Akteneinsicht und Datenschutz

Ehemalige Heimkinder haben das Recht auf Auskunft über sie selbst betreffende Unterlagen. Dieses Auskunftsrecht kann von den Jugendämtern und dem Landesjugendamt in der Form der Akteneinsicht gewährt werden. Wenn die Vorgänge wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen geheim gehalten werden müssen, ist die Behörde jedoch nicht zur Gestattung der Akteneinsicht verpflichtet. Für die kirchlichen Träger gelten eigene Datenschutzbestimmungen.