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Unsere Themen:BetreuungsrechtWer sind eigentlich die rund 120.000 Menschen, die in Baden-Württemberg von einer rechtlichen Betreuung betroffen sind? Bekommen sie alle einfach einen Berufsbetreuer oder gibt es nicht vielmehr Menschen, die andere im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit unterstützen? Die Antworten dazu und viele weitere Informationen können Sie schnell und anschaulich der Info-Grafik der überörtlichen Betreuungsbehörde des KVJS entnehmen. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 25.11.2025 Folgendes klargestellt: Der Betreuungsgerichtstag e.V. (BGT) möchte auch im Jahr 2026 Innovation und Wissenschaft in der rechtlichen Betreuung mit zwei Preisen fördern. 1. Der BGT-Projektpreis Gesucht werden Initiativen und Projekte, mit innovativen Ansätzen in der praktischen Umsetzung rechtlicher Betreuung. Auch Projekte, die die Zusammenarbeit zwischen professionellen Akteuren und ehrenamtlichen Betreuern fördern. 2. Der BGT-Forschungspreis Dieser Preis richtet sich an den wissenschaftlich Arbeitenden. Ausgezeichnet werden herausragende Abschlussarbeiten, die sich fundiert mit Themen der rechtlichen Betreuung auseinandersetzen. Eingereicht werden können:
Bewerbungsschluss ist der 31.05.2026. Ausführliche Informationen finden Sie hier. EingliederungshilfeIm Mitgliederbereich sind zwei neue Lernvideos online: Lernvideos: KVJS In einem Video erfahren Sie Genaueres zu den Hochschulhilfen im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe an Bildung in der Eingliederungshilfe, im anderen Video zur KVJS-Qualifizierungsreihe „Teilhabemanagement”. „Sozialraumorientierung als Anforderung aus dem Bundesteilhabegesetz“ war der Forschungsschwerpunkt der jüngst abgeschlossenen Baureihe der „Neuen Bausteine Eingliederungshilfe“. Der Kreis Lörrach sowie die Landeshauptstadt Stuttgart entwickelten mit wissenschaftlicher Begleitung des Instituts für angewandte Sozialwissenschaften der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Konzepte und Instrumente, um das Mitdenken sozialräumlicher Ressourcen im Gesamt- und Teilhabeplanverfahren sowie in der Sozialplanung nachhaltig zu verankern. Neue Wege ging der Schwarzwald-Baar-Kreis mit der Umsetzung eines integrierten Beratungsangebots in St. Georgen. Ziel bei der Entwicklung des Angebots war es, die Bedürfnisse der Bürgerinnen und Bürger nicht isoliert zu betrachten, sondern stets konsequent im Kontext ihres Sozialumfelds. Mit der Zusammenführung von unterschiedlichen Beratungsstellen in ein interdisziplinäres Team, wurden Zuständigkeitsgrenzen überwunden, und es wird eine ganzheitliche Beratung mit nur einem Ansprechpartner ermöglicht. Das Förderprojekt „Neue Bausteine“ wird alle drei Jahre neu ausgeschrieben und fördert innovative, inklusive Ansätze in der Eingliederungshilfe mit wissenschaftlicher Begleitung und der Projektleitung von Silke Weilandt, Referat Teilhabe und Soziales. Die aktuelle Baureihe wird mit einem wissenschaftlichen Abschlussbericht beendet und die Ergebnisse im Rahmen eines Fachtags am 30.09.2026 im KVJS-Tagungszentrum Gültstein präsentiert. Die Möglichkeit zur Anmeldung folgt in Kürze. Die für die Berechnung des Eigenbeitrages nach § 136 SGB IX entwickelten Berechnungshilfen (Excel-Tabellen) für 2025 und 2026 (s. Rundschreiben 161/2025) wurden aktuell überarbeitet und angepasst. Ergänzungen sind in Bezug auf die Berücksichtigung von Werbungskosten beim WfbM-Einkommen sowie für den Bereich sonstiger Einkünfte i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. § 22 EStG erfolgt. Ebenso wurde der Erläuterungsteil im Hinblick auf steuerrechtliche Gegebenheiten aktualisiert. Sie finden die angepassten Vorlagen hier im Mitgliederbereich des KVJS. Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) hat ihren jährlichen Teilhabeverfahrensbericht veröffentlicht. Er bietet einen Überblick über das Reha- und Teilhabegeschehen in Deutschland und nennt zentrale Kennzahlen – etwa zu Antragstellungen, Fristen und der trägerübergreifenden Zusammenarbeit. Im Berichtsjahr 2024 wurden insgesamt 3,2 Millionen Anträge auf Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe gestellt. Auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) entfielen 430.118 Anträge – davon 333.136 bei der Rentenversicherung, 75.362 bei der Bundesagentur für Arbeit, 14.794 bei der Eingliederungshilfe und 6.107 bei der Unfallversicherung. Fortbildung>> Eingliederungshilfe: Qualifizierungsreihen Teilhabemanagement und Sachbearbeitung <<12.-13.05.2026 in Flehingen >> Recht: Grundlagen und Vertiefung <<14.04.2026 in Gültstein 15.07.2026 in Gültstein >> Pflege und Alter <<19.03.2026 als Online-Seminar >> Vertragswesen: Landesrahmenvertrag Baden-Württemberg <<15.04.2026 in Stuttgart 23.04.2026 in Stuttgart 28.04.2026 in Stuttgart >> Führen und Leiten <<18.03.2026 als Online-Seminar 11.-12.05.2026 in Gültstein >> Methoden-, Selbst- und Sozialkompetenz <<20.03.2026 als Online-Seminar 09.-10.04.2026 in Flehingen >> Angebote für weitere Personengruppen <<23.03.2026 - 24.03.2026 in Flehingen Im Rahmen unserer Veranstaltungsreihe Impulse Autismus bieten wir Ihnen aktuell verschiedene Vorträge und Veranstaltungen zum Thema Autismus an. Am 21.04.2026 findet online von 09:00 – 12:00 Uhr die nächste Veranstaltung statt: Menschen aus dem Autismusspektrum im Teilhabemanagement Die Fortbildung vermittelt praxisnahe Grundlagen zur professionellen Gesprächsführung mit Menschen aus dem Autismusspektrum. Behandelt werden Aspekte der Vorbereitung, des Gesprächssettings und der Dokumentation. Ein Schwerpunkt liegt auf der Frage, wie individuell passende Leistungen gefunden und fachlich begründet werden können. Die Referentin ist selbst Autistin und bringt zudem mehrjährige Berufserfahrung als Teilhabemanagerin im Bereich der Eingliederungshilfe ein, wodurch fachliche Inhalte mit persönlicher Perspektive und praktischer Erfahrung verknüpft werden. Die Anmeldung ist über folgenden Link möglich:
Die Jahrestagung Gesamt- und Teilhabeplanung wird den Abschluss unserer Vortragsreihe Impulse Autismus bilden und dieses Thema unter anderem aufgreifen. 13.07.2026 – 14.07.2026 im KVJS Tagungszentrum in Gültstein „Jahrestagung Gesamt- und Teilhabeplanung“ Eine Anmeldung ist bereits über folgenden Link auf unsere Homepage möglich. Die Teilnehmerplätze sind begrenzt. Am 19.11.2026 findet von 9 -16.30 Uhr eine neue Fortbildung zum Thema Leistungen der Eingliederungshilfe zur Teilhabe an Bildung- Schwerpunkt Schulbegleitung statt. In dem Seminar wird den Teilnehmenden ein Überblick über die Leistungen und Grenzen der Teilhabe zur Bildung – mit der Schwerpunktsetzung auf Schulbegleitung - vermittelt. Schwerpunkte der Fortbildung sind:
Veranstaltungsort ist der KVJS Stuttgart. Die Fortbildung wird von Frau Antje Groß, die weitere aufsichtführende Richterin am Sozialgericht Stuttgart ist, durchgeführt. Hinweis: Diese neue Fortbildung und die Fortbildung „Gelingendes Teilhabemanagement bei Kindern und Jugendlichen“, die inhaltlich leicht überarbeitet wurde, ergänzen sich gut. Präsenzseminar "Zusammenarbeit der Betreuungsbehörden mit den Gerichten und das Beschwerderecht der Betreuungsbehörden" am 29.04.2026 von 09:30-16:30 Uhr mit Dr. Szymon Mazur beim KVJS in Stuttgart. Sie lernen die wesentlichen Bereiche der Zusammenarbeit zwischen Gericht und Betreuungsbehörde kennen und erarbeiten gemeinsam Ideen zur Verbesserung dieser Zusammenarbeit. Zudem erfahren Sie mehr über das Beschwerderecht der Betreuungsbehörden. Das Ziel besteht darin, dass die Fachkräfte der Betreuungsbehörden ihre Tätigkeit zukünftig selbstbewusst und auf Augenhöhe mit den Gerichten ausüben. Präsenzseminar "Betreuung gegen den Willen" am 30.04.2026 von 09:30-16:30 Uhr mit Dr. Szymon Mazur beim KVJS in Stuttgart. Sie lernen die verfassungs- und betreuungsgerichtlichen Grundlagen sowie die Voraussetzungen und Grenzen einer Betreuung gegen den erklärten Wunsch kennen. Präsenzseminar "Update zum Betreuungsrecht" am 08.05.2026 von 09:30-16:30 Uhr mit Prof. Dr. Andreas Scheulen im Bildungszentrum Schloss Flehingen. Sie erfahren alles über aktuelle Gesetzesänderungen und Entwicklungen, neue Entscheidungen sowie Problemsituationen im Betreuungsrecht. Zweitägiges Präsenzseminar "Vertrauliche Geburt" am 05.05.2026 von 13:00-18:00 Uhr und am 06.05.2026 von 09:00-16:30 Uhr mit Dagmar Neuburger und Margarita Straub im Tagungszentrum Gültstein. Sie lernen die Regelungen, Abläufe, Beteiligten und To-dos im Zusammenhang mit der vertraulichen Geburt kennen. Integriert werden Ergebnisse der wissenschaftlichen Evaluation sowie weitere Praxiserfahrungen und Fallbeispiele. Online-Seminar "Überblick über sozialrechtliche Ansprüche für Newcomerinnen und Newcomer in der Schwangerschaftsberatung" am 11.06.2026 und 18.06.2026 jeweils von 08:30-12:30 Uhr mit Dr. Birgit Große Stetzkamp und Petra Rieder-Link. Sie erhalten einen praxisnahen Überblick über zentrale sozialrechtliche Themen für Schwangere und junge Familien u. a. zu Mutterschutz, Arbeitslosengeld, Familienleistungen, Bürgergeld und Asylbewerberleistungen. Das Seminar eignet sich besonders für neue Beraterinnen und Berater. Online-Seminar "Vergabepraxis der Bundesstiftung "Mutter und Kind" und der Landesstiftung "Familie in Not"" am 16.06.2026 von 09:00-12:00 Uhr mit Rouven Wrtal und dem Stiftungsteam. Sie lernen die Grundlagen der beiden Stiftungen kennen und haben die Möglichkeit, sich über Fragen der täglichen Praxis auszutauschen. KVJSEinstimmiges Votum der Verbandsversammlung Die Verbandsversammlung des KVJS hat in ihrer Sitzung am 11.12.2025 einstimmig Frank Stahl zum neuen Leiter der Verwaltung gewählt. Der bisherige Dezernent für Soziales und stellvertretende Verbandsdirektor folgt auf Kristin Schwarz, die in diesem Jahr in den Ruhestand eintritt. Frank Stahl, Wirtschaftsjurist und Insolvenzanwalt, kam 2017 zum KVJS, übernahm 2019 die Leitung des Sozialdezernats und wurde 2024 zum stellvertretenden Verbandsdirektor gewählt. „Mit Frank Stahl gewinnt der KVJS einen hochkompetenten Verbandsdirektor, der über langjährige Führungserfahrung und ein ausgeprägtes Gespür für kommunale Belange verfügt“, so Verbandsvorsitzender Gerhard Bauer. Der Wechsel an der Leitungsspitze erfolgt zum 1. April 2026. Oliver Cosalter übernimmt Geschäftsführung
Zu Beginn des Jahres 2026 hat Oliver Cosalter die Geschäftsführung der Habila GmbH mit den Inklusionsunternehmen Insiva GmbH und ZEMO gGmbH übernommen. Zuletzt verantwortete Cosalter als Regionalvorstand der Johanniter-Unfall-Hilfe e.V. in Ostwürttemberg die strategische Entwicklung für rund 1.000 Mitarbeitende. Nun übernimmt er die Verantwortung für über 1.700 Beschäftigte. Die Habila GmbH stellt Menschen mit Behinderungen ein vielfältiges Angebot in den Bereichen Wohnen, Arbeit, Bildung, Kultur und Freizeit zur Verfügung, unter anderem in Einrichtungen in Ellwangen, Markgröningen, Reutlingen und Ulm und an weiteren Standorten wie z.B. Nürtingen, Heidenheim, Ilshofen und Crailsheim. „Wir freuen uns, dass wir mit Oliver Cosalter einen erfahrenen Manager für unsere Einrichtungen gewinnen konnten“, erklärt Kristin Schwarz, Verbandsdirektorin des Habila-Alleingesellschafters KVJS. „Wir sind davon überzeugt, dass Herr Cosalter die Habila GmbH auch künftig als innovatives Unternehmen für eine moderne Behindertenhilfe ausrichten und stetig weiterentwickeln wird“, so Schwarz weiter. Er folgt auf Joachim Kiefer, der nach 18 Jahren als Geschäftsführer der Habila GmbH in den Ruhestand eingetreten ist. Der Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg entwickelt seine digitalen Angebote kontinuierlich weiter. Vor diesem Hintergrund wird zum 1. März 2026 die neue Plattform KVJS.CONNECT eingeführt und schrittweise bereitgestellt. Die Plattform ist Teil der digitalen Agenda 2.0 des KVJS. Zugang erhalten Mitglieder sowie angebundene Partner, soweit eine entsprechende Berechtigung vorliegt. Weiteres hierzu lesen Sie in unserem RS 17/2026. Landtagswahl BWAnlässlich der Landtagswahlen am 8. März 2026 stellen wir Ihnen zentrale Informationen zur Beratung von Menschen mit Behinderungen, deren Angehörigen sowie rechtlichen Betreuerinnen und Betreuern zur Ausübung des Wahlrechts zur Verfügung. Genaueres lesen Sie in unserem RS 19/2026. Pflege und AlterAm Mittwoch, den 4. Februar 2026, wurde das Teilhabe- und Pflegequalitätsgesetz (TPQG) im Landtag beschlossen (Landtagsdrucksache 17 / 10245). Wann es in Kraft tritt, ist noch nicht bekannt. Die Neuregelung zielt darauf ab, das Heimrecht zu vereinfachen und somit u.a. die Belastungen der stationären Einrichtungen zu reduzieren. Es löst das bisherige Wohn-, Pflege- und Teilhabegesetz ab. Besonders viel Kritik wurde im Vorfeld an der Herausnahme der ambulant betreuten Wohngemeinschaften sowie dem Wegfall der Landesheimmitwirkungsverordnung geübt. Hier fanden daraufhin Nachbesserungen statt und künftig muss die Gründung einer ambulanten Pflege-WG doch bei den Kommunen angezeigt werden. Zudem wird eine Beschwerdeinstanz im Ministerium eingerichtet. Zum 1. Januar 2026 ist der Großteil des „Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP)“ in Kraft getreten. Das BEEP ist ein breit angelegtes Artikelgesetz, dessen konkrete Ausgestaltungen oftmals erst in der Umsetzung auf Landesebene und durch Erarbeitung von Empfehlungen und Folgevereinbarungen geklärt werden wird (siehe auch KVJS-Rundschreiben 23/2026). Unter anderem enthält das Gesetz Änderungen in folgenden Bereichen und soll die Rolle der Kommune in der Pflege stärken:
PublikationenWir informieren über die Verbandsversammlung und die Wahl des neuen Verbandsvorsitzenden. Zudem stellen wir Ergebnisse aus der neu erschienenen KVJS-Analyse "Fokus Pflege" und der neuen GPV-Dokumentation vor. Im Themenfeld Inklusion richten wir den Blick auf das Pilotprojekt zur Weiterentwicklung der WfbM. Lesen Sie außerdem ein Interview mit der Projektleiterin des neuen Forschungsprojekts "KiFo-BW", das den Kinderschutz durch passgenaue Fortbildungsangebote stärken soll. Diese und weitere Themen erwarten Sie in der Ausgabe 4/2025. Hier gehts zur PDF-Version. Unser blätterbares e-paper bietet noch mehr Lesekomfort. Recht und GesetzBei dem 2001 geborenen Antragsteller wurden ein Prader-Willi-Syndrom (mUPD) mit autistoiden Symptomen (ICD10: Q87.1), eine organische psychische Störung (ICD10: F06.8) und eine dissoziierte Intelligenz mit deutlicher Verhaltensstörung, die Beobachtung oder Behandlung erfordert (ICD10: F74.1), diagnostiziert. Es sind ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 mit den Merkzeichen G, B und H sowie Pflegebedürftigkeit nach Pflegegrad 3 anerkannt. Nach dem im Jahre 2020 gescheiterten Versuch (aufgrund vorliegender Impulskontrollstörung), den Teilhabebedarf des Klienten in einer Einrichtung der Eingliederungshilfe (PWS-Wohngruppe) zu decken sowie jahrelanger Suche nach einem geeigneten Wohnangebot, sieht der Senat nach Einschätzung der behandelnden Ärzte und Therapeuten, das Angebot eines Einzelwohnen mit 24-Stunden-Betreuung als geeignet, den Teilhabebedarf des Antragstellers zu decken. Das Fachkonzept des Leistungserbringers sieht als Betreuungskräfte einen staatlich geprüften Sozialassistenten mit langjähriger Berufserfahrung im Wohnbereich, unterstützt durch weitere Assistenzkräfte wie einen examinierten Altenpfleger mit Pflegeerfahrung sowie als Erzieher und neben weiteren Pflegehilfskräften eine Heilerziehungspflegerin mit langjähriger Praxis in der Betreuung von Menschen mit Behinderung vor. Den bereits vor dem Sozialgericht erhobenen Einwand des Leistungsträgers hinsichtlich einer fehlenden Leistungs- und Vergütungsvereinbarung stehe § 123 Abs. 5 Satz 1 SGB IX nicht entgegen. Der Träger der Eingliederungshilfe darf aber die Leistungen durch Leistungserbringer, mit denen keine schriftliche Vereinbarung besteht, unter weiteren Voraussetzungen erbringen, soweit dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist. Besonderheiten des Einzelfalls, die die Leistungserbringung außerhalb einer Vereinbarung gebieten, liegen vor, wenn der Bedarf nicht im Rahmen einer Vereinbarung gedeckt werden kann – objektive Unmöglichkeit – oder dem Hilfeempfänger die Inanspruchnahme der Leistungen eines vereinbarungsgebundenen Leistungserbringers nicht zumutbar ist – subjektive Unmöglichkeit (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 03. Juni 2013 – L 7 SO 1931/13 ER-B a.a.O.). Hier ist objektive Unmöglichkeit anzunehmen, da es zumindest seit 2022 (laut Antragsteller seit 2020) nicht möglich war, einen Leistungserbringer mit Vereinbarung zu finden. Allerdings könne nur der tatsächliche Verlauf des Einzelwohnens mit 24-Stunden-Assistenz zeigen, ob damit eine konkrete Bedarfsdeckung gelingt. Aus diesem Grund hält der Senat eine vorläufige Leistungsgewährung für die Dauer von drei Monaten im Rahmen des gerichtlichen Eilrechtschutzes für notwendig. Dies auch im Hinblick auf die Möglichkeit, den Antragsteller auf ein Leben in einer auf die Behandlung des Prader-Willi-Syndroms spezialisierten Einrichtung vorzubereiten. Im Verlauf des Bewilligungszeitraumes sind detaillierte Nachweise über tatsächlich erbrachte Leistungen, sowie der betreuenden Personen, in Form von Monatsberichten und täglicher Dokumentation vorzulegen, um dem Leistungsträger eine Prüfung der tatsächlichen Bedarfsdeckung und auch der Geeignetheit und Erforderlichkeit sowohl der Leistungen als auch der beschäftigten Betreuungskräfte zu ermöglichen. Die Bedenken des Leistungserbringers es handle sich bei dem Setting womöglich um eine besondere Wohnform, teilte der Senat nicht. Im Hinblick auf die Geeignetheit und Qualität (Seriosität) des Leistungserbringers sind bestehende Zweifel nicht gänzlich auszuschließen (nicht ohne weiteres nachvollziehbare Firmengeflechte). Aber in Abwägung der Notwendigkeit der Erfüllung des Teilhabebedarfs sind die vorgebrachten Bedenken nicht derart ausgeprägt dargelegt, dass sie zumindest einer vorläufigen und zeitlich eng befristeten Leistungsverpflichtung entgegenstünden. Zudem würden diesbezüglich derzeit fundierte Ermittlungen durchgeführt. Die kalkulierte Höhe von monatlich 44.841,48 € sei im Übrigen substantiiert darzulegen, um sie aufgrund von vorzulegenden Nachweisen nachvollziehen zu können. Darüber hinaus ist die Geeignetheit des Einzelwohnens zum Ablauf des Bewilligungszeitraumes nachzuweisen. Die vom Antragsgegner monierte Höhe der Leistung wiege gegenüber den Folgen einer Ablehnung der vorläufigen Leistungen nicht gleichermaßen schwer. Dem Leistungsträger stehe bei Nichterfüllung der Leistung ein Rückforderungsanspruch zu. 1. Das persönliche Budget ist so zu bemessen, dass der individuell festgestellte Bedarf gedeckt werden und die erforderliche Beratung und Unterstützung gemäß § 29 Abs 2 S 6 SGB IX erfolgen kann. Der Anspruch auf Leistungen in Form eines persönlichen Budgets scheitert nicht an dem Vorbehalt des Antragstellers bezüglich der Höhe, denn die Zielvereinbarung bindet die Beteiligten jedenfalls nicht materiell im Hinblick auf den individuellen Hilfebedarf (Bezug auf BSG vom 28.1.2021 - B 8 SO 9/19 R = BSGE 131, 246 = SozR 4-3500 § 57 Nr 1, RdNr 28). (Rn.52) 2. Der Budgetnehmer, der Assistenten im Arbeitgebermodell beschäftigt, kann Löhne in Anlehnung an den TVöD-P zahlen, die vom Träger der Eingliederungshilfe zu refinanzieren sind. Dabei ist der Budgetnehmer als Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet, den angestellten Assistenten den gleichen Lohn zu zahlen. (Rn.75) 3. Die Beschäftigung eines nahen Angehörigen als Budgetassistent ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Das gesetzliche Verbot, nahe Angehörige zu beschäftigen, bezieht sich auf die Tätigkeit als besondere Pflegekraft gemäß § 63b Abs 4 SGB XII. (Rn.84) Der volljährige Antragsteller begehrte Leistungen der Eingliederungshilfe im Rahmen der Sozialen Teilhabe sowie Hilfe zur Pflege als Persönliches Budget im Arbeitgebermodell. Am Vorliegen der wesentlichen Behinderung bestand keinerlei Zweifel. Der Leistungsträger gewährte Leistungen in Höhe von 19.451,68 € monatlich als Persönliches Budget. Im Wege des einstweiligen Rechtschutzes wollte der Antragsteller eine Erhöhung des Persönlichen Budgets auf 27.265,66 € monatlich erwirken. Da einer seiner bisherigen Assistenten langzeiterkrankt sei, benötig er dringend einen Ersatz, der aber zum bisherigen Stundenlohn von 16,50 € nicht zu finden wäre. Deshalb müsse ein höheres Lohnniveau angesetzt werden, um eine geeignete Assistenz zu finden. Erforderlich sei eine neue Kalkulation auf dem Niveau des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst analog dem Tariflohn TVöD-P Gruppe 6 Stufe 2. Dies sei dann auch alle seine anderen beschäftigten Assistenzkräfte anzuwenden, was zu deutlich höheren Ausgaben (Stundenlohn erhöht von 14,90 auf 16,73 €, 8 Stunden Fortbildungszeit für die Assistenten pro Jahr, deutlich höhere Kosten für das Steuerbüro sowie Kosten für eine Budgetassistenz) führe. Das Sozialgericht orientierte sich an der Entgeltgruppe P 5 Stufe 2 des TVöD bezüglich Pflegehelferinnen und Pflegehelfer (Stundenlohn von 16,98 Euro), so auch eine Aussage der örtlichen Bundesagentur für Arbeit und berücksichtigte Geldleistungen für die Kosten der Assistenz zuletzt für 2025 in Höhe von 20.716,94 €. Nachdem über die Bundesagentur für Arbeit keine Betreuungskräfte gefunden werden konnten, wollte der Antragsteller, dass zumindest die Budgetassistenz über seine Schwester ausgeübt werde. Damit dies bewilligt werden könne, müsse das Gericht ausdrücklich über die Bewilligung eines Persönliches Budgets entscheiden. Das Landessozialgericht sprach dem Antragsteller grundsätzlich einen Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe sowie auf Leistungen der Hilfe zur Pflege im Arbeitgebermodell zu. Zur Kalkulation des Persönlichen Budgets führte das Landessozialgericht aus, dass zunächst der ermittelte Hilfebedarf (Anzahl in Stunden), die dafür notwendige Ausbildung der Assistenten (Fachkraft oder Hilfskraft) und die Angemessenheit der Stundenlöhne nebst Zuschlägen zu ermitteln ist. Die Angemessenheit der Leistungen nach § 104 Abs. 1 SGB IXbestimmt sich nicht allein nach Kostengesichtspunkten, sondern bezieht auch andere Gesichtspunkte wie die Qualität der Leistung und die Erfolgswahrscheinlichkeit im Hinblick auf die festgelegten Teilhabeziele ein. Dem gegenüberzustellen ist die Art des Bedarfs, die persönlichen Verhältnisse, der Sozialraum und die Ressourcen des Menschen mit Behinderung. Mehrkosten führen nicht zwangsläufig zur Unangemessenheit der Leistung, sondern dies ist erst der Fall, wenn sie bei einer gesonderten Prüfung unverhältnismäßig sind. Dass bzgl. der Zielvereinbarung keine Übereinstimmung zur Höhe des Budgets gefunden werden konnte, stehe dem Anspruch auf Leistungen nicht entgegen. Zum Leistungsumfang Arbeitslohn sieht das Landessozialgericht keine besondere fachliche Qualifikation der hier im Arbeitgebermodell Beschäftigten für erforderlich. Die vorliegenden Arbeitsverträge gehen von unterschiedlichen Entlohnungen aus. Auch rechtlich gibt es für ein Gleichbehandlungsgebot der übrigen Assistenten keine Grundlage. Der Grundsatz „Gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ ist in der deutschen Rechtsordnung keine allgemein gültige Anspruchsgrundlage. Etwas anderes lässt sich auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ableiten. In Fragen der Vergütung besteht Vertragsfreiheit. Maßstab ist die ortsübliche Vergütung. Nicht zugrunde zu legen seien die Mindestlöhne nach § 2 der „Sechsten Pflegearbeitsbedingungenverordnung vom 28. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 336). Diese sind nur auf Pflegebetriebe anwendbar. Die örtliche Bundesagentur für Arbeit (s.a. Entgeltatlas der Bundesagentur für Arbeit) habe einen Stundenlohn von 17,-- € für ortsüblich angenommen. Aus den vorliegenden Arbeitsverträgen ergaben sich geringere Lohnhöhen. Der Stundenlohn einer Assistenzkraft lag mit 19,04 € darüber und entspricht dem Betrag, der für Hilfspersonal in einer Bundesweiten Übersicht der regional üblichen Entlohnungsniveausder AOK festgelegt ist. Auch dies wäre nicht zu beanstanden. Es war also möglich, unterschiedlich qualifizierte Assistenzkräfte bei unterschiedlich ausgestalteten Arbeitsverträgen zu gewinnen und es stehe nicht zu befürchten, dass die beschäftigten Assistenzkräfte deshalb kündigen würden. Rechtlich gesehen ist die Beschäftigung der Schwester des Budgetnehmers als Budgetassistenz nicht ausgeschlossen. Dies wäre nur der Fall, wenn nahe Angehörige als Pflegekraft tätig werden (s. LSG BW Urteil vom 25.09.2019 – L 7 SO 4668/15 Rn.61). Im vorliegenden Falle war zu trennen zwischen Tätigkeiten organisatorischer (52 Std./mtl. beantragt) und rechtlicher (90 Std./mtl. beantragt) Art. Die Mutter als rechtliche Betreuerin kann auf die rechtlichen Tätigkeiten verwiesen werden. Für den organisatorisch geltend gemachten Zeitaufwand fehle eine substantiierte Darlegung der Forderung von 7.320 € jährlich. Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass nach Erstorganisation und eingespielten Abläufen sich Abstimmungs- und Organisationsbedarfe deutlich verringern. Die Kosten für Leistungen eines Steuerbüros von 149 € und eines Dienstplanungsprogrammes von rund 80 € monatlich waren dagegen eher unstrittig. Die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung von 765 € monatlich sind bei der Kalkulation des Persönlichen Budgets zu berücksichtigen (§ 63b Abs. 4 und 6b i.V.m. § 37 SGB XI). Eine aktuelle Notlage könne nicht vorliegen, wenn ein geltend gemachter Mehrbedarf von den auf dem Arbeitgeberkonto befindlichen Vermögenswerten (zeitweise über 66.000 €) zunächst abgedeckt werden kann. Somit lag nach Ansicht des LSG kein Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) vor. RundschreibenHinweis: Die Rundschreiben sind geschützt. Bitte loggen Sie sich hier in den Mitgliederbereich ein. Ab dem 02.03.2026 finden Sie die Rundschreiben im neuen KVJS.Connect. Einladung zu weiteren Veranstaltungen der Vortragsreihe „Impulse Autismus" ......... Abschlagszahlung für die BTHG-bedingten Nettoaufwendungen für das Jahr 2026 ......... Förderung von Betreuungsvereinen nach der Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums (VwV BtV) - Prüfung der Möglichkeit eines erneuten Zugriffs auf die Rücklage für Haushaltsrisiken im Jahr 2026 ......... Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP) - Ausgewählte Änderungen im SGB V, XI und Pflegeberufegesetz ......... Datenerhebung zu den Leistungen der Eingliederungshilfe im Jahr 2025 über „KVJS.CONNECT" ......... Start der Erhebung Hilfe zur Pflege 2025-Neue Erhebung über „KVJS.CONNECT" ......... KVJS-Erhebungsunterlagen 2025 - Automatische Benachrichtigungen durch KVJS.CONNECT ......... Informationen für die Beratung zur Landtagswahl Baden-Württemberg am 8. März 2026 ......... Einführung der Plattform KVJS.CONNECT zum 1. März 2026 ......... Leitfaden für die Unterbringung wohnungsloser Menschen – Veröffentlichung des Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) im Auftrag des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) ......... Fortbildungsangebote für den Bereich SGB XIV – Soziales Entschädigungsrecht ......... Zentrale Telefonnummer im Dezernat Soziales ......... Koordinierungsbesprechung zwischen den örtlichen Betreuungsbehörden und der überörtlicher Betreuungsbehörde des KVJS am 12.03.2026 – online ......... Finanzielle Belastung pflegebedürftiger Menschen in stationären Pflegeeinrichtungen in Baden-Württemberg erneut gestiegen ......... Vereinbarung zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Landkreis- und Städtetag sowie dem KVJS zu den Mehraufwendungen aus der Umsetzung des Betreuungsorganisationsgesetzes (BtOG-Finanzvereinbarung) – Verlängerung für die Jahre 2025 und 2026 ......... Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen in der sozialhilferechtlichen Wohnungsnotfallhilfe - VWV Wohnen und Teilhabe - vom 5. Dezember 2025 ......... 5/2026 ......... Betreuungsstatistik Baden-Württemberg Bundeseinheitliche Betreuungsbehördenstatistik Bundesamt für Justiz – Verfahren der Betreuungsgerichte ......... 2/2026 ......... Eigenbeitrag aus Einkommen nach § 136 SGB IX - Berechnungshilfe Excel-Tabellen für 2025 und 2026 Berechnungshilfe 2025 Berechnungshilfe 2026 ........ Muster-Vergütungsvereinbarungen über ambulante pflegerische Versorgung gem. § 75 Abs. 1 SGB XI für das Land Baden-Württemberg überarbeitet Vergütungsvereinbarung nach § 89 SGB XI für Leistungen der häuslichen Pflegehilfe nach § 36 SGB XI und Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI sowie ergänzenden Unterstützungsleistungen bei der Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen nach § 39a SGB XI Vergütungsvereinbarung nach § 89 SGB XI für Leistungen der pflegerischen Betreuung und Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 36 SGB XI für Betreuungsdienste nach Rahmenvertrag über ambulante pflegerische Versorgung gem. § 75 Abs. 1 SGB XI für das Land Baden-Württemberg beschlossen Rahmenvertrag SGB IX ambulant Rahmenvertrag SGB IX ambulant Änderung ......... Schlusszahlung für die BTHG-bedingten Nettoaufwendungen für die Jahre 2022 und 2023 Verteilschlüssel ......... Förderung von Betreuungsvereinen nach der Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums (VwV BtV) - Förderjahr 2026 Technische Hinweise zur elektronischen Antragstellung Vorgehensweise Überschreitung Haushaltsansatz Auslegung VWV des Sozialministeriums ......... Eingliederungshilfe nach dem SGB IX Einkommens- und Vermögensgrenzen ab 1. Januar 2026 Einkommensgrenze nach § 136 SGB IX und Vermögensgrenze nach § 139 SGB IX im Jahr 2026 ......... Regelbedarfsstufen 2026 – Regelsätze und Barbeträge nach dem SGB XII – Häufig benötigte Rechengrößen in der Sozialhilfe BGBl I Nr. 243 2025 Regelsätze zum 1. Januar 2026 Regelsätze zum 1. Januar 2024 Barbeträge Minderjährige Rechengrößen Sozialhilfe 2026 ......... Örtliche Zuständigkeit bei verzögertem Leistungsbezug Rechtliche Einschätzung zu § 98 Abs. 1 S. 3 und 4 SGB IX ......... Bundesweite Übersicht über die durchschnittlichen angemessenen Warmmieten von Einpersonenhaushalten für das Jahr 2026 Bundesweite Übersicht Warmmiete 2026 Landkreis Greiz Bundesweite Übersicht Warmmiete 2026 nach §45a ......... Einladung zum Austausch über Autismuszentren ......... Verabschiedung des Rollen- und Rechtekonzepts für das WfbM-Monitoring / Vorstellung der Erhebungsplattform und Start des WfbM-Monitorings Statistik und SteuerungsunterstützungDie Dokumentation Gemeindepsychiatrischer Verbund (GPV-Dokumentation) ist seit dem Jahr 2011 ein Gemeinschaftsprojekt von Städtetag, Landkreistag und KVJS. Der KVJS hat die Erhebung für die Ausgabe 2025/2026 gestartet. Eingesetzt wird dabei das sogenannte „GPV-Kurzprofil“, das zuvor gemeinsam mit den Psychiatrieplanenden der Stadt- und Landkreise aktualisiert und weiterentwickelt wurde. Unter anderem wurde dabei die „Abfrage nach dem Kombimodell“ ergänzt sowie einige Abfragen an aktuelle Gesetzgebungen angepasst bzw. die Aktualität von Kennzahlen angepasst. Die Ergebnisse sollen im letzten Quartal dieses Jahres vorliegen. WohnungsnotfallhilfeDie Unterbringung von Menschen, die obdachlos geworden sind, liegt in der Zuständigkeit der Kommunen. Diese Aufgabe wird von den Städten und Gemeinden mit großem Engagement wahrgenommen. Die konkrete Ausgestaltung der ordnungsrechtlichen Unterbringung entscheiden die Städte und Gemeinden in kommunaler Selbstverantwortung und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, die ihnen durch das Grundgesetz und internationale Vereinbarungen vorgegeben sind. Hierbei werden verschiedenste Themenbereiche und Rechtsgebiete tangiert. Bei der Erfüllung dieser Anforderungen möchte der Bund die Kommunen mit dem vorliegenden Leitfaden unterstützen. Dieser enthält keine Vorgaben, sondern auf Basis von Rechtsprechung und Good Practices erstellte Empfehlungen, um Informationen und Anregungen für die tägliche Arbeit vor Ort zur Verfügung zu stellen. Der Leitfaden wurde im Rahmen der Aktivitäten des Nationalen Aktionsplans gegen Wohnungslosigkeit „Gemeinsam für ein Zuhause“ erstellt und kann hier abgerufen werden. Die LAGÖFW Baden-Württemberg veröffentlichte 2019 eine Empfehlung zur Stärkung von Menschen in ordnungsrechtlicher Unterbringung („Menschen in ordnungsrechtlicher Unterkunft stärken- Hinweise und Empfehlungen einer gelingenden Versorgung undUnterstützung in ordnungsrechtlicher Unterbringung“), die sich explizit mit der Verbesserung der Situation in Baden-Württemberg auseinandersetzte. Diese Empfehlungen und weitere finden Sie auf der Homepage des KVJS. Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. veröffentlichte zum Thema eine Empfehlung „Schnittstellen zwischen ordnungsrechtlicher Unterbringung von obdachlosen Menschen und den Hilfen gemäß §§ 67 ff. SGB XII ausgestalten“. Dieses Positionspapier gibt Impulse für die Systematisierung und Strukturierung der rechtskreisübergreifenden Arbeit zwischen Ordnungsrecht und Sozialrecht. Diese Empfehlungen können hier abgerufen werden. Weiteres lesen Sie in RS Nr. 16/2026. Informationen zur Wohnungsnotfallhilfe finden Sie hier auf der KVJS-Homepage. Unter dem Titel "Wohnungslosigkeit verhindern - Wohnraum schaffen" fördert die Vector-Stiftung Projekte, die in Baden-Württemberg verankert sind und eines dieser Ziele verfolgen:
Gefördert werden neue Projekte, die 2026 starten, ebenso wie bestehende Projekte. Projekte mit Eigen- oder Drittmitteln im Finanzierungsmix haben besonders gute Chancen auf Förderung. Insgesamt stehen 1 Mio. Euro als Förderbudget zur Verfügung. Alle Informationen zur Ausschreibung finden Sie hier: Bewerbungen sind möglich bis zum 15.04.2026. Zu guter LetztRedaktioneller Hinweis: ......................................................... Angaben über die Bildrechte der hier veröffentlichten Fotos, Logos und Grafiken stehen im Bildnachweis. ......................................................... Aufgabenverteilung und Ansprechpersonen im Dezernat 2 finden Sie hier. ......................................................... Der Newsletter-Soziales ist ein Service exklusiv für KVJS-Mitglieder, die Stadt- und Landkreise Baden-Württembergs. Das Copyright für den Newsletter liegt beim KVJS. Die dienstliche Verwendung von Inhalten des Newsletters ist mit Angabe der Quelle gestattet. ......................................................... Newsletter empfehlen Wenn Sie Fragen zum Newsletter haben, Kritik oder Lob aussprechen möchten, wenden Sie sich an die Newsletter-Redaktion (siehe unten). ......................................................... Newsletterdaten: |
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