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Themen der Ausgabe Mai 2019Neues aus dem LandesjugendhilfeausschussBei der Frühjahrssitzung wurden die Arbeitsschwerpunkte und Ziele des KVJS-Landesjugendamts für das Jahr 2019 vorgestellt. Ein besonderer Schwerpunkt ist in diesem Jahr das Bundesteilhabegesetz. Die Jugendhilfe ist hier im Rahmen der Leistungen nach § 35a SGB VIII betroffen, in Baden-Württemberg sind dies jährlich zirka 10.000 ambulante und stationäre Jugendhilfeleistungen. Die Verwaltung berichtete außerdem über die Auswertung der Meldungen von „Ereignissen oder Entwicklungen“ nach § 47 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII für das Jahr 2018 für die zwei Aufsichtsbereiche des Landesjugendamts: Stationäre Hilfen über Tag und Nacht (Ref. 43) und Kindertagesbetreuung (Ref. 42). Volker Reif, KVJS-Landesjugendamt, stellte den von ihm erarbeiteten Bericht zur Kinder- und Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit auf kommunaler Ebene in Baden-Württemberg vor. Der Landesjugendhilfeausschuss hat der von Dr. Fiebig, KVJS-Landesjugendamt, vorgestellten Neuordnung der Berichterstattung Kindertagesbetreuung zugestimmt. Neben quantitativen Daten werden künftig auch qualitative Merkmale in den Bericht einfließen. Zur Abstimmung soll ein Begleitkreis für die Berichterstattung eingerichtet und mit relevanten Vertreterinnen und Vertretern der öffentlichen und freien Träger der Kinder- und Jugendhilfe besetzt werden. Marion Steck, Leiterin des Referats „Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit, Frühe Hilfen, Förderprogramme, Fortbildung“, berichtete über aktuelle Entwicklungen bei den Landesförderprogrammen Jugendsozialarbeit an öffentlichen Schulen (Schulsozialarbeit) und STÄRKE. Der Landesjugendhilfeausschuss hat den Träger „Landesarbeitsgemeinschaft Jungenarbeit Baden-Württemberg e. V.“ als Träger der freien Jugendhilfe und der außerschulischen Jugendbildung nach § 75 SGB VIII i. V. m. § 4 Jugendbildungsgesetz anerkannt. Die nächste Sitzung des Landesjugendhilfeausschusses findet am 10. Juli 2019 beim KVJS in Stuttgart statt. RundschreibenRS 10/2019 "Programme, Angebote und Hilfen der Jugendberufshilfe - eine Übersicht (Stand 2019)" Anlage: Übersicht RS 09/2019 Anlage: Pakt für gute Bildung und Betreuung RS 08/2019 Organisatorische und personelle Veränderungen beim Dezernat Jugend-Landesjugendamt Anlage: Organigramm Dezernat Jugend-Landesjugendamt RS 07/2019 RS 06/2019 Erhebung zur Entwicklung der Kindertagespflege in Baden-Württemberg 2019 Anlage: Anlage: RS 05/2019 Rechtsprechung/GesetzesvorhabenEingriffe in die elterliche Sorge wegen zu erwartender Kindeswohlgefährdung erfordern einen konkreten Verdachtsmoment Einer Kindsmutter wurde unter anderem das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihre Tochter entzogen. Dagegen wendete sich die Mutter mit ihrer Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof. Die Mutter ist Inhaberin des alleinigen Sorgerechts. Im Mai 2016 zog die Mutter mit ihrer Tochter bei ihrem neuen Lebensgefährten ein. Ihr Lebensgefährte unterrichtete sie davon, dass er unter anderem wegen mehrerer Taten des sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt worden war. Wegen dieser Taten wurde der Lebensgefährte im Oktober 2015 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren rechtskräftig verurteilt; ihre Vollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt. Dem Lebensgefährten wurde jede Kontaktaufnahme zu Kindern und Jugendlichen über Internet-Plattformen untersagt. Nachdem das Familiengericht von dem Zusammenleben der Mutter mit ihrer Tochter und dem Lebensgefährten Anfang Januar 2018 unterrichtet worden war, fand am 23. Januar 2018 ein Gespräch statt, an dem das Jugendamt, die Mutter und ihr Lebensgefährte teilnahmen. Letzterer erklärte sich im Rahmen einer Schutzvereinbarung bereit, aus der gemeinsamen Wohnung auszuziehen. Am 24. Januar 2018 nahm das Jugendamt das Kind gleichwohl in Obhut. Seither befindet es sich in einer stationären Einrichtung der Jugendhilfe. Das Amtsgericht hat nach Anhörung zweier Sachverständiger und der Beteiligten entschieden, dass sorgerechtliche Maßnahmen nicht zu ergreifen seien. Ferner hat es die Herausgabe des Kindes an die Mutter angeordnet. Auf die hiergegen vom Jugendamt eingelegte Beschwerde hat das Oberlandesgericht der Mutter das Recht zur Aufenthaltsbestimmung und das Recht zur Antragstellung nach dem SGB VIII entzogen. Im Umfang der Entziehung des Sorgerechts hat das Oberlandesgericht Ergänzungspflegschaft angeordnet und das Jugendamt zum Pfleger bestellt. Hiergegen wendete sich die Mutter mit der Rechtsbeschwerde. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs liegt eine Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 1666 BGB vor, wenn eine gegenwärtige, in einem solchen Maß vorhandene Gefahr festgestellt wird, dass bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts seien dabei umso geringere Anforderungen zu stellen, je schwerer der drohende Schaden wiegt. Die Annahme einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit müsse auf konkreten Verdachtsmomenten beruhen. Eine nur abstrakte Gefährdung genüge nicht. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer gerichtlichen Maßnahme nach § 1666 BGB sei auch das Verhältnis zwischen der Schwere des Eingriffs in die elterliche Sorge und dem Grad der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts für das Kind zu beachten. Die – auch teilweise – Entziehung der elterlichen Sorge sei daher nur bei einer erhöhten Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, nämlich ziemlicher Sicherheit, verhältnismäßig. Die Differenzierung der Wahrscheinlichkeitsgrade auf der Tatbestandsebene und der Rechtsfolgenseite sei geboten, um dem Staat einerseits ein – gegebenenfalls nur niederschwelliges – Eingreifen zu ermöglichen, andererseits aber im Rahmen der Verhältnismäßigkeit eine Korrekturmöglichkeit zur Verhinderung übermäßiger Eingriffe zur Verfügung zu stellen. Diese Vorgaben sah der Bundesgerichtshof verletzt und hob die Entscheidungen auf und verwies das Verfahren zur erneuten Behandlung an das Oberlandesgericht zurück. Prof. Dr. Jan Kepert (Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl) wird in der Zeitschrift "Sozialrecht aktuell" (Heft 3) kritisch kommentieren. Die Entscheidung im Volltext finden Sie hier: https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=4f0e9d60ad6693b27b6ee36c8dd09fdd&nr=93258&pos=0&anz=1 BGH 6. Februar 2019 – XII ZB 408/18
Gebärdensprachkurs als Hilfe zur Erziehung Ein Jugendamt lehnte einen Antrag auf Bewilligung eines Hausgebärdensprachkurses ab. Hiergegen wendeten sich die Eltern des Kindes mit der Klage. Das Kind wurde schwerhörig geboren und zunächst beidseitig mit einem Hörgerät versorgt. Nach zunehmender Verschlechterung der Hörleistung ist das Kind ertaubt. Den Klägern sei ohne den Kurs nicht möglich, eine altersgerechte kommunikative Erziehung zu gewährleisten, weil sie der deutschen Gebärdensprache nicht hinreichend mächtig seien. Ihr Kind müsse die Sprache vor allem auch von ihnen lernen, was ohne einen eigenen Kurs nicht möglich sei. Die Ablehnung des Jugendamts wurde damit begründet, dass kein erzieherischer Bedarf im Sinne des § 27 SGB VIII vorläge. Das angerufene Verwaltungsgericht folgte dieser Argumentation nicht und verpflichtet das Jugendamt zur Gewährung der entsprechenden Leistung. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts kann als Hilfe zur Erziehung im Einzelfall auch die Gewährung eines Hausgebärdensprachkurses für die hörenden Eltern eines ertaubten Kindes in Betracht kommen, wenn diese Form der Hilfe für eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung notwendig und geeignet ist. Eine solche Situation läge vor, wenn Eltern aufgrund der Taubheit ihres Kindes nicht in der Lage sind, mit diesem zu kommunizieren, und damit die Grundbedingungen für eine dem Wohl des Kindes förderliche Erziehung fehlen. Können die Eltern diese Mangelsituation nicht aus eigenen Kräften oder durch die Einschaltung dritter Personen bewältigen, ist die Gewährung eines Hausgebärdensprachkurses notwendig und geeignet, um die defizitäre Situation zu beheben. VG Dresden 18. Juli 2018 - 1 K 2853/16
Wegfall des Zahlungsanspruchs der Jugendhilfeeinrichtung nach Rücknahme der Kostenübernahmevereinbarung durch den Jugendhilfeträger Die Klägerin gewährte dem vom Jugendamt des beklagten Kreises betreuten Jugendlichen Hilfe zur Erziehung in Form der geschlossenen Heimunterbringung. Das Jugendamt erteilte einen dementsprechenden Leistungsbescheid und eine Kostenzusage. Daraufhin schloss der Vormund des Hilfeempfängers mit der Klägerin einen Betreuungsvertrag. Der jugendliche Hilfeempfänger erhob im Juli 2013 den Vorwurf, in der Einrichtung der Klägerin misshandelt worden zu sein. Dies führte zu einem vorläufigen Belegungsstopp für die Einrichtung der Klägerin. Im Oktober 2013 teilte der Hilfeempfänger gegenüber seinem Vormund mit, dass er die Strafanzeige gegen die Mitarbeiter der Klägerin zurückziehen wolle. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2013 informierte das Landesjugendamt Brandenburg den Beklagten über die bevorstehende Schließung der Einrichtung der Klägerin wegen einer Gefährdung des Wohls der Kinder und Jugendlichen. Die Klägerin stellte daraufhin dem Beklagten mit Datum vom 3. Dezember 2013 für die Unterbringung des Hilfeempfängers im Monat Dezember 13.490,87 € in Rechnung. Diesen Betrag beglich der Beklagte nicht, vielmehr suchte er nach einer anderen Unterbringungsmöglichkeit für den Hilfeempfänger. Am 11. Dezember 2013 wurde der Jugendliche aus der Einrichtung der Klägerin entlassen und in einer Einrichtung eines anderen Trägers untergebracht. Der Vormund und die Klägerin bestätigten in einer schriftlichen Erklärung die Entlassung des Jungen am 11. Dezember. Mit Wirkung zum 20. Dezember 2013 widerrief das Landesjugendamt Brandenburg die Betriebserlaubnis der Klägerin für die betreffende Einrichtung. Am 6. Januar 2014 stellte die Klägerin dem Beklagten einen Betrag in Höhe von 4.786,91€ unter dem Betreff „Kostenrechnung Dezember 2013 – Entlassung am 11.12.2013 etc.“ in Rechnung, den dieser auch bezahlte. Im April 2014 übersandte die Klägerin eine geänderte Kostenrechnung für den Monat Dezember 2013 an den Beklagten. Unter Hinweis auf die Entlassung am 11. Dezember 2013 rechnete sie nunmehr ein „Freihaltegeld“ für 19 Tage Betreuung (12.12. – 31.12.2013) ab, insgesamt 6.285,39 €. Der Beklage verwies darauf, dass ein Freihaltegeld nicht abgestimmt gewesen sei und zahlte nicht. Im Folgenden wurde die Jugendhilfe nach § 35 SGB VIII durch die Beklagte mit Bescheid vom 18. März 2014 im Einvernehmen mit dem Vormund und den am Hilfeplan beteiligten Personen zum 3. Februar 2014 beendet. Diesen Bescheid erhielt die Klägerin zur Kenntnisnahme mit dem Zusatz, dass die Kostenzusage vom 25. Januar 2013 für die Jugendhilfemaßnahme für den Hilfeempfänger mit Wirkung vom 11. Dezember 2013 zurückgenommen werde. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Diesen wies der Beklagte am 11. November 2015 als unzulässig zurück, da es sich nicht um einen Verwaltungsakt handele, der Gegenstand eines Widerspruchsverfahrens sein könne. Am 22. Dezember 2015 hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht erhoben und geltend gemacht, durch die ihr erteilte Kostenzusage vom 25. Januar 2013 sei ein Vertrag zu Stande gekommen, der nicht einseitig und nicht rückwirkend beendet werden könne. Der Beklagte entgegnet, es bestehe weder ein voller Entgelt- noch ein gekürzter Freihalteanspruch der Klägerin. Der Betreuungsvertrag zwischen dem Vormund und der Klägerin sei in Folge der Entlassung des Jugendlichen einvernehmlich beendet worden. Außerdem habe durch den Entzug der Betriebserlaubnis tatsächlich keine Betreuung in der Einrichtung der Klägerin mehr stattfinden können. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage mit Urteil vom 28. September 2017 als unbegründet abgewiesen. Die Vertragsparteien hätten eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass an einem Fortbestand des öffentlich-rechtlichen Vertrages in Form der Kostenzusage kein Interesse mehr bestanden habe, sodass es am 11. Dezember 2013 zu einer einvernehmlichen Aufhebung des Vertrages gekommen sei. Weitergehende Zahlungen könne die Klägerin nicht vom Beklagten erwarten. Mit Datum vom 15. November 2017 hat die Klägerin einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht des Saarlandes eingereicht. Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung wurde mit Beschluss vom 19. Dezember 2018 als unbegründet zurückgewiesen. Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung konnten nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts nicht durchgreifen. OVG Saarland 19. Dezember 2018 - 2 A 819/17
Heranziehung eines jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag aus dem Kindergeld möglich/nicht möglich Das VG Freiburg (27. Februar 2019 - 4 K 1861/18) entschied, dass eine Heranziehung eines jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag aus dem Kindergeld nicht möglich ist. Kindergeld ist weder eine zweckidentische Leistung nach § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII noch kommt der Einsatz des Kindergeldes als Einkommen nach § 93 Abs. 1 Satz 1 i.V. m. § 94 Abs. 6 SGB VIII in Betracht. Eine direkte oder analoge Anwendung des § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII scheidet ebenfalls aus, da diese Vorschrift ausschließlich nur für die Heranziehung des kindergeldbeziehenden Elternteils gilt. Soweit das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 05. Mai 2015 - B 10 KG 1/14 R eine Kostenbeteiligung von Kindern und Jugendlichen in Höhe des ihnen bewilligten Kindergeldes wohl für möglich hält, hat es sich mit der Frage der Rechtsgrundlage hierfür nicht näher befasst.
Das VG München (16. Januar 2019 - M 18 K 17.3303) entschied hingegen, dass ein junger Mensch aus dem von ihm als Vollwaise bezogenen Kindergeld nach § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 1 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) und nach §§ 92 Abs. 2 i.V.m. 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII herangezogen werden kann, da Kindergeld nach § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 1 BKGG dem gleichen Zweck wie die dem jungen Menschen geleistete Jugendhilfe dient. Mit Urteil vom 5. Mai 2015 bestätigte das Bundessozialgericht die Zwecksetzung des sozialrechtlichen Kindergelds, finanzielle Belastungen durch die Personensorge für Kinder und finanzielle Mehrbelastungen durch die Kindererziehung bzw. besonderen Bedürfnisse von Kindern und Heranwachsenden auszugleichen („Kinder kosten“). Im Fall von alleinstehenden Vollwaisen dient es als Ausgleich für die eigenen Belastungen (Az. B 10 KG 1/14 R). Der Kindergeldbegriff in § 93 Abs. 1 S. 4 SGB VIII umfasse nicht das Kindergeld für Vollwaisen nach § 1 Abs. 2 BKGG. Fragen zu den Themen dieser Rubrik können Sie an folgende E-Mail-Adresse richten: christoph.gruenenwald@kvjs.de » FortbildungDas Tagungs- und Fortbildungsprogramm 2019 des KVJS-Landesjugendamts umfasst ein breites Angebotsspektrum. Sie finden die Angebote über www.kvjs-fortbildung.de ». Auf einige ausgewählte Veranstaltungen wollen wir Sie gerne hinweisen und freuen uns über Ihre Anmeldung. Der KVJS bietet Leitungskräften in der Sozial- und Jugendhilfe ein vielfältiges Weiterbildungsangebot. Dieses finden Sie in unseren Fortbildungsbroschüren ebenfalls über die angegebene Website. Im Rahmen der einzelnen Bausteine unserer "Fortbildungsreihe Leitungskompetenz" geht es um grundlegende Führungs- und Leitungsthemen wie Mitarbeiterförderung, Moderation, Zeit- und Selbstmanagement, Qualitätsmanagement. Eines der Seminare zielt auf ein Grundverständnis von Steuerungsfragen zur Weiterentwicklung sozialer Institutionen und die Rolle und Funktion von Führungskräften. Das Seminar findet vom 24.09 - 25.09.2019 in unserem KVJS-Tagungszentrum Gültstein statt. Weitere Informationen finden Sie
Gemeinsam mit der Referentin werden die eigenen Handlungsmöglichkeiten reflektiert, ausprobiert und weiterentwickelt. Die Fortbildung findet am 13.05.2019 in unserem KVJS-Tagungszentrum Gültstein statt. Weitere Angebote Mai - Juli 2019:Fortbildungsreihe Leitungskompetenz in der Sozial- und Jugendhilfe23.07. - 24.07.2019 Ressourcenorientierung als Handlungsmaxime - Eigene Ressourcen entdecken und nutzen Bedarfsplanung der Kindertagesbetreuung14.05.2019 Kinderbetreuungsplätze planen und vergeben mit dem Planungsinstrument KDW 26.06.2019 "Für die Erziehung eines Kindes braucht man ein ganzes Dorf" Fortbildungsreihe Trägerkompetenz für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen28.06.2019 Personalgewinnung und Personalbindung in Kindertageseinrichtungen Inklusion26.06.2019 Inklusive Sozialraumplanung Bewegte Kita26.06.2019 Mit Kindern im Wasser und auf der Slackline - wie geht das denn? Spezielle Kita Fachthemen18.06. - 19.06.2019 Eingewöhnung und Übergänge im Kita-Alltag Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit11.07. - 12.07.2019 Gefährdungen im Jugendalter erkennen und abwenden 15.07. - 16.07.2019 Jetzt aber richtig! Gelungene Praktikumsanleitung - ein Mehrwert für beide Seiten 17.07.2019 Jugendszenen zwischen Islam und Islamismus Jugendberufshilfe04.06.2019 Zusammenarbeit von Jugendhilfe und Arbeitsförderung 06.06. - 07.06.2019 Junge Ausländer in Schule und Beruf - Ankommen, Förderung und Integration 01.07.2019 Forum Übergang Schule - Beruf Schulsozialarbeit15.05.2019 Schulsozialarbeit steuern, begleiten, anleiten und koordinieren 05.06. - 07.06.2019 Schule und Schulsozialarbeit – gemeinsam die Schülerinnen und Schüler im Blick Zielgruppe: Fachkräfte der Schulsozialarbeit im Tandem mit Lehrkräften an allgemeinbildenden Schulen 18.07. - 19.07.2019 Wer will was von wem warum? Hilfe zur Erziehung, Soziale Dienste29.05.2019 Sexuelle Bildung mit kognitiv beeinträchtigten Mädchen und jungen Frauen in der stationären Erziehungshilfe Fortbildungsreihe Systemisches Arbeiten in Beratung und Hilfen zur Erziehung21.05. - 22.05.2019 Zielerarbeitung in der Beratung 09.07. - 12.07.2019 Systemische Gesprächsführung ![]() Den Rahmen füllen. Familienbildung gemeinsam verantworten. Kongress am 16. Juli 2019Familienbildung will Eltern dabei unterstützen, ihren komplexen Alltag zu bewältigen. Sie hilft Eltern, ihren Kindern ein gutes Aufwachsen zu ermöglichen. Der Zuwachs von Wissen und Fähigkeiten, eine bessere Orientierung und der Austausch mit anderen geben Sicherheit. All das trägt dazu bei, die unterschiedlichen Aufgaben in der Familie besser zu erfüllen. Angebote der Eltern- und Familienbildung greifen aktuelle gesellschaftliche Entwicklungen auf. Sie sind ein wichtiger Beitrag zur Quartiersentwicklung, festigen Nachbarschaften und unterstützen das Zusammenleben der Generationen im Sinne sorgender Gemeinschaften. Anmeldung und mehr.... Verfahren zur Einschätzung drohender TeilhabebeeinträchtigungZUM PROJEKTZiel des Projektes war die Entwicklung eines bedarfsorientierten, aussagekräftigen und praxistauglichen Instruments zur Beurteilung und Dokumentation von (drohenden) Teilhabebeeinträchtigungen bei Kindern und Jugendlichen. In enger Kooperation mit sechs Jugendämtern wurde im Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) vom Deutschen Jugendinstitut (DJI) gemeinsam mit dem Universitätsklinikum Ulm ein onlinebasiertes Einschätzungsinstrument entwickelt und im Regelbetrieb dieser Jugendämter im Bereich der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche, die von seelischen Behinderungen bedroht oder betroffen sind (§35a SGB VIII), erprobt und evaluiert. Das Instrument soll für den sozialpädagogischen Kontext eine Möglichkeit bieten, die Vielfalt relevanter Teilhabedimensionen abzubilden und Ressourcen sowie Barrieren im Lebensumfeld der Kinder/Jugendlichen zu erfassen. Am 6. März 2019 wurden die Ergebnisse des Projektes bei der Abschlusstagung in Berlin vorgestellt. ...mehr.. ![]() SchülerstipendiumAnfang Februar startet das Schülerstipendienprogramm Talent im Land in die nächste Runde. Das Programm, das aus finanzieller und ideeller Förderung besteht, richtet sich an begabte Schülerinnen und Schüler, die auf ihrem Bildungsweg zum Abitur bzw. zur Fachhochschulreife Hürden zu überwinden haben. 2003 von der Robert Bosch Stiftung und der Baden-Württemberg Stiftung initiiert, wird es ab 2019 getragen von der Baden-Württemberg Stiftung und der Josef Wund Stiftung. Wer kann sich bewerben? Bewerben können sich Schülerinnen und Schüler aller Schularten ab Klasse 7, die das Abitur oder die FH-Reife anstreben, die Hochschulreife frühestens in zwei Jahren erreichen (Abschluss also frühestens 2020) und zum Bewerbungszeitpunkt maximal 21 Jahre alt sind. Förderbeginn ist der 1. September 2019. Auswahlkriterien sind:
Zusätzlich spielen die Lebensverhältnisse der Schülerinnen und Schüler eine Rolle, wenn dadurch eine erfolgreiche Schulkarriere spürbar erschwert wird. Wie kann man sich bewerben? Schülerinnen und Schüler können sich ab dem 1. Februar bis zum 31. März 2019 online bewerben. Geeignete Bewerber und Bewerberinnen werden nach einer ersten Sichtung anschließend dazu aufgefordert, ein Motivationsschreiben und die Stellungnahme einer Lehrkraft sowie weitere Unterlagen einzureichen. Die vielversprechendsten Bewerberinnen und Bewerber werden zu einem Auswahlgespräch mit einer unabhängigen Jury eingeladen, die 50 Stipendiatinnen und Stipendiaten auswählt. Weitere Informationen Das Wichtigste zum Bewerbungsprozess fasst dieses kurze Erklär-Video zusammen: www.talentimland.de/bewerbung2. Für Rückfragen steht das TiL-Büro gerne zur Verfügung. Kontakt: Talent im Land - Büro Tel.: 07071/29-78322 AktionswochenNeues aus der AG Öffentlichkeitsarbeit aus Jugend- und Landesjugendämtern bei der BAG Landesjugendämter: 1.) Die nächsten "großen" Aktionswochen finden voraussichtlich im Mai 2020 statt. Wenn die öffentliche Kinder- und Jugendhilfe ihre Leistungsfähigkeit in Zeiten der gesellschaftlichen Veränderungen und Herausforderungen bundesweit erhalten und ausbauen will, bedarf es einer erneuten großen Offensive, die die strukturelle Leistung der Jugendämter in den Mittelpunkt rückt. Aus dem Bundesfamilienministerium haben wir positive Signale erhalten, dass diese Offensive Unterstützung finden wird. Wir würden uns freuen, wenn Sie den Mai 2020 als Aktionsmonat bereits jetzt schon in Ihre Planungen einbeziehen würden. Seit 2011 haben wir bereits vier Mal die Aktionswochen "Das Jugendamt. Unterstützung, die ankommt." mit Ihnen zusammen durchgeführt. Die nächsten Aktionswochen werden voraussichtlich im Mai 2020 stattfinden. "Voraussichtlich" deswegen, weil die Durchführung in letzter Konsequenz noch von der Erteilung des Fördermittelbescheides durch das BMFSFJ abhängt. Wir haben jedoch allen Grund zur Annahme, dass dieser Bescheid im Mai 2019 erteilt wird und wir in die Planungen einsteigen können. 2.) Erweiterung der Ideensammlung zur Fachkräftegewinnung und -bindung für Jugendämter In vielen Jugendämtern gibt es kreative Ideen zur Personalgewinnung und -bindung. Das können gute Traineeprogramme sein, qualifizierte Einarbeitungskonzepte, Tandemteams, duale Ausbildungsangebote, neue Möglichkeiten des Quereinstieges, die einfallsreiche Eigenwerbung oder auch noch ganz andere Ideen und Aktionen. Erste Ideen haben wir bereits online zusammengetragen. Diese finden Sie hier: https://www.unterstuetzung-die-ankommt.de/de/interner-bereich/ideenpool/ Benutzername: ja Passwort: 2011 Dabei wollen wir es aber nicht belassen: Wir möchten gerne Ihre Ideen aufgreifen und diese als Anregung für andere Jugendämter vorstellen. Dafür haben wir eine Online-Umfrage vorbereitet. Wir suchen weitere Aktionen und Aktivitäten als Beispiele gelungener Praxis, werden diese sammeln, zusammenführen und informativ für alle Jugendämter auf der Website und ggf. in einem Handbuch verbreiten. Sie können mit der Teilnahme an dieser Umfrage Ihre gute Praxis darstellen und anderen Jugendämtern Anregungen geben, wie lokale Aktionen zur Nachwuchsgewinnung und schlagkräftige Medienarbeit bei Ihnen vor Ort realisiert werden können. Damit können Sie anderen Jugendämtern zeigen, was möglich und machbar ist und zugleich von den Erkenntnissen anderer profitieren. Wir würden uns freuen, wenn Sie diesen Online-Fragebogen mit Ihrem Praxisbeispiel ausfüllen würden. Fachkräftemangel Jugendhilfe2025 wird es voraussichtlich eine Personallücke von etwa 125.000 pädagogischen Fachkräften in der Kinder- und Jugendhilfe geben. Um dieser Entwicklung richtig zu begegnen, spricht sich die Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe – AGJ in ihrer aktuellen Position dafür aus, punktuelle Strategien der Fachkräftegewinnung bzw. Personalentwicklung im Rahmen einer Gesamtstrategie zu bündeln und aufeinander abzustimmen und benennt konkrete Maßnahmen. Zwischen Mehrbedarf und PersonalnotstandDas Positionspapier der Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe – AGJ „Dem wachsenden Fachkräftebedarf richtig begegnen! Entwicklung einer Gesamtstrategie zur Personalentwicklung mit verantwortungsvollem Weitblick“ zeigt einen Ausblick auf mögliche Entwicklungen des Personalbedarfs in einzelnen Arbeitsfeldern. Daraus ergibt sich für die Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland ein Gesamtbild: Bis 2025 kann eine Lücke von etwa 105.000 pädagogischen Fachkräften vorausgesagt werden. Würde man für die Handlungsfelder außerhalb der Kindertagesbetreuung noch die dort bereits berücksichtigten Ersatzbedarfe für dauerhaftes Ausscheiden aus dem Feld aus anderen Gründen als das Erreichen des Rentenalters hinzuzählen, dann würde die Fachkraftlücke um weitere 20.000 auf 125.000 bis 2025 anwachsen. Die Kinder- und Jugendhilfe: Ein Arbeitsfeld der ZukunftÜber die Ergreifung vereinzelter Strategien der Fachkräftegewinnung allein kann dem wachsenden Fachkräftebedarf nicht mehr begegnet werden. Aus Sicht der Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe – AGJ ist es daher dringend geboten, die Fachkräftegewinnung neu auszurichten und verstärkt die Kinder- und Jugendhilfe als Arbeitsfeld der Zukunft in die gesellschaftliche Wahrnehmung zu rücken. Nur so ist es möglich, die Erwartungen an die Kinder- und Jugendhilfe fachlich verantwortlich zu erfüllen. Um dem wachsenden Fachkräftebedarf adäquat begegnen zu können, müssen mit dem Ziel der (Wieder-)Gewinnung, Qualifizierung und Bindung von Fachkräften entlang der verschiedenen Ebenen der Personalentwicklung alle erforderlichen Strategien und Handlungsoptionen ernsthaft ausgelotet und ergriffen werden. Im Positionspapier werden ausführlich mehrere Maßnahmen vorgestellt, die den folgenden fünf Bereichen zugeordnet sind:
Unter anderem ist es der AGJ ein zentrales Anliegen, die Bedeutung der Berufsorientierung hervorzuheben. Kinder- und Jugendhilfeträger sind aufgefordert in ihrem Wirkungsraum und in Kooperationen aktiv zu werden, um junge Menschen für einen beruflichen Weg in der Kinder- und Jugendhilfe zu gewinnen. Des Weiteren muss die Bindung und Wiedergewinnung von Fachkräften innerhalb der Arbeitsfelder der Kinder- und Jugendhilfe im Rahmen der Personalentwicklung einen hohen Stellenwert einnehmen. Das Positionspapier zeigt verschiedene Wege auf, wie dies gelingen kann. Seit Jahren gehört auch die Gewinnung von sogenannten Quer- und Seiteneinsteigenden zur erfolgreichen Strategie, neue Mitarbeitende für die Kinder- und Jugendhilfe zu gewinnen. Gelingensbedingungen dafür sind allerdings nach Ansicht der AGJ: Die Begleitung des Zugangs ins Berufsfeld über ein qualifiziertes Praxismentoring, eine verbesserte Kooperation der Lernorte Theorie und Praxis sowie eine auskömmliche Vergütung. Entwicklung einer GesamtstrategieUm dem wachsenden Fachkräftebedarf gerecht werden und die drohende Personallücke zumindest verkleinern zu können, muss das Praxisfeld der Kinder- und Jugendhilfe nicht nur (junge) Menschen gewinnen, begeistern, qualifizieren und halten. Aus Sicht der AGJ ist es dringend geboten, punktuelle Strategien der Fachkräftegewinnung bzw. Personalentwicklung – sowohl auf qualitativer und quantitativer Ebene – im Rahmen einer Gesamtstrategie zu bündeln und aufeinander abzustimmen. Eine solche koordinierte Strategie muss alle Handlungsfelder und angrenzenden Schnittstellen umfassen. Eine wichtige Voraussetzung ist das Eingehen von (regionalen) Verantwortungsgemeinschaften, in der sich alle Akteure – jenseits von Zuständigkeitszuweisungen – selbst in die Pflicht nehmen und die vor ihnen liegenden (regionalen) Herausforderungen angehen, entsprechende Rahmenbedingungen schaffen und Ressourcen bereitstellen. In einer gesamtgesellschaftlichen Perspektive ist eine stärkere Wertschätzung und bessere Sichtbarkeit des Praxisfeldes der Kinder- und Jugendhilfe zentral wichtig – zu der auch eine angemessene Vergütung pädagogischer Fachkräfte gehört. Folgende fünf Bereiche im Rahmen einer Gesamtstrategie werden im Positionspapier ausführlich erläutert. Dabei werden Maßnahmen und exemplarische Strategien benannt:
Das ausführliche und vollständige Positionspapier „Dem wachsenden Fachkräftebedarf richtig begegnen! Entwicklung einer Gesamtstrategie zur Personalentwicklung mit verantwortungsvollem Weitblick“ (PDF, 257 KB) steht zum Download auf den Seiten der AGJ zur Verfügung. Quelle: Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe – AGJ
Kinderturnstiftung Baden-WürttembergMit dem Förderprogramm „Kinderturnen in der Kita“ unterstützt die Kinderturnstiftung Baden-Württemberg Kinderturnangebote in einer Zusammenarbeit zwischen einem Turn- & Sportverein und einer Kindertageseinrichtung (Kita) in Baden-Württemberg, die regelmäßig und zuverlässig angeboten werden. Das Kinderturnangebot wird von einem Tandem aus qualifiziertem Übungsleiter des Turn- & Sportvereins sowie einer pädagogischen Fachkraft der Kita gemeinsam durchgeführt. Gefördert wird über einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren. Im ersten Jahr erhält der Turn- & Sportverein für die Durchführung des Kinderturnangebotes eine Förderung in Höhe von 500,- Euro, die im direkten Zusammenhang mit dem Kinderturnangebot in der Kita verwendet werden muss. Sollte die Kooperation im darauffolgenden Jahr fortgeführt werden, so kann der Verein nochmals 300,- Euro für die Durchführung abrufen. Kinderturnstiftung Baden-WürttembergMit der „Kitu-App: Gemeinsam spielen und bewegen“ können sich Familien und pädagogische Fachkräfte in den App-Stores ein Hilfsmittel herunterladen, das ihnen kreative Anregungen für die alltägliche Bewegungszeit gibt! Zu guter LetztAlle Ansprechpartner des Landesjugendamts finden Sie in unserem aktuellen Organigramm. Ausgabe Mai 2019. |
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