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Unsere Themen:BetreuungsrechtDie Arbeitsstelle Rechtliche Betreuung hat die Webseite "Ich bestimme selbst" veröffentlicht. Das Portal richtet sich gezielt an Menschen mit Unterstützungsbedarf. Als Praktische Hilfe steht Ihnen eine Vielzahl an Erklär-Materialien direkt zum Herunterladen zur Verfügung Sie finden das Angebot unter: Ich bestimme selbst Ein sicherer und einfühlsamer Umgang mit Menschen mit Demenz ist im Kontext rechtlicher Betreuung und anderen Behördenkontakten relevant. Hintergrundwissen ist dabei sehr hilfreich. Die Initiative Demenz Partner vermittelt in kostenlosen Basiskurse Grundwissen und Erfahrungen für den Alltag mit Menschen mit Demenz. Demenz – das sollten Sie über die Erkrankung wissen | Demenz Partner - Initiative Demenz Partner EingliederungshilfeEinheitliche Standards und einen gleichermaßen wissenschaftlich fundierten und in der Praxis gut handhabbaren Prozess zur Wirkungskontrolle und Wirksamkeitsprüfung von Leistungen zu entwickeln war das Ziel, mit dem die interkommunale AG Wirkungsorientierung ihre Arbeit aufnahm. Unter der Leitung von Helen Schneider und Silke Weilandt, Referat Teilhabe und Soziales, wurde ein Modellprozess am Beispiel „Wohnen für Menschen mit Behinderung“ erarbeitet, der von der Wirkungskontrolle im Einzelfall in eine erste Wirksamkeitsbetrachtung auf Angebotsebene führt. Am 21.05.2026 findet von 09:30 Uhr – 12 Uhr eine erste Präsentation des Modellprozesses im Online-Format und ein kurzer Überblick über die entwickelten Instrumente statt. Sie sind herzlich eingeladen! In Kürze werden zusätzlich Termine von Anwenderschulungen für interessierte Kreise veröffentlicht. Wir freuen uns, Sie zu einer weiteren Veranstaltung der Vortragsreihe "Impulse Autismus" einladen zu dürfen: Dienstag, 16.06.2026 von 10:00 bis 12:00 Uhr "Wie arbeiten ambulante Autismuszentren? – Angebote, Schnittstellen, Herausforderungen" Die Veranstaltung findet online über die Software Zoom statt. Referent ist Dany Kral, Geschäftsführer des Bereichs Autismus der Paulinenpflege Winnenden. Über folgenden Zoom-Link können Sie kostenfrei an der Veranstaltung teilnehmen: https://us06web.zoom.us/j/81626411437?pwd=5ig1eCw5e8b4Ny8sptUDAzgZQsm4pk.1 Meeting-ID: 816 2641 1437 Den Abschluss der Vortragsreihe bildet die „Jahrestagung Gesamt- und Teilhabeplanung“, die am 13. und 14. Juli 2026 stattfindet. Eine Anmeldung ist unter folgendem Link möglich: Kommunalverband für Jugend und Soziales Ende 2025 wurde die 6. Baureihe des KVJS-Forschungsprojekts „Neue Bausteine Eingliederungshilfe“ erfolgreich abgeschlossen. Den Forschungsschwerpunkt dieser Förderphase bildete das Thema „Sozialraumorientierung als Anforderung aus dem BTHG“. Die Anforderung, sozialräumliche Ressourcen sowohl in der Teilhabeplanung als auch in der Leistungserbringung regelhaft miteinzubeziehen, Ressourcen zu aktivieren und Vernetzung zu fördern, standen im Fokus der Vorhaben der drei Projektstandorte (Landeshauptstadt Stuttgart, Landkreis Lörrach und Schwarzwald-Baar-Kreis). Sie machten sich mit wissenschaftlicher Begleitung des Instituts für angewandte Sozialwissenschaften der Dualen Hochschulen Baden-Württemberg und unter der Leitung des KVJS, Referat 21, in Teilhabemanagement und Sozialplanung, aber auch vor Ort in und mit der Kommune auf den Weg in Richtung Verankerung von Sozialraumorientierung im Teilhabeprozess. Die Projekte sowie die Forschungsergebnisse werden im Rahmen eines ganztägigen Abschlussfachtags am 30.09.2026 im KVJS‑Tagungszentrum Herrenberg-Gültstein vorgestellt. Das Programm wird durch fachliche Impulse sowie Workshops mit Expertinnen und Experten aus den drei Projektstandorten ergänzt. Sie sind herzlich eingeladen, dabei zu sein! Eine Anmeldung ist unter folgendem Link möglich: Kommunalverband für Jugend und Soziales. Im Mitgliederbereich sind drei neue Lernvideos online: KVJS.CONNECT ForschungDie baden-württembergischen Tagesstätten für Menschen mit psychischer Erkrankung standen im Mittelpunkt des KVJS-Forschungsprojekt APerTA-BW. Wesentliche Ergebnisse liegen bereits jetzt als erste Publikation der neuen Reihe KVJS Kompakt vor. Das neue Format KVJS Kompakt beantwortet immer eine Eingangsfrage. In diesem Fall lautet sie: Sind Tagesstätten für Menschen mit psychischer Erkrankung bei pauschaler Finanzierung präventiv wirksam? Auf sechs Seiten wird diese Frage beantwortet, knapp und eben: kompakt. Die landesweit 105 Tagesstätten sind ein niederschwelliges Angebot für Erwachsene mit einer chronischen psychischen Erkrankung. „Die gewonnenen Erkenntnisse legen die Hypothese nahe, dass das vielfältige Angebot der Tagesstätten die Besuchenden stabilisiert, ihrer Vereinsamung vorbeugt und damit präventiv wirksam ist“, erläutert Dr. Justus Heck von der KVJS-Forschung und Autor des neuen Kompakt. Prävention wirkt Das Kompakt zu dem Forschungsprojekt mit dem vollständigen Namen „Angebote und Perspektiven von Tagesstätten für Menschen mit psychischer Erkrankung in Baden-Württemberg“ nimmt auch die Kosten für diesen Teil der gemeindepsychiatrischen Versorgung in den Blick. Dabei betrachtet es nicht nur die durchschnittlichen Kosten der Tagesstätten pro Einwohner, sondern stellt auch eine hypothetische Rechnung zur Kostensteigerung im psychiatrischen System auf, falls das präventiv wirkende Angebot der Tagesstätten entfallen würde. „Das Interesse an den Ergebnissen des Forschungsprojekts ist groß“, bestätigt Justus Heck. „Es liegen landes- und bundesweit Anfragen nach den Ergebnissen vor.“ Mit seinem neuen Format KVJS Kompakt hat der Verband nun ein Angebot geschaffen, dieses Interesse noch vor dem Erscheinen des umfangreichen Abschlussberichts zu APerTa BW zu bedienen, abrufbar unter dem Stichwort Publikationen auf https://www.kvjs.de/forschung/projekte/angebote-und-perspektiven-von-tagesstaetten Für die Abschlusstagung am 21. Juli 2026 im KVJS-Tagungszentrum Gültstein waren bei Redaktionsschluss noch einige Plätze frei. Melden Sie sich ebenfalls gerne an, wenn Sie planen, am Vormittag online teilzunehmen. Der KVJS entwickelt und begleitet Forschungsvorhaben zu praxisrelevanten Feldern der sozialen Daseinsvorsorge – eng abgestimmt mit den KVJS-Gremien und dem KVJS-Forschungsbeirat. Dieser hat in seiner letzten Sitzung ein neues Forschungsprojekt auf den Weg gebracht: Es soll der Frage nachgehen, wie Stadt- und Landkreise vorhandene kommunale Projekte und Strukturen der Altenhilfe systemübergreifend verankern und verstetigen können, um ältere Menschen generationenübergreifend zu versorgen. Aus den Ergebnissen werden Best-Practice-Beispiele und Handlungsstrategien für die Stadt- und Landkreise abgeleitet. Das Projekt startet voraussichtlich im Sommer. Fortbildung>> Jahres- und Fachtagungen <<01.07.2026 in Gültstein 13.-14.07.2026 in Gültstein 21.07.2026 in Gültstein 22.-23.07.2026 in Gültstein >> Eingliederungshilfe: Qualifizierungsreihen Teilhabemanagement und Sachbearbeitung <<15.-16.06.2026 in Gültstein >> Recht: Grundlagen und Vertiefung <<15.07.2026 in Gültstein >> Pflege und Alter <<15.06.2026 als Online-Seminar 18.06.2026 als Online-Seminar 02.07.2026 in Stuttgart 02.07.2026 in Stuttgart >> Krankheitsbilder und Teilhabeeinschränkungen <<30.06.-01.07.2026 in Gültstein 23.09.2026 in Flehingen >> Führen und Leiten <<16.-17.06.2026 in Gültstein >> Methoden-, Selbst- und Sozialkompetenz <<13.-14.07.2026 in Flehingen 17.07.2026 in Flehingen 14.-15.09.2026 in Gültstein >> Angebote für weitere Personengruppen <<29.-30.06.2026 in Gültstein 01.07.2026 in Gültstein 24.07.2026 in Stuttgart 16.-18.09.2026 in Flehingen Wir laden Sie herzlich zum 16. Fachtag Querschnittsarbeit am Mittwoch, den 24.06.2026 von 10:00 bis 16:30 Uhr im GENO-Haus, Heilbronner Str. 41, 70191 Stuttgart ein. Der Fachtag steht unter dem Motto „Neue Wege – Starke Impulse: Engagementkultur im Dialog“. Wir haben das Programm als offenes und partizipatives Barcamp gestaltet, das durch einen Impulsvortrag ergänzt wird. Seien Sie gespannt! Wir freuen uns auf Ihr Kommen. Behördenbetreuungen am 15.07.2026 von 09:30 bis 16:30 Uhr mit Prof. Dr. Andreas Scheulen im Bildungszentrum Schloss Flehingen. Betreuungsvereine und Betreuungsbehörden – Schnittstellen gestalten und Kooperationen leben am 20.07.2026 von 09:30 bis 16:30 Uhr mit Holger Marx und Ulrike Hörnisch im Tagungszentrum Gültstein. Überblick über sozialrechtliche Ansprüche für Newcomerinnen und Newcomer in der Schwangerschaftsberatung findet am 11.06.2026 und 18.06.2026 jeweils von 08:30 bis 12:30 Uhr Online mit Dr. Birgit Große Stetzkamp und Petra Rieder-Link statt. Vergabepraxis der Bundesstiftung „Mutter und Kind“ und der Landesstiftung „Familie in Not“ am 16.06.2026 von 09:00 bis 12:00 Uhr Online mit Rouven Wrtal und dem Stiftungsteam. Update Schwangerschaftsverhütung – Kompaktwissen Pille, Spirale, Diaphragma und Co. am 23.06.2026 von 09:30 bis 14:30 Uhr Online mit Anke Erath. Das Fortbildungsangebot im Bereich des Sozialen Entschädigungsrechts nach SGB XIV können Sie durch Seminare des KVJS sowie der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation und Teilhabe (BIH) ergänzen. Der KVJS bietet im Jahr 2026 ein Grundlagenseminar sowie ein Spezialseminar zur Beweiserleichterung an: 29.-30.06.2026 in Gültstein 01.07.2026 in Gültstein Die BIH bietet zudem weitere Seminare an, etwa zur Krankenhausbehandlung (§§ 41-53 SGB XIV) und zum Berufsschadenausgleich. Die Übersicht mit den Themen und Terminen finden Sie hier. Hierfür müssen Sie sich als Mitarbeitende bei einem Träger der Sozialen Entschädigung registrieren: https://benutzer.bih.de/registrierung ![]() KVJSClarissa Frank, Leiterin des Dezernats Finanzen, Personal und Digitalisierung ist stellvertretende Verbandsdirektorin. Sie folgt damit auf Frank Stahl, der zum 1. April 2026 das Amt des Verbandsdirektors des KVJS angetreten hat. Clarissa Frank ist seit 2015 beim KVJS, leitete zunächst das Referat Organisation, IT und Fortbildung und wurde 2024 zur Dezernentin gewählt. Wir freuen uns, Ihnen eine neue Funktion in KVJS.CONNECT vorzustellen: den Datenmonitor. Das neue Modul steht Ihnen seit Anfang April im Mitgliederbereich zur Verfügung. Was ist der Datenmonitor? Welche Themenbereiche sind verfügbar?
Wie funktioniert der Datenmonitor?
Ansprechpartner je Themenbereich Wie gelangen Sie zum Datenmonitor? Medizinisch-Pädagogischer DienstSeit 1999 unterstützt, berät und informiert der multidisziplinär zusammengesetzte Medizinisch-Pädagogische Dienst (MPD) die Träger der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung in Baden-Württemberg bei ihren Aufgaben. Das Unterstützungsangebot des MPD im Bereich Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung umfasst fachliche Stellungnahmen ebenso wie die Bedarfsermittlung mittels BEI_BW, kompetente Beratung der Träger, Fortbildungen und einiges mehr. Zeit, Mitarbeiter und Kundinnen mit ihren vielfältigen Erfahrungen in einem kleinen Film zu Wort kommen zu lassen. Vielen Dank an alle, die mitgemacht haben! Die Statements ansehen und -hören können Sie in der Mediathek (Dauer: drei Minuten) ![]() PublikationenDank der Mitarbeit aller 44 Stadt- und Landkreise können bereits zum 19. Mal empirische Daten zu der Zahl der Leistungsberechtigten sowie die finanziellen Aufwendungen in der Eingliederungshilfe dargestellt werden. Der Bericht ermöglicht es, die Entwicklung der Leistungsberechtigten und die Dynamik der Kosten in der Eingliederungshilfe kontinuierlich zu beobachten und zu analysieren. Die Auswirkungen der Umsetzung des SGB IX und der damit verbundene personenzentrierten Leistungsgewährung spiegeln sich zunehmend in den Daten wider. Dies ist im Berichtsjahr 2024 deutlich sichtbar. Recht und GesetzWohngruppenzuschlag: Bisher waren die zusätzlichen Leistungen für Pflegebedürftige als pauschaler Zuschlag in § 38a SGB XI geregelt. Seit 01.01.2026 ist dieser in § 45f SGB XI verankert. Der Zugschlag steht Versicherten, die in einer Wohngruppe leben in Höhe von 224,-- € monatlich zu. Gründungszuschuss: Bisher war der Zuschuss für die Gründung einer ambulant betreuten Wohngruppe in § 45e SGB XI verankert. Seit 01.01.2026 findet sich die Regelung in § 45g SGB XI. Für jedes pflegebedürftige Gründungsmitglied ist ein Betrag von 2.613,-- € vorgesehen. Der Gesamtbetrag pro Wohngruppe ist allerdings auf 10.452,-- € begrenzt. Der Anspruch auf Kinderkrankengeld wird gemäß § 45 Abs. 2a SGB V befristet auch für das Jahr 2026 von 10 auf 15 Arbeitstage (bzw. von 20 auf 30 Arbeitstage für alleinerziehende Versicherte) erhöht. Dies wurde bereits in den Jahren 2024 und 2025 so gehandhabt. Diese Regelungen knüpfen an die vorherigen Sonderregelungen während der COVID-19-Pandemie an. Das Pflegegeld nach § 37 bzw. § 38 SGB XI wird bei stationären Aufenthalten, wie bspw. im Krankenhaus, gemäß § 34 Abs. 2 SGB XI jetzt für acht Wochen, statt wie bisher für vier Wochen, weitergezahlt. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen steigt zum 01.01.2026 auf 2,9 % (für das Jahr 2025 lag er bei 2,5 %). Der Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung hat sich somit für viele Versicherte erhöht. Die Zahl der gesetzlichen Krankenkassen sinkt aufgrund der Fusion der SBK Siemens-Betriebskrankenkasse und der BKK Voralb auf nunmehr 93 Kassen. Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft können auch die behinderungsbedingten Mehrkosten für eine Urlaubsreise umfassen, wenn die Ausgaben für die Reise gemessen an den Ausgaben eines „Durchschnittsbürgers“ für Urlaubsreisen angemessen sind. Dies ist bei einer dreiwöchigen Flugreise nach Japan mit Kosten für einen Nichtbehinderten von circa 4.000,00 Euro und behinderungsbedingten Mehrkosten für Assistenzkräfte in Höhe von 50.000,00 Euro nicht der Fall. Der Antragsteller bezog ein trägerübergreifendes persönliches 24h-Budget seitens der gesetzlichen Krankenkasse, das neben Leistungen der außerklinischen Intensivpflege auch Assistenzleistungen der Eingliederungshilfe einschloss. An der Zugehörigkeit des Antragsstellers zum Personenkreis des § 99 SGB IX bestand keinerlei Zweifel. Um die geplante 24tägige Japanreise durchführen zu können, war die Begleitung durch drei der im Persönlichen Budget beschäftigten Assistenten vorgesehen. Da die genauen Kosten der Reise sowie des behinderungsbedingten Mehraufwands erst nach der Buchung der Reise angegeben werden konnten, stellte der Kläger einen Antrag auf Zusicherung im Sinne des 34 SGB X über die Bewilligung eines persönlichen Budgets bei der Krankenkasse. Diese leitete den Antrag an den Träger der Eingliederungshilfe weiter, da die Krankenkasse hier nicht als Leistungsträger auftreten könne. Mit Japan bestehe hinsichtlich der Krankenversicherung kein Sozialversicherungsabkommen, so dass die erforderlichen Leistungen der Intensivpflege nicht übernommen werden könnten. Der Träger der Eingliederungshilfe lehnte den Antrag nach §§ 78 Abs. 4, 90 Abs. 5 i.V.m. 113 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX ab. Durch den Ausfall der Krankenkasse würden unvertretbare Mehraufwendungen i.S.d. § 104 Abs. 5 SGB IX entstehen. Zudem seien die Gesamtkosten der Reise, die der Antragsteller selbst aufbringen müsse, über dem Rahmen der üblichen Ausgaben für Urlaubsreisen nicht sozialhilfebedürftiger Erwachsener. Ebenso wenig bestehe ein Anspruch nach § 34 SGB X auf Zusicherung bzw. nach § 24 SGB IX auf vorläufige Leistungen. Widerspruch und anschließende Klage vor dem Sozialgericht blieben erfolglos. Auch das Landessozialgericht Baden-Württemberg ist der Ansicht, dass die bisher ergangenen ablehnenden Entscheidungen nicht zu beanstanden seien. Die Japanreise sei als nicht angemessen i.S.d. § 104 Abs. 2 SGB IX zu betrachten. Maßstab ist der nicht behinderte, nicht sozialhilfebedürftige Erwachsene, welcher statistisch gesehen, im Jahr 2024 für den Haupturlaub durchschnittlich 1.544,-- € ausgegeben hat (https://www.stiftungfuerzukunftsfragen.de/stiftung-fuer-zukunftsfragen-stellt-41-deutsche-tourismusanalyse-vor/) und 12,6 Tage unterwegs war. Auch unternehmen nur ca. 16 Prozent der Bundesbürger eine Fernreise ins Ausland. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sei zu beachten (s.a. BSG-Urteil vom 09.05.2022 – B 8 SO 13/20 R „Kreuzfahrturteil“). Den Ausführungen des Antragsstellers, derartige Reisen seien unter Studierenden üblich, vermochte das Gericht nicht zu folgen. Studierende verfügten durchschnittlich über ein Einkommen von weniger als 867,-- € monatlich, welches vorrangig für den Lebensunterhalt eingesetzt werde. Die vorgetragene Einzigartigkeit der Reise führte zu keiner anderen Betrachtung, da die begehrten Leistungen im Ausland zwar grundsätzlich möglich, aber eben nicht angemessen seien. § 104 Abs. 5 SGB IX verlange eine ermessenssachgerechte Entscheidung. Der Hilfsmittelanspruch nach § 113 i.V.m. § 84 Abs. 2 SGB IX umfasst auch die Kosten der notwendigen Instandhaltung und damit im Einzelfall auch die Kosten des laufenden Unterhaltes des Assistenzhundes. Im Streit war die Übernahme von Unterhaltungskosten für eine Assistenzhündin (Futter und Versicherung) in monatlicher Höhe von ca. 120,00 €. Die schwerbehinderte Antragstellerin bildet mit Ihrer ausgebildeten und anerkannten Assistenzhündin eine sogenannte Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft und erfährt Unterstützung bei Panikattacken, Migräneanfällen und allgemein im Alltag. Nach Rentenbewilligung und damit verbundenem Bezug von Grundsicherungsleistungen stellte sie einen Antrag auf Übernahme von Futtermittelkosten (besonderes hypoallergenes Futter) und der Hundehaftpflichtversicherung. Dies wurde seitens des Grundsicherungsträgers abgelehnt, in der Folge auch vom Sozialgericht. Weder sei eine abweichende Festsetzung des Regelbedarfs nach § 27a Abs. 4 S. 1 Nr. 2 SGB XII geboten, da die Kosten der Tierhaltung bereits im Regelsatz enthalten sei, noch handle es sich bei der Hündin um ein Hilfsmittel i.S.d. § 113 Abs. 2 Nr. 8, Abs. 3 i.V.m. § 84 Abs. 1 Satz 1 SGB IX. Auch eine Hilfsmittelleistung nach § 33 Abs. 1 S.1 Alt. 1 SGB V komme mangels der fehlenden Hilfsmitteleigenschaft nicht in Betracht, da dieses nicht dem Ausgleich einer Erkrankung diene. Zudem läge kein Antrag nach § 108 SGB IX vor, sondern lediglich auf (erhöhte) Grundsicherungsleistungen. Auch wenn man die Assistenzhündin als Hilfsmittel nach § 33 Abs. 1 SGB V ansehen könnte, sei der krankenversicherungsrechtliche Beschaffungsweg nicht eingehalten und der Methodenvorbehalt nach § 135 SGB V greife. Als Folge könne dann die Hündin nicht gleichzeitig als Hilfsmittel zur Sozialen Teilhabe nach § 76, 84 SGB IX gesehen werden. Die Bewertung des LSG im Eilverfahren ergab, dass die Annahme eines Anspruches auf höhere Sozialleistungen seitens des Gerichts nicht gesehen werde. Die Kosten für Haustiere sind bei der Regelbedarfsermittlung laut EVS 2018 unter der Lfd. Nr. 154 mit durchschnittlich 6,19 € monatlich beziffert. Sie sind nicht regelbedarfsrelevant, weil keine notwendigen Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums. Desgleichen scheidet ein Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung und für unabweisbare einmalige Bedarfe nach § 42 Nr. 2 i.V.m. § 30 Abs. 5 und 10 SGB XII aus. Dieser gilt nur für die leistungsberechtigte Person selbst. Ein Anspruch nach § 73 SGB XII auf Hilfen in sonstigen Lebenslagen scheide ebenfalls aus, da die Leistung nicht zur Sicherung des Existenzminimums als notwendig erachtet und deshalb auch keinen Sonderbedarf darstellt. Aber es bestehe mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf Eingliederungshilfe nach §§ 99, 113 i.V.m. § 84 SGB IX im Rahmen der Sozialen Teilhabe. Dies diene dem Ausgleich der bestehenden Behinderung. Nach Maßgabe des Meistbegünstigungsgrundsatzes handle es sich hier um einen Antrag auf Rehabilitationsleistungen, der bereits mit dem Erstantrag auf lebensunterhaltssichernde Leistungen beim örtlichen Träger der Grundsicherung, der zugleich auch örtlicher Eingliederungshilfeträger ist, gestellt wurde. In diesem Verständnis sei dieser leistender Reha-Träger nach § 14 SGB IX geworden, weil keine Weiterleitung erfolgte. Ein Vorrang der Leistungen des 3. Kapitels des SGB IX stehe einem Anspruch auf Leistungen nach dem 6. Kapitel des SGB IX nicht entgegen. Ob ein solcher Anspruch auf eine Leistung der medizinischen Rehabilitation im Rahmen einer Hilfsmittelversorgung (einschließlich Instandhaltung) bestehe, kann nach Ansicht des Gerichts im einstweiligen Rechtschutzverfahren dahingestellt bleiben. Die vorliegende Argumentation der beigeladenen Krankenkasse verneine einen Anspruch mit der Folge, dass „kein bereites Mittel“ zur Verfügung stehe „und „erbracht werde“. Somit scheide der Nachrang der Eingliederungshilfe nach § 91 SGB IX aus. Die Assistenzhündin sei im rechtlichen Sinne ein geeignetes und erforderliches Hilfsmittel zur sozialen Rehabilitation, die über eine medizinische Zweckbestimmung hinausreiche und zum Ausgleich der Behinderung beitrage. Dies diene der gesamten Alltagsbewältigung und Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Mehrere ärztliche Berichte unterstützen die wahrnehmbare Hilfestellung durch die Assistenzhündin. Die konkret erforderlichen Unterhaltungskosten sind zum Erhalt des Hilfsmittels notwendig. Ob die besonderen Futtermittel unabweisbar notwendig seine, müsse das Hauptsacheverfahren letztendlich klären. Der Höhe nach wären vorläufig Aufwendungen in Höhe von 65,-- € monatlich bis Ende Juni 2026 berücksichtigungsfähig und zu erbringen. Geht der gegen den Sozialhilfeträger gerichtete Anspruch des Bewohners eines Pflegeheims nach dessen Tod gemäß § 19 Abs. 6 SGB XII auf den Träger der Einrichtung über, muss dieser nach Treu und Glauben vorranging den Sozialhilfeträger in Anspruch nehmen, bevor er das für die Pflege noch geschuldete Entgelt von dem Erben des Bewohners verlangt. Der vollständige Beschluss findet sich unter: OLG Köln, Beschluss vom 27.01.2026 - 5 U 21/25 RundschreibenHinweis: Die Rundschreiben sind geschützt. Sie finden diese in KVJS.CONNECT. 58/2026 Überarbeitung der Anlage 3 ds Rahmenvertrags nach § 78f SGB VIII IZL-Individuelle Zusatzleistungen .................. 56/2026 Einladung zum Abschlussfachtag des Förderprojekts Neue Bausteine Eingliederungshilfe .................. 55/2026 Abschlagszahlung für die BTHG-bedingten Nettoaufwendungen für das Jahr 2026 - Zweiter Teilbetrag .................. 54/2026 Filter- und Auswahlmöglichkeit auf der KVJS-Plattform "ELVE" .................. 53/2026 Datenerhebung für die Eingliederungshilfe für das Berichtsjahr 2025 Verbuchungen .................. 52/2026 Herzliche Einladung zum Fachtag Querschnittsarbeit 2026 .................. 51/2026 Prozesspräsentation "Von der Wirkungskontrolle zur Wirksamkeitsprüfung" - Ergebnisse der interkommunalen AG Wirkungsorientierung .................. 47/2026 Leistungen der Eingliederungshilfe .................. 46/2026 Hinweise zur konzeptionellen Prüfung .................. 45/2026 Neuer Datenmonitor in KVJS.CONNECT .................. 44/2026 Einladung Impulse Autismus .................. 43/2026 KVJS-Publikation "Leistungen der Eingliederungshilfe 2024" .................. 40/2026 Einladung zum Tag der ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuer .................. 39/2026 Sachstandsbericht - Gemeinsame Geschäftsstelle .................. 38/2026 Einladung zur Jahrestagung Gesamt- und Teilhabeplanung .................. 37/2026 Einladung zum Austausch für Sachgebietsleitungen .................. 35/2026 Förderung von Betreuungsvereinen .................. 33/2026 Hinweise zur Verbuchung der Abschlagszahlungen des Landes für BTHG-bedingte Mehraufwendungen im Jahr 2025 .................. 32/2026 Wagnis- und Risikozuschlag im SGB IX - Information über anhängige Verfahren .................. 30/2026 Einführung der Plattform KVJS.CONNECT zum 1. März 2026 Sozialplanung für Menschen mit BehinderungenIn diesem Jahr dreht sich bei der Jahrestagung „Sozialplanung für Menschen mit Behinderungen“ alles um das Thema Sozialraumorientierung in der sozialplanerischen Praxis. Die Tagung findet am 22. und 23. Juni im Tagungszentrum Gültstein statt. Am ersten Tag werden zwei spannende Fachvorträge den Rahmen setzen. Der erste Vortrag wird von Dr. Heinz Müller (ISM Mainz) gemeinsam mit dem Landkreis Reutlingen zum Thema Sozialraumorientierte Jugendhilfe und die Zusammenarbeit mit der Sozialplanung für Menschen mit Behinderungen gehalten. Nach einer Gelegenheit zum Austausch beginnt der Nachmittag mit einem praxisorientierten Input von Prof. Dr. Thomas Mayer (DHBW Stuttgart) mit dem Titel „Regionalisieren, Mitnehmen, Verankern – Gelingensfaktoren für Sozialraumorientierung“. Der zweite Tag wird – wie gewohnt – Gelegenheit zum Austausch über aktuelle Projekte der Stadt- und Landkreise bieten. VerschiedenesAuch im Jahr 2026 bietet das LZ-BARR für Mitarbeitende der Verwaltung verschiedene Schulungen zum Thema Leichte Sprache an. Diese werden in Zusammenarbeit mit der 1a Zugang Beratungsgesellschaft (capito Stuttgart) und dem Landesverband Lebenshilfe Baden-Württemberg e. V. durchgeführt. Die Teilnahme ist kostenfrei und findet online statt.
Basis-Schulung Leichte Sprache Vermittelt wird Basiswissen rund um Leichte und Einfache Sprache. Schwerpunkte sind die Regeln und praktische Übersetzungsübungen. Bitte wählen Sie einen Termin aus und melden sich mit Ihrer dienstlichen E-Mail-Adresse an:
Schulung "Leicht verständliche verbale Kommunikation" Auch beim verbalen Kommunizieren kann es schwierig sein, sich zu verständigen. Deshalb geht es in dieser Spezial-Schulung um die Frage, wie die Regeln für leicht verständliche schriftliche Kommunikation auf verbale Kommunikation übertragen werden können. Vorkenntnisse in Bezug auf leicht verständliche Sprache sind hilfreich aber nicht erforderlich. Bitte wählen Sie einen Termin aus und melden sich mit Ihrer dienstlichen E-Mail-Adresse an:
Schulung zur Erstellung barrierefreier PDF-Dokumente aus MS-Word Die Teilnehmenden lernen die Arbeitsschritte bzw. Werkzeuge in MS Word kennen, um aus einfachen Textdokumenten bestehend aus Text und Bildern barrierefreie PDFs gemäß EN 301549 bzw. DIN ISO 14289-1:2016-12 (“PDF/UA-Standard”) zu erstellen. Bitte beachten Sie, dass folgende Grundkenntnisse erforderlich sind: Die Teilnehmenden kennen die Hauptkomponenten (Benutzungsoberfläche) in Word 2016 oder neuer. Zur Erstellung einfach strukturierter Dokumente sind folgende Word-Elemente bekannt:
Bitte wählen Sie einen Termin aus und melden sich mit Ihrer dienstlichen E-Mail-Adresse an:
Die Buchungsbestätigung und den Link zur Webex-Veranstaltung erhalten Sie nach der Anmeldung per E-Mail. WohnungsnotfallhilfeAm Anfang steht die Wohnung – ohne Vorbedingungen und mit unbefristetem Mietvertrag. Wenn die Wohnung gefunden ist, werden begleitende sozialpädagogische Hilfen angeboten und es entstehen Vertrauen und Raum, an den Themen der ehemals wohnungslosen Menschen zu arbeiten. Sechs Projekte in Baden-Württemberg zeigen, dass Housing First zur Beendigung von Wohnungslosigkeit erfolgreich ist. Diese Projekte werden mit Mitteln des Landes und der Vector Stiftung bis Anfang 2027 modellhaft gefördert. Im Flyer werden Zahlen, guten Gründe und erfolgreichen Praxisbeispiele vorgestellt. Weitere Informationen finden Sie hier: Housing First: Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg und Housing First in Baden-Württemberg - Vector Stiftung Die Inklusive Katastrophenvorsorge zielt darauf, dass alle Menschen, unter Berücksichtigung ihrer Lebenssituationen, ihrer Verfassung und ihren Fähigkeiten, gleichen Zugang zu Schutz und Unterstützung in Gefahrensituationen haben. Die Schirmherrschaft für die Initiative hat das Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg. Im Rahmen der Initiative wurde eine öffentliche Vortragsreihe ins Leben gerufen. In den Veranstaltungen geben Experten aus unterschiedlichen Fachbereichen Einblicke in ihre Praxis und stellen Ansätze sowie Handlungsmöglichkeiten für eine inklusive Katastrophenvorsorge vor. Besonders hinweisen möchten wir auf den Online‑Vortrag „Katastrophenvorsorge, Armut und Obdachlosigkeit“ am Mittwoch, 20. Mai 2026, von 18:30 bis 20:00 Uhr. Unter anderem wird Herr Gerle vom KVJS zu diesem wichtigen Themenfeld sprechen. Den Flyer zur Vortragsreihe finden Sie hier und weitere Informationen zur Initative hier. Die Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen e. V. (DHS) und die Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe e. V. (BAG W) haben gemeinsam eine Broschüre veröffentlicht. Sie enthält praxisnahe Tipps für eine gelungene Zusammenarbeit in der Sucht- und Wohnungsnotfallhilfe. Das vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) geförderte Projekt „Suchthilfe UND Wohnungsnotfallhilfe – zwei Hilfesysteme, eine gemeinsame Zielgruppe“ (SuWoKo) startete am 1. Februar 2023 und setzte an der Schnittstelle von Suchthilfe und Wohnungsnotfallhilfe an. Ziel des auf drei Jahre angelegten Projekts war es, mithilfe einer externen Evaluation praxisrelevante Gelingensbedingungen für die Zusammenarbeit beider Hilfesysteme zu identifizieren und für Fachkräfte zugänglich zu machen. Die Ergebnisse bilden die Grundlage dieses Manuals. Weiterführende Informationen zum Projekt, zu den Partnern und Modellstandorten sowie die Evaluations berichte sind auf der Projektwebsite verfügbar: www.sucht-und-wohnungsnotfallhilfe.de Wie gelingt Kooperation zwischen Wohnungsnotfallhilfe und Wohnungswirtschaft – und was braucht es dafür? Mit dieser Frage beschäftigt sich das Webinar von BAG Wohnungslosenhilfe, BAG der Freien Wohlfahrtspflege und GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen. Die Veranstaltung richtet sich an Fachkräfte der Wohnungsnotfallhilfe und der Wohnungswirtschaft. Wann: 18.06.2026, 10:00 - 12:00 Uhr Wo: Online Preis: kostenlos Zu guter LetztRedaktioneller Hinweis: ......................................................... Angaben über die Bildrechte der hier veröffentlichten Fotos, Logos und Grafiken stehen im Bildnachweis. ......................................................... Aufgabenverteilung und Ansprechpersonen im Dezernat 2 finden Sie hier. ......................................................... Der Newsletter-Soziales ist ein Service exklusiv für KVJS-Mitglieder, die Stadt- und Landkreise Baden-Württembergs. Das Copyright für den Newsletter liegt beim KVJS. Die dienstliche Verwendung von Inhalten des Newsletters ist mit Angabe der Quelle gestattet. ......................................................... Newsletter empfehlen Wenn Sie Fragen zum Newsletter haben, Kritik oder Lob aussprechen möchten, wenden Sie sich an die Newsletter-Redaktion (siehe unten). ......................................................... Newsletterdaten: |
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