkündigungsschutz für pflegende Beschäftigte besteht vom Zeitpunkt der Anzeige oder der Ankündigung der Pflege an bis zur Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung beziehungsweise der Pflegezeit. Die Kündigung kann ausnahmsweise für zulässig erklärt werden.

