Arbeit und und sonstige Tagesstruktur für Menschen mit Behinderung
- Zielgruppe und Aufgaben
Die WfbM ist eine Einrichtung zur Teilhabe am und Eingliederung behinderter Menschen in das Arbeitsleben. Als berufliche Rehabilitationseinrichtung soll sie behinderten Menschen ermöglichen, ihre Leistungsfähigkeit zu entwickeln, zu erhöhen oder wiederzugewinnen.
Die Werkstatt verfügt über ein breites Angebot an Berufsbildungs- und Arbeitsplätzen mit Orientierung am und Ausrichtung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt. Außenarbeitsplätze, Außenarbeits- und Dienstleistungsgruppen ergänzen das Angebot sinnvoll.
Die WfbM bietet damit behinderten Menschen eine geeignete berufliche Bildung und einen Arbeitsplatz mit einem angemessenen Arbeitsentgelt. Zusätzlich wird ein Arbeitsförderungsgeld geleistet.
Durch qualifizierende Maßnahmen und bei persönlicher Eignung bietet sich den Menschen mit Behinderung sogar die Möglichkeit in den allgemeinen Arbeitsmarkt zu wechseln.
Übrigens: Der Aufbau von Werkstätten sowie grundlegende Modernisierungen werden aus Mitteln der Ausgleichsabgabe gefördert.
- Aufnahmevoraussetzungen
Grundsätzlich besteht ein Aufnahmeanspruch des behinderten Menschen in die Werkstatt. Voraussetzung dafür ist ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung des behinderten Menschen.
Bei erheblicher Selbst- oder Fremdgefährdung trotz Betreuung oder bei notwendiger Betreuung und Pflege innerhalb der Werkstatt, die eine betrieblich verwertbare Arbeitsleistung nicht zulassen, ist diese Voraussetzung nicht erfüllt.
- Rechtsverhältnis
Die in einer WfbM Beschäftigen haben einen arbeitnehmerähnlichen Rechtsstatus. Sie sind unfall-, kranken-, pflege- und rentenversichert (Sozialversicherung), in der Regel jedoch nicht in die Arbeitslosenversicherung einbezogen.
- Werkstattrecht / Sonstige Regelungen
- SGB IX Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen hier...
- SGB IX, Kapitel 5 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben §§ 33 - 43 SGB IX
- SGB IX, Werkstätten für behinderte Menschen §§136 - 144 SGB IX
- Werkstättenverordnung hier...
- Werkstättenmitwirkungsverordnung hier...
Die Werkstattempfehlungen sind erhältlich bei der BAGüS
- Das Eingangsverfahren
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Im Eingangsverfahren der WfbM wird festgestellt, für welche Tätigkeiten der behinderte Mensch geeignet ist, bzw. ob er in einer WfbM tätig sein kann.
Liegt z.B. ein außerordentlicher Pflegebedarf vor, ist eine Aufnahme in die WfbM nicht möglich. Viele WfbM verfügen deshalb über spezielle Bereiche zur Betreuung von schwerst- oder schwer mehrfachbehinderten Menschen (Förder- und Betreuungsbereich).
- Der Berufsbildungsbereich
In diesem Bereich der WfbM soll der behinderte Mensch in seiner Leistungsfähigkeit und Persönlichkeitsentwicklung gefördert werden.
Eine geeignete Beschäftigung im Arbeitsbereich der WfbM, eine weiterführende Ausbildung auch außerhalb der WfbM oder eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wird damit ermöglicht.
Im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich deckt in der Regel die Agentur für Arbeit die entstehenden Werkstattkosten
- Der Arbeitsbereich
Die WfbM soll im Arbeitsbereich über ein möglichst breites Angebot an Arbeitsplätzen zur Ausübung geeigneter Tätigkeiten verfügen. Der Bereich ist ausgerichtet auf die Abwicklung der Produktionsaufträge und die Erbringung von Dienstleistungen.
Die Arbeitsplätze in diesem Bereich müssen einerseits den Erfordernissen der Arbeitswelt, andererseits aber auch den besonderen Bedürfnissen der behinderten Menschen Rechnung tragen. Wenn möglich, soll für geeignete Beschäftigte der WfbM der Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt angestrebt werden (z.B. durch Außenarbeitsplätze in Betrieben, Integrationsprojekte, Probearbeitsverhältnisse und mit begleitenden Hilfen im Arbeitsleben).
Im Arbeitsbereich der WfBM trägt in der Regel der Träger der Sozialhilfe die entstehenden Kosten. Seit dem 01.01.2005 ist dies der örtliche Träger der Sozialhilfe.
- Wer gibt Auskunft?
Auskünfte zum Thema WfbM erhalten Sie auch bei:
- der Agentur für Arbeit
- der Bundesagentur für Arbeit
- bei der anerkannten Werkstatt selbst
- bei der Bundesarbeitsgemeinschaft Werkstätten für behinderte Menschen.
Eine Übersicht über die Leistungsangebote von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen finden Sie unter www.rehadat.de sowie unter www.gdw-sued.de.
- Zielgruppe und Aufgaben
Menschen, die aufgrund der Schwere ihrer Behinderung die Voraussetzungen für eine Beschäftigung in einer Werkstatt nicht oder noch nicht erfüllen, werden im Förder- und Betreuungsbereich (FuB) begleitet, gefördert und betreut.
Hierzu zählen nachfolgende Aufgaben:
- Förderung, Erhalt und Erwerb von Fähigkeiten und Fertigkeiten im persönlichen und lebenspraktischen Bereich zur Ermöglichung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft,
- Entwicklung des Sozialverhaltens,
- Hilfen zur Förderung der Verständigung mit der Umwelt, Mobilitätstraining,
- Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten mit dem Ziel der Eingliederung in eine Werkstatt für behinderte Menschen,
- pflegerische Versorgung,
- Angebot angemessener tagesstrukturierender Hilfen für die aus der Werkstatt ausgeschiedenen behinderten Menschen.
- Daneben Entlastung, der Angehörigen des behinderten Menschen (und damit Vermeidung oder Hinauszögern solange als möglich einer vollstationären Unterbringung.
Die Förder- und Betreuungsgruppen sind in der Regel bei den Werkstätten „unter deren verlängerten Dach“ eingerichtet, damit die Durchlässigkeit zur Werkstatt gegeben ist.
- Rechtsverhältnis
Die Förder- und Betreuungsstätten sind keine Einrichtungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Eingliederung in das Arbeitsleben. Deshalb sind die dort aufgenommenen Personen weder sozialversicherungspflichtig, noch besteht ein Anspruch auf Entgelt, da eine zu vergütende Arbeitsleistung nicht erbracht wird.
- Rechtliche Regelungen / Sonstige Regelungen
Bei der Hilfeart im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 54 Abs.1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX handelt es sich um Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.
Keine Anwendbarkeit der Vorschriften der §§ 136 Abs.1 und 2, 137 bis 142 SGB IX sowie der Werkstättenverordnung und der Werkstättenmitwirkungsverordnung auf den Förder- und Betreuungsbereich.
Die Werkstattempfehlungen, die in Ziffer 14 Ausführungen zum Förder- und Betreuungsbereich enthalten, können bei der BAGüS bezogen werden.
- Zugang
Zunächst sollte unter vorheriger Beteiligung des Gremiums Fachausschuss der WfbM im Eingangsverfahren vorrangig die Werkstattfähigkeit abgeklärt werden.
Erst zum Abschluss des Eingangsverfahrens sollte endgültig über die Möglichkeiten der Aufnahme in die Förder- und Betreuungsgruppe entschieden werden.
- Vergütungsrechtliche Zuordnung
LT.I.4.5.a / LT I.4.5.b
- Wer gibt Auskunft?
• bei der anerkannten Werkstatt selbst
• bei der Bundesarbeitsgemeinschaft Werkstätten für behinderte Menschen
• bei der LAG WfbM
- Zielgruppe und Aufgaben
Die Tagesbetreuung für Senioren bietet eine Tagesstruktur für behinderte Menschen, die in der Regel das Rentenalter erreicht haben.
- Rechtsverhältnis, rechtliche Regelungen / Sonstige Regelungen wie bei Förder- und Betreuungsgruppen
- Vergütungsrechtliche Zuordnung
LT 4.6
- Wer gibt Auskunft?
bei der anerkannten Werkstatt selbst
Ihr Kontakt zu uns:
Josef Usleber
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Publikationen:
Oktober 2008

