Arbeitsassistenz und Jobcoaching

Ist eine Arbeitsassistenz oder ein Jobcoaching zur Hilfestellung bei der Arbeitsausführung möglich und notwendig, kann sie nach Beantragung Teil der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben sein.

In Baden-Württemberg erhalten schwerbehinderte Menschen mit besonderem Unterstützungsbedarf beim Zugang zum allgemeinen Arbeitsmarkt und bei der nachhaltigen Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben umfassende persönliche Unterstützung. Hier können sich die Angebote zur Unterstützung durch die Mitarbeitenden des KVJS-Integrationsamtes mit denen der Integrationsfachdienste und den betrieblichen Ansprechpersonen ergänzen. In besonderen Situationen kann auch ein sogenanntes Jobcoaching zu den, in der Regel zeitlich begrenzten, Unterstützungsleistungen des KVJS-Integrationsamts gehören.  Wenn Menschen wegen ihrer Schwerbehinderung eine regelmäßige Unterstützung bei der Arbeit brauchen, haben Sie Anspruch auf eine Arbeitsassistenz. Diese ist meistens auf Dauer angelegt.

Jobcoaching

  • Durch intensive Anleitung und umfassendes Arbeitstraining (Jobcoaching) können schwerbehinderte Menschen gezielt auf die Übernahme arbeitsvertraglich geschuldeter Arbeitsinhalte und -aufgaben vorbereitet werden. Das Jobcoaching findet in Abstimmung mit dem zuständigen Integrationsfachdienst in der Regel unter Einbezug betrieblicher Unterstützungspersonen unmittelbar am Arbeitsplatz statt.
  • Jobcoaching ist als vorübergehender Unterstützungsprozess angelegt und dadurch gekennzeichnet, dass der Umfang der Unterstützung mit zunehmender Förderdauer abnimmt.
  • Durch Jobcoaching sollen eine möglichst erfolgreiche und eigenständige Übernahme (neuer) betrieblicher Aufgaben und eine ausreichende Arbeitsleistung in einem überschaubaren Zeitraum sichergestellt werden können. 
  • Das Jobcoaching wird auch zur Stabilisierung eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses insbesondere dann gefördert, wenn sich die betrieblichen Anforderungen und Arbeitsabläufe aufgrund neuer Aufträge, neuer Produkte oder wesentlich geänderter Strukturen erheblich verändern und eine umfassende Anpassung durch gezieltes Arbeitstraining erforderlich wird, oder die bisherige betriebliche Unterstützungsperson ausscheidet und eine neue betriebliche Unterstützungspersonen gezielt in Bezug auf die notwendigen Unterstützungsfunktionen eingearbeitet werden muss.  

Das KVJS-Integrationsamt hat seine Grundsätze zum Jobcoaching im November 2020 erweitert. Jobcoaching kann 

  • im Rahmen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben nach § 185 Abs. 3 Nr. 1 f SGB IX 
  • und im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung – Berufsbegleitung nach § 55 Abs. 3 SGB IX

bewilligt werden. 

Die Beantragung erfolgt über den jeweils zuständigen Intergrationsfachdienst. Voraussetzung für die Bewilligung ist, dass alle zumutbaren Maßnahmen des Arbeitgebers sowie alle vorrangigen Maßnahmen und Leistungen der Rehabilitationsträger nach den §§ 49,50 SGB IX ausgeschöpft sind.

Arbeitsassistenz

Es gibt zwei Möglichkeiten:

  • Sie beschäftigen die Assistenzkraft und sind damit der Arbeitgeber (Arbeitgebermodell).
  • Sie beauftragen einen Dritten mit der Organisation der Arbeitsassistenz, zum Beispiel einen professionellen Hilfsdienst (Dienstleistungsmodell).
  • Sie müssen den Kern der Arbeit noch selbst erledigen können. Beispiel: ein blinder Physiotherapeut, der noch selbst die Behandlungen durchführen kann.
  • Die Hilfestellung durch die Arbeitsassistenz ist dauernd notwendig. Beispiel: Arbeitsassistenz für Schriftverkehr, Anmeldung, Terminvergabe eines blinden Physiotherapeuten.
  • Alle anderen Möglichkeiten waren nicht erfolgreich. Beispiel: behinderungsgerechte Arbeitsplatzausstattung, Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz, Fortbildung oder Ausbildung.
  • Sie müssen mindestens 15 Stunden in der Woche arbeiten.
  • Befristete Arbeitsverhältnisse müssen mehr als acht Wochen dauern.
  • Ihr Arbeitgeber muss damit einverstanden sein, dass Sie von einer „fremden" Person unterstützt werden.
     

Antrag des schwerbehinderten Menschen auf Leistungen nach dem SGB IX

Grundsätze für Leistungen zur Übernahme der Kosten für eine notwendige Arbeitsassistenz
(gültig ab 01.01.2021)