
Datenaustauschverbesserungsgesetz
Das Gesetz zur Verbesserung der Registrierung und des Datenaustauschs zu aufenthalts- und asylrechtlichen Zwecken (Datenaustauschverbesserungsgesetz) ist am 05. Februar 2016 (abweichend Art. 14) in Kraft getreten. Durch das Gesetz sollen Missstände bei der Registrierung von Flüchtlingen und beim Datenaustausch in asyl- und aufenthaltsrechtlichen Verfahren erschwert und vermieden werden. Es wurde ein einheitlicher Auskunftsnachweis für Asylsuchende eingeführt. Die Bescheinigung wird von den zuständigen Aufnahmeeinrichtungen und den zuständigen Außenstellen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge ausgestellt und dient als Nachweis der Registrierung. Ferner regelt das Gesetz die Erfassung relevanter Daten von Flüchtlingen. Neben Basisinformationen können auch Angaben zu begleitenden minderjährigen Kindern und Jugendlichen gespeichert werden.
Wahrnehmung der Vertretungsbefugnisse im Rahmen einer vorläufigen Inobhutnahme gem. § 42a SGB VIII durch Fachkräfte des Allgemeinen Sozialen Dienstes
Nach § 42a Abs. 1 SGB VIII ist das Jugendamt berechtigt und verpflichtet, ein ausländisches Kind oder einen ausländischen Jugendlichen vorläufig in Obhut zu nehmen, sobald dessen unbegleitete Einreise nach Deutschland festgestellt wird.
Das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e. V. hat in einem Rechtsgutachten klargestellt, dass die Frage, welche Fachkräfte im Jugendamt mit der Ausübung der Vertretungskompetenz nach § 42a Abs. 3 SGB VIII (Vornahme von Rechtshandlungen, die zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen notwendig sind) betreut werden, grundsätzlich in die Organisationshoheit des öffentlichen Trägers der Jugendhilfe fällt. Um eine Kollision zwischen den Interessen des Jungendamts als Vertretung des unbegleiteten Minderjährigen und als Behörde, die maßgebliche Entscheidungen im Hinblick auf die Altersfeststellung und Verteilung sowie die Durchführung von Maßnahmen und Gewährung von Leistungen zu treffen hat, zu verhindern könne es angezeigt sein, die Vertretungsbefugnisse während der vorläufigen Inobhutnahme auf Fachkräfte des Sachgebiets Vormundschaften zu übertragen.
Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e. V. Rechtsgutachten vom 21.12.2015 – J 6.210 Lh
Kein Recht auf sofortige Kündigung des KiTa-Betreuungsvertrags
Eltern eines Kleinkindes haben nach einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs kein Recht zur sofortigen Kündigung eines KiTa-Vertrags. Eine Frist von zwei Monaten im Vertrag sei unbedenklich. Ein Scheitern der Eingewöhnung betrachteten die Richter eher als Risiko der Eltern. Eine KiTa brauche auch Planungssicherheit. Andererseits hatte der klagende Vater einen Teilerfolg, weil er nicht den vom Kindergartenträger verlangten vollen Betrag zahlen musste. Der Träger wollte u.a. auch Schadensersatz für Fördergelder verlangen, die davon abhängig sind, dass der Kita-Platz auch tatsächlich besetzt ist. Pauschalen für Verpflegung und andere Dinge könnten nur monatsweise, nicht jedoch tagesweise verlangt werden. Die Karlsruher Richter bestätigten damit im Wesentlichen das Urteil des Amtsgerichts München, gegen das beide Parteien erst Berufung und dann Revision eingelegt hatten.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 18. Februar 2016 – III ZR 126/15
Schein-/Selbständigkeit von Fachkräften in der ambulanten Kinder- und Jugendhilfe
Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge hat sich in einem Rechtsgutachten ausführlich mit der Frage auseinandergesetzt, welche Faktoren bei einer für einen freien Träger der Kinder- und Jugendhilfe tätigen Person für die Abgrenzung einer selbständigen Tätigkeit von einer abhängigen Beschäftigung eine Rolle spielen. Die Abgrenzung erfolgt im Einzelfall, wobei neben der vertraglichen Grundlage alle Umstände der tatsächlichen Ausgestaltung der Tätigkeit in ihrer Gesamtheit gewürdigt und abgewogen werden müssen. Die Feststellung der Deutschen Rentenversicherung Bund gemäß § 7a SGB IV oder eines Gerichts, dass eine (abhängige) Beschäftigung und keine selbständige Tätigkeit vorliegt, ist mit der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) vereinbar.
Gutachten des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. vom 14. Dezember 2015 – G7/14
Abgrenzung der Wahrnehmungszuständigkeiten von Vertretungskörperschaft und Jugendhilfeausschuss
Das Beschlussrecht des Jugendhilfeausschusses aus § 71 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII schließt Einzelfallentscheidungen der politischen Vertretungskörperschaften in Angelegenheiten der Jugendhilfe nicht aus, solange sie im konkreten Fall das Beschlussrecht des Jugendhil-feausschusses nicht substanziell aushöhlen.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil des 5. Senats vom 04. Februar 2016 – 5 C 12.15
Beginn der Ausschlussfrist nach § 111 Satz 1 SGB X
Die Inobhutnahme im Sinne von § 42 SGB VIII ist eine (eigenständige) Leistung im Sinne des § 111 SGB X. Die Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X für die Geltendmachung eines jugendhilferechtlichen Kostenerstattungsanspruchs beginnt mit dem Ablauf des letzten Tages, an dem die jeweilige (Gesamt-) Leistung im Sinne dieser Vorschrift erbracht wurde (Bestätigung der Rechtsprechung des Senats im Urteil vom 19. August 2010 – 5 C 14.09 – BverwGE 137, 368)
Bundesverwaltungsgericht, Urteil des 5. Senats vom 17. Dezember 2015 – BverwG 5 C 9.15
Das Urteil ist unter folgendem Link abrufbar:
http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=171215U5C9.15.0
Fragen zu den Themen dieser Rubrik können Sie an folgende E-Mail-Adresse richten: reinhard.pilz(at)kvjs.de