Newsletter - 2. Ausgabe April 2022
 
 
Junge mit Tablet und älterer Mann im Rollstuhl mit Buch
 
 

Guten Tag,

wir begrüßen Sie herzlich zu unserem Newsletter Soziales mit aktuellen Informationen und Neuigkeiten, Terminen und Fortbildungsangeboten.

Der Angriffskrieg in der Ukraine macht uns fassungslos. Unter den Millionen Ukrainerinnen und Ukrainern, die aus ihrer Heimat fliehen müssen, befinden sich auch viele Kinder, Jugendliche und Menschen mit Beeinträchtigungen. Unsere Gesellschaft steht vor großen Herausforderungen. Der KVJS beteiligt sich an unbürokratischen Wegen und unterstützt Sie in den Stadt- und Landkreisen mit seinen Kompetenzen. Unter dem Reiter „Ukraine-Krieg“ im Newsletter finden Sie weiterführende Informationen und Hinweise auf verschiedene Links.

Hinweisen möchte ich Sie noch auf unsere kürzlich erschienene Publikation „Leistungspakete – kommunales Modell für eine Leistungs- und Vergütungsvereinbarung gemäß §§ 123 ff. SGB IX“ (Version 2.0). Dieser Vorschlag zur praktischen Umsetzung des Landesrahmenvertrags SGB IX greift die rechtlichen Möglichkeiten auf und zielt darauf ab, transparente, personenzentrierte Leistungspakete in den besonderen Wohnformen und Tagesstrukturen zu schnüren. Die Publikation soll das kommunale Modell erläutern und Anhaltspunkte für die Gespräche und Verhandlungen vor Ort geben. Alles weitere finden Sie unter dem Reiter „Publikationen“.

Das Bundessozialgericht hat seine Entscheidung vom 11.11.2021 zum Rangverhältnis der Leistungen nach § 43a SGB XI und Leistungen der Eingliederungshilfe veröffentlicht. Diese finden Sie unter dem Reiter „Eingliederungshilfe“. Zu bedauern ist, dass der Senat die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Leistungsanspruchs aus § 43a SGB XI nicht aufgegriffen hat. Es kann nicht oft genug betont werden, dass Menschen mit Behinderung unabhängig von ihrem Aufenthaltsort einen gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung haben müssen und diese Ungleichbehandlung nicht nur der UN-Behindertenrechtskonvention widerspricht, sondern auch gegen das Diskriminierungsverbot in Artikel 3 Abs. 3 des Grundgesetzes verstößt. Es bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber dies baldmöglichst ändert!

Ich wünsche Ihnen eine anregende Lektüre.

Freundliche Grüße

Frank Stahl
Leiter Dezernat Soziales

 

 

Die Themen im April 2022: