Am 28. Juni 2025 ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft getreten, aber was ändert sich dadurch? Was sind die Vorgaben und was muss ich beachten?
Barrierefreiheit im Internet
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Am 28. Juni 2025 ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft getreten, das die europäische Richtlinie „European Accessibility Act“ auf Bundesebene umsetzt. Es soll Menschen mit Behinderung die gleichberechtigte Teilhabe am Wirtschaftsleben ermöglichen. Aber auch Menschen ohne Behinderung profitieren von übersichtlichen und barrierefreien Webseiten, Dienstleistungen und Produkten.
Das Gesetz ist verpflichtend für Hersteller, Händler oder Importeure, deren Produkte und Dienstleistungen im Business to Customer (B2C) vertrieben werden. Dienstleistungen, die ausschließlich im Bereich Business to Business (B2B) angeboten werden, sind nicht betroffen.
Produkte, die unter das BFSG fallen, sind unter anderem:
- Computer, Notebooks, Tablets, Smartphones, Mobiltelefone
- Fernsehgeräte mit Internetzugang
- Router
- E-Book-Lesegeräte
Dienstleistungen, die unter das BFSG fallen, sind unter anderem:
- Telekommunikationsdienste
- E-Books
- Dienstleistungen im elektrischen Geschäftsverkehr
Eine vollständige Auflistung aller betroffenen Produkte und Dienstleistungen finden Sie auf der Website der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit. Die Bundesfachstelle liefert außerdem Antworten auf die meistgestellten Fragen zum BFSG.
Sollten Ihre Dienstleistungen oder Produkte nicht barrierefrei sein, können Sie von Anwenderinnen und Anwendern bei der zuständigen Marktüberwachungsbehörde gemeldet werden. Diese Landesbehörde kann Ihnen – nach entsprechenden Fristen zur Nachbesserung – den Verkauf von Dienstleistungen oder Produkten untersagen. Ob Ihre Website barrierefrei ist, können Sie unter anderem anhand der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) überprüfen.