Welche rechtlichen Entwicklungen sind für die berufliche Teilhabe relevant? In dieser Rubrik finden Sie aktuelle Urteile und Beschlüsse mit Praxisbezug.

Urteil: WfbM-Beschäftigte dürfen SBV wählen

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Ein Gesetzbuch, ein Papier mit einer Gerichtswaage und Bücher auf einem Tisch.
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Beschäftigte einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) haben geklagt, weil sie nicht auf der Wählerliste für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung (SBV) standen. Das Bundesarbeitsgericht hat dazu ein Urteil gefällt, das sich auch auf die SBV-Wahlen im Herbst 2026 auswirken wird.

Beschäftigte mit Schwerbehinderung in Werkstätten für Menschen mit Behinderung (WfbM) haben ein Wahlrecht für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung (SBV). In einem aktuellen Fall klagten WfbM-Beschäftigte, weil sie nicht auf der Wählerliste für die SBV-Wahl standen. Sie argumentierten, dass sie nach § 177 Abs. 2 SGB IX als „Beschäftigte“ im Betrieb wahlberechtigt sind. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) gab ihnen recht.

Das BAG stellte klar, dass WfbM-Beschäftigte zu den „beschäftigten Menschen mit Schwerbehinderung“ im Sinne des SGB IX gehören und somit aktiv an der Wahl der SBV teilnehmen dürfen, auch wenn sie nicht organisatorisch in den Betrieb eingegliedert sind. Es betonte, dass die SBV eine Interessenvertretung für alle schwerbehinderten Menschen im Betrieb ist, nicht nur für die Arbeitnehmer.

Ein häufiger Einwand, dass Werkstatträte die SBV ersetzen, wurde vom BAG zurückgewiesen. Werkstatträte vertreten die Beschäftigten in WfbM, ersetzen jedoch nicht die SBV. Beide Gremien haben unterschiedliche Aufgaben und sollen zusammenarbeiten.

Somit dürfen WfbM-Beschäftigte künftig an der Wahl der Schwerbehindertenvertretung teilnehmen, was ihre Mitbestimmungsrechte stärkt.

Lesen Sie hier das gesamte Urteil.