Mit unserer Reihe „Was ist eigentlich... ?“ machen wir Schluss mit dem Amtsdeutsch. In jedem Teil widmen wir uns einem Begriff aus der Welt der Inklusion oder stellen einen unserer Kooperationspartner vor. Kein Fachjargon oder komplexe Verwaltungsbegriffe, sondern klare, verständliche Erklärungen.
Was ist eigentlich die Ausgleichsabgabe?
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In Deutschland müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens fünf Prozent ihrer Arbeitsplätze mit Menschen mit Schwerbehinderung besetzen. Dies soll einen inklusiven Arbeitsmarkt sicherstellen.
Kommen Unternehmen dieser Beschäftigungsquote nicht nach, müssen sie die Ausgleichsabgabe bezahlen. Mit den Mitteln aus der Ausgleichsabgabe werden Unternehmen unterstützt, die einen Menschen mit Schwerbehinderung beschäftigen oder eine Beschäftigung anstreben. Das Inklusions- und Integrationsamt berät Unternehmen zur barrierefreien Arbeitsplatzgestaltung, unterstützt mit finanziellen Leistungen beispielsweise durch Lohnkostenzuschüsse oder mit dem vielseitigen Fortbildungsangebot.
Auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sowie Selbstständige mit Schwerbehinderung werden mit der Ausgleichsabgabe gefördert.
Die Höhe der Ausgleichsabgabe wird daraus berechnet, in wieweit die Beschäftigungsquote erfüllt wurde. Je niedriger die Quote, desto teurer wird es im Monat. Für kleine Unternehmen, Betriebe und Dienststellen gelten Sonderregelungen in Bezug auf die Pflichtarbeitsplätze und die Höhe der Ausgleichsabgabe.
Bei der Ausgleichsabgabe handelt es sich um eine Selbstanzeige. Die Unternehmen müssen die Anzeige unaufgefordert an die Bundesagentur für Arbeit übermitteln und die anfallende Ausgleichsabgabe an das zuständige Inklusions- und Integrationsamt zahlen. Die Ausgleichsabgabe muss immer bis spätestens zum 31. März des Folgejahres angezeigt und gezahlt werden.
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