Kündigungsschutz nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

Mütter und Väter, die berechtigt sind, Elternzeit in Anspruch zu nehmen, genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Seit 1. April 2011 nimmt der KVJS ihren Kündigungsschutz nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) wahr. Jeder Arbeitgeber in Baden-Württemberg, der Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern während der Elternzeit kündigen will, muss die Zulässigkeit der Kündigung durch den KVJS klären lassen. Nur in Ausnahmefällen ist eine Kündigung zulässig.

Solche Ausnahmen sind etwa Betriebsschließungen, Teilschließungen oder eine vorsätzliche Pflichtverletzung des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, wie etwa eine tätliche Bedrohung. Der KVJS ermittelt und prüft den Sachverhalt und hört den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin an. Dann entscheidet der KVJS über den Antrag des Arbeitgebers. Wenn ein besonderer Kündigungsgrund vorliegt, erteilt der KVJS dem Arbeitgeber die so genannte Zulässigkeitserklärung.

Für die Entscheidung wird eine Gebühr erhoben.

Hintergrund

Eltern, die berechtigt sind, Elternzeit in Anspruch zu nehmen, haben einen besonderen Kündigungsschutz nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Der besondere Kündigungsschutz nach dem BEEG beginnt mit Anmeldung der Elternzeit - frühestens jedoch acht Wochen vor deren Beginn - und endet mit Ablauf der Elternzeit. In diesem Zeitraum darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis einer Mutter oder eines Vaters nicht kündigen. Diesen Kündigungsschutz haben auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die während der Elternzeit bei ihrem Arbeitgeber zulässige Teilzeitarbeit leisten. Er gilt auch für diejenigen, die ihre bisherige Teilzeitarbeit unverändert fortführen, weil sie keine Elternzeit in Anspruch nehmen, aber elterngeldberechtigt sind.

In besonderen Ausnahmefällen kann der Arbeitgeber die Zulässigkeits-erklärung einer Kündigung beantragen.

Bis 31.03.2011 waren die Regierungspräsidien in Baden-Württemberg für die Bearbeitung der Anträge zuständig. Durch eine Verordnung der Landesregierung wurde diese Aufgabe zum 01.04.2011 auf den KVJS übertragen.

Anträge auf eine Zulässigkeitsklärung sind zu stellen bei

Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg, Zweigstelle Karlsruhe, Dezernat 3/Referat 31,
Erzbergerstraße 119, 76133 Karlsruhe.

Anträge, die vor dem 1. April 2011 bei den Regierungspräsidien eingegangen sind, werden weiterhin von den Regierungspräsidien bearbeitet.

Hinweis

Für den besonderen Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) sind weiterhin die Regierungspräsidien zuständig. Dieser Kündungsschutz gilt bei beabsichtigter Kündigung eines Arbeitsverhältnisses während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung. Treffen die Voraussetzungen für Kündigschutz nach dem Mutterschutzgesetz und dem Bundeselterngeldgesetz gleichzeitig zu und beantragt der Arbeitgeber die Zulässigkeitserklärung der Kündigung nach beiden Rechtsgrundlagen, entscheiden die Regierungspräsidien über beide Anträge.

Bei gleichzeitigem Vorliegen der Voraussetzungen nach dem Mutterschutzgesetz und dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz müssen Arbeitgeber für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses die Zulässigkeit nach beiden Vorschriften beantragen. Der Antrag muss erkennen lassen, nach welcher Bestimmung der Arbeitgeber eine Zulässigerklärung begehrt.

Die Kündigung ist ohne Zulässigkeitserklärung der zuständigen Behörde nichtig.

Ihr Ansprechpartner

Michael Gut

Fachberater
Telefon: 0721 8107-990
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Antragsformulare

Das Antragsformular auf Zulässigkeitserklärung einer Kündigung nach dem BEEG liegt in zwei Varianten vor - zum handschriftlichen Ausfüllen im PDF-Format und als Word-Formular zum direkten Ausfüllen am PC.

PC-Vorlage

Ausfüllbares Word-Formular