Blindenhilfe / Landesblindenhilfe
Der KVJS unterstützt und berät die baden-württembergischen Stadt- und Landkreise in allen Angelegenheiten der Blindenhilfe und der Landesblindenhilfe.
Zuständigkeit:
Bürgerinnen und Bürger wenden sich für die Bearbeitung und Auszahlung
der Blindenhilfe / Landesblindenhilfe an die am Wohnort zuständigen Stadtverwaltungen der Stadtkreise bzw. die Landratsämter. Die Webseiten der Kreise mit den Kontaktadressen finden Sie hier.
Nähere Informationen erhalten Sie über das Verwaltungsportal des Landes Baden-Württemberg hier.
Allgemeine Informationen:
In Baden-Württemberg haben blinde und hochgradig sehbehinderte Menschen zum Ausgleich blindheitsbedingter Nachteile Anspruch auf Landesblindenhilfe in Form von Blindengeld nach dem Gesetz über die Landesblindenhilfe in Baden-Württemberg (LBHG). Die Landesblindenhilfe ist unabhängig vom Einkommen und Vermögen.
Sind das Einkommen und das Vermögen gering, kann ein ergänzender Anspruch auf Blindenhilfe bestehen. Gesetzliche Grundlage ist das Sozialgesetzbuch XII (SGB XII).
Ansprechpartnerin für die Stadt- und Landkreise
Kontakt für Bürgerinnen und Bürger
finden Sie auf den Webseiten unserer Mitglieder - der 44 baden-württembergischen Stadt- und Landkreise hier.

