|
|
Unsere Themen:BetreuungsrechtZu den Aufgaben der rechtlichen Betreuer gehört es, Leistungen für betreute Personen geltend zu machen. Um zu prüfen, ob ein Anspruch auf Bürgergeld besteht, kann das neue Angebot der Caritas NRW hilfreich sein. Neben einem Bürgergeldrechner bietet sie auf ihrer Seite „Das steht Dir zu“ mittlerweile auch einen KI-Chat an, der Fragen rund um das Bürgergeld anonym und kostenlos beantwortet. Die jährliche Aufwandspauschale für ehrenamtliche Betreuer erhöht sich ab 01.01.2026 von aktuell 425,00 EUR auf 450,00 EUR. Für die Jahre 2024 und 2025 wird auf separaten Antrag eine Inflationsausgleichszahlung i.H.v. 24,00 EUR gewährt. Eine demenzielle Erkrankung wirkt sich auf viele Lebensbereiche aus – sowohl für die Betroffenen als auch für ihre Angehörigen und rechtlichen Betreuer. Umso wichtiger ist es, gut informiert zu sein und passende Unterstützung zu finden. Die Deutsche Alzheimer Gesellschaft stellt eine Vielzahl von Informationsblättern und Empfehlungen bereit, die praxisnahes Wissen und konkrete Hilfsangebote vermitteln. Die Themen reichen von rechtlichen Aspekten wie Betreuungsrecht und Vorsorgevollmacht über medizinische Grundlagen der Alzheimer Krankheit bis hin zu Alltagshilfen und Fragen zur Einwilligungsfähigkeit. Die Informationsblätter finden Sie hier: Deutsche Alzheimer Gesellschaft e. V.: Publikationen EingliederungshilfeUnsere Lernvideos zur Eingliederungshilfe finden Sie nun kompakt in einer Playlist zusammengefasst: Lernvideos KVJS - YouTube Erreichen den MPD personenbezogene Fragestellungen zu Leistungen zur Teilhabe an Bildung für Schülerinnen und Schüler, gilt es die Rahmenbedingungen am Lernort als relevante Umweltfaktoren mit in den Blick zu nehmen. Zur Teilhabe an Bildung werden unterstützende Leistungen erbracht, die erforderlich sind, damit Menschen mit Behinderungen Bildungsangebote gleichberechtigt wahrnehmen können (§ 75 Abs. 1 SGB IX). Der § 75 SGB IX stellt noch keine Anspruchsgrundlage dar. Diese ergibt sich aus §§ 112 i. V. m. 75 SGB IX. Im Rahmen des Eingliederungshilferechts ist es besondere Aufgabe der Teilhabe an Bildung nach § 90 Abs. 4 SGB IX Leistungsberechtigten eine ihren Fähigkeiten und Leistungen entsprechende Schulbildung und schulische und hochschulische Aus- und Weiterbildung für einen Beruf zur Förderung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen. Leistungen zur Teilhabe an Bildung nach § 112 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX umfassen Hilfen zu einer Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu. Diese Hilfen umfassen auch heilpädagogische und sonstige Maßnahmen, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, der leistungsberechtigten Person den Schulbesuch zu ermöglichen oder zu erleichtern. § 91 Abs. 1 SGB IX (Nachrang der Eingliederungshilfe) regelt: „Eingliederungshilfe erhält, wer die erforderlichen Leistungen nicht von anderen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.“ Aufgrund des Nachranggrundsatzes ist bei Anträgen auf Leistungen zur Teilhabe an Bildung zu prüfen, welche Fördermaßnahmen und Leistungen von anderen, beispielsweise durch das Schulsystem, bereits installiert sind oder in naher Zukunft installiert werden sollen und als relevante Umweltfaktoren im Rahmen der Bedarfsermittlung (§§ 118, 13 SGB IX) Beachtung finden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass der Nachranggrundsatz es gerade nicht rechtfertigt, dass Leistungen zur Teilhabe an Bildung bereits wegen des Leistungsanspruchs gegen einen oder mehrere andere abgelehnt werden können. Der Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe ist nur dann ausgeschlossen, wenn die leistungsberechtigte Person die erforderlichen Leistungen tatsächlich erhält. Zur Ermittlung geeigneter und notwendiger Leistungen zur Teilhabe an Bildung sind daher die bereits innerhalb und außerhalb des Schulsystems installierten Förder- und Unterstützungsmaßnahmen mit in den Blick zu nehmen. Das Schulsystem hält einige Möglichkeiten der individualisierten Unterstützung für Kinder und Jugendliche mit Einschränkungen und Behinderungen vor. Leistungen der Eingliederungshilfe unterstützen hier, wenn notwendig, passgenau und sollen auf eine Verselbständigung zielen, um die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Neben den angestrebten positiven Wirkungen der Leistungen sind mögliche negative Effekte mitzudenken. In Bezug auf den Einsatz von Schulbegleitungen beispielsweise wären hier das Konzept der „erlernten Hilflosigkeit“ oder ungewünschte Auswirkungen auf den Kontakt zur Peer Group pädagogisch abzuwägen. Wir empfehlen bei Vorliegen eines Anspruchs auf ein Sonderpädagogisches Bildungsangebot, den entsprechenden Bescheid des Staatlichen Schulamts nachzufragen. Je nach sonderpädagogischem Förderschwerpunkt und Bildungsgang gelten verschiedene Bildungspläne, die unterschiedliche Inhalte und Lernziele enthalten. Diese grob zu kennen, ist hilfreich, um passgenaue Leistungen der Eingliederungshilfe für den jungen Menschen zu entwickeln. Beispielhaft sei hier „Unterstützte Kommunikation“ im „Bildungsplan Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung 2022“ genannt. Die Ergebnisse einer sonderpädagogischen Diagnostik (z. B. das „Sonderpädagogische Gutachten“) können helfen zu verstehen, welche Barrieren und Förderfaktoren für die Teilhabe an Bildung für den jungen Menschen existieren. Die „Individuelle Lern- und Entwicklungsbegleitung“ (ILEB) bildet die konzeptionelle Grundlage der Sonderpädagogik in Baden-Württemberg für die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen mit einem Anspruch auf ein sonderpädagogisches Unterstützungs-, Beratungs- oder Bildungsangebot, unabhängig von der Frage an welchem Lernort dieses eingelöst werden soll („Individuelle Lern- und Entwicklungsbegleitung (ILEB)“, Landesinstitut für Schulentwicklung 2013, S. 4). ILEB umfasst die fünf Bausteine: Dokumentation, Sonderpädagogische Diagnostik, Kooperative Bildungsplanung, Individuelle Bildungsangebote und Leistungsfeststellung. Zur Unterstützung Ihrer Arbeit möchten wir Ihnen eine Auswahl hilfreicher Links [Stand: 25.11.2025] mit den wichtigsten Informationen unter anderem zu schulischen Unterstützungsmaßnahmen zur Verfügung stellen.
Wir hoffen, Ihnen mit dieser Linkliste den Zugang zu relevanten Informationen über das Schulsystems zu erleichtern. Gerne möchten wir an dieser Stelle unseren Fokus „Schulbegleitung als Leistung zur Teilhabe an Bildung“ (KVJS 2022) in Erinnerung bringen, der unter der Überschrift „Schulbegleitung auf einen Blick“ eine Auflistung hilfreicher Fragen an die Schulen zur Einschätzung der Situation vor Ort enthält: KVJS Fokus Schulbegleitung Wenn Sie vertiefte Informationen zum Thema „Autismus und Schule“ benötigen, laden wir Sie gerne zur Fortbildung „Autismus-Spektrum-Störung aus schulischer Perspektive“ am 20.1.2026 in Stuttgart ein (Autismus-Spektrum-Störung aus schulischer Perspektive - 26-2-TK1-1: KVJS). Ab sofort steht Ihnen das Bedarfsermittlungsinstrument BEI_BW sowie das Gesamtplan-Formular digital zur Verfügung. Mit dem digitalen BEI_BW und dem digitalen Gesamtplan steht den Trägern der Eingliederungshilfe ein modernes, praxisnahes Werkzeug zur Verfügung, das die Dokumentation der Bedarfsermittlung und Gesamtplanung erleichtert und strukturiert. Weiteres lesen Sie im Mitgliederbereich in Rundschreiben Nr. 128/25. FortbildungAb dem 1. Dezember 2025 präsentiert sich die KVJS-Fortbildung mit einem neuen Internetauftritt: Unter www.kvjs-fortbildung.de finden Nutzer alles Wichtige rund um unser Fortbildungsangebot. Was ändert sich konkret? Teilnehmerinnen und Teilnehmer unserer Fortbildungsveranstaltungen werden künftig ihren persönlichen Login bekommen. Darüber können sie sich bequem online zu Kursen anmelden und diese danach unkompliziert verwalten. Perspektivisch kommen weitere Funktionen hinzu. Erste Einblicke in die Webseite und eine Anleitung für Ihre Registrierung und Anmeldung finden Sie in Rundschreiben Nr. 138/2025 im Mitgliederbereich. Neuerungen bei Inhouse-Fortbildungen: >> Jahrestagungen <<29.01.2026 - 30.01.2026 in Flehingen >> Eingliederungshilfe: Qualifizierungsreihen Teilhabemanagement und Sachbearbeitung <<12.02.2026 als Online-Seminar 25.02.2026 - 26.02.2026 in Flehingen 05.03.2026 als Online-Seminar 05.03.2026 als Online-Seminar 11.03.2026 als Online-Seminar >> Krankheitsbilder und Teilhabeeinschränkungen <<20.01.2026 in Stuttgart 25.02.2026 in Flehingen 17.03.2026 - 18.03.2026 in Flehingen >> Recht: Grundlagen und Vertiefung <<11.03.2026 - 12.03.2026 in Flehingen 18.03.2026 als Online-Seminar >> Pflege und Alter <<03.02.2026 als Online-Seminar 19.03.2026 als Online-Seminar >> Führen und Leiten <<12.03.2026 in Gültstein 18.03.2026 als Online-Seminar >> Methoden-, Selbst- und Sozialkompetenz <<26.02.2026 als Online-Seminar 20.03.2026 als Online-Seminar >> Angebote für weitere Personengruppen <<04.03.2026 + 19.03.2026 als Online-Seminar 23.03.2026 - 24.03.2026 in Flehingen Online-Seminar „Bürgergeld, Wohngeld und Sozialhilfe für die Betreuungspraxis“ am 04.02.2026 von 9.00-12.30 Uhr.
Online-Seminar „Update Sozialrecht für Betreuerinnen und Betreuer“ am 10.02.2026 von 9.00-12.30 Uhr.
Online-Seminar „Einführung in das Betreuungsrecht“ am 26.03.2026-27.03.2026 jeweils von 9.30-16.30 Uhr.
Präsenzseminar „Die Arbeit mit Paaren in der Schwangerschaftsberatung – Tools aus der systemischen Beratungspraxis“ am 26.02.2026 von 9.30-16.30 Uhr im Bildungszentrum Schloss Flehingen.
Präsenzseminar „Trauer nach Schwangerschaftsabbruch - Sensible Begleitung in der Schwangerschaftsberatung“ am 13.03.2026 von 9.30-16.30 Uhr im Tagungszentrum Gültstein.
Präsenzseminar „Psychohygiene für Schwangerschaftskonfliktberaterinnen und -berater neu gedacht“ am 17.03.2026 von 9.30-16.30 Uhr beim KVJS in Stuttgart.
Basisseminar – Einführung in die Eingliederungshilfe für neue Mitarbeitende
Qualifizierungsreihe Teilhabemanagement (ab 2026)
Qualifizierungsreihe Sachbearbeitung (ab 2026)
Medizinisch-Pädagogischer DienstDer MPD hat seine Beauftragungsformulare umfassend überarbeitet. Das neue Auftragsformular steht Ihnen ab sofort im Mitgliederbereich zur Verfügung; auch die digitale Variante wurde entsprechend angepasst. Die Änderungen betreffen unter anderem die Eingabe der Grunddaten sowie die verfügbaren Optionen zur Beauftragung. Neu ist unter anderem die Möglichkeit, die Personengruppe bei Minderjährigen zu ermitteln. Wir bitten Sie, künftig die aktuellen Versionen für Ihre Beauftragungen zu verwenden. Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Herrn Nagel. Pflege und AlterDas Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg stellt auch im Jahr 2026 Zuwendungsmittel im Rahmen des Innovationsprogramms Pflege zur Verfügung.
Anmeldungen für die Zertifizierung 2026 sind ab sofort möglich. Weitere Informationen sowie das Anmeldeformular finden Sie hier. Recht und GesetzNichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10.04.2024 (1 BvR 415/24) aufgrund einer Verfassungsbeschwerde gegen eine angenommene Ungleichbehandlung im Hinblick auf die Ausgestaltung und Handhabung des Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber sozial relevante Tatbestände nur im eigenen Staatsgebiet regelt (Rn.13). Dem Gesetzgeber kommt im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit für die Abgrenzung des begünstigten Personenkreises ein weiter Gestaltungsspielraum zu (Rn.14). Aufgrund einer vorliegenden Entwicklungsstörung bei atypischem Autismus ihres siebenjährigen Sohnes, beantragten die sorgeberechtigten Eltern im Jahre 2023 Leistungen der Eingliederungshilfe in Form einer Kita-Assistenz als heilpädagogische Leistung beim Landschaftsverband Rheinland. Die Eltern und der Leistungsberechtigte haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt seit 2022 in Belgien. Die Eltern sind nach wie vor in Deutschland berufstätig, der Sohn besucht seit 2021 eine Kita in Deutschland. Der Landschaftsverband Rheinland lehnte den Antrag unter Verweis auf den in § 101 SGB IX geregelten grundsätzlichen Ausschluss der Leistungen der Eingliederungshilfe für Deutsche mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland ab. Im gerichtlichen Verfahrensgang ergingen ebenfalls ablehnende Beschlüsse des LSG Nordrhein-Westfalen (am 07.02.2024 – L 20 SO 40/24 B ER RG und am 08.01.2024 – L 20 SO 336/23 B ER). Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, da nicht ersichtlich sei, dass eine Grundrechtsverletzung aufgrund Art. 3 Abs. 1 GG vorliege. Weder sei eine unzulässige Rechtsanwendung ersichtlich noch sei die Ausgestaltung der Vorschrift durch Bezugnahme auf den gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland im Hinblick auf einen Leistungsausschluss zu monieren. Insbesondere, da der Gesetzgeber unter bestimmten Voraussetzungen auch bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland einen Leistungsbezug nach SGB IX ermöglicht. Das Bundesverfassungsgericht stärkt hier den Gestaltungsraum des Gesetzgebers und sieht keine Grundrechtsverletzung im Hinblick auf die Regelung des § 101 SGB IX.
Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 10.07.2025 (C-257/24) im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen zur Frage, ob ein Ausschluss von Schulassistenzleistungen für Deutsche mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland europarechtskonform sei. Das EUGH sollte im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens (Beschluss des LSG NRW vom 08.04.2024 – L 12 SO 87/22) klären,
In der Sache ging es um die Weigerung der Städteregion Aachen, Schulassistenzleistungen eines in Belgien wohnenden Kindes mit Behinderung und deutscher Staatsbürgerschaft zu gewähren. Das 2009 geborene Kind lebt mit seinen Eltern in Belgien. Die Mutter arbeitet in Aachen, das minderjährige Kind besucht eine inklusive Schule ebenfalls in Aachen. Zunächst übernahm die Städteregion Aachen Eingliederungshilfeleistungen in Form von Schulassistenzleistungen, zunächst von 15 dann später von 35 Wochenstunden ab 2017 bis zum Ende des Schuljahres 2020/2021. Für das Schuljahr 2021/2022 wurde der Antrag auf Weitergewährung unter Verweis auf § 101 SGB IX abgelehnt, da die Voraussetzung eines gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland nicht vorlag und die dort normierten Ausnahmen im Falle der Klägerin nicht einschlägig seien. Für den Zeitraum vom 01.08. – 30.11.2021 wurden die Kosten der Schulassistenz in Höhe von 12.782,32 € von der Klägerin selbst getragen. Das Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens (DG) hatte sich bereiterklärt, die Kosten der Schulassistenz für den Zeitraum ab 01.12.2021 befristet aus Kulanzgründen bis Ende des Schuljahres 2022/23 zu übernehmen. Ab dem Schuljahr 2023/24 tragen die Eltern der Klägerin die Kosten dann wieder selbst. Widerspruch und darauffolgend Klage beim Sozialgericht Aachen auf Kostenerstattung blieben erfolglos. Das LSG Nordrhein-Westfalen war im Berufungsverfahren der Auffassung, dass bei isolierter Betrachtung nach deutschem Recht die Berufung der Klägerin unbegründet sei. Das EUGH entschied, dass die Leistung der Eingliederungshilfe (Schulassistenz) keine Leistung der sozialen Sicherheit darstelle, da sie nicht von der Erfüllung objektiver Voraussetzungen (wie bspw. dem Grad der Behinderung), sondern entsprechend dem persönlichen Bedarf auf Grundlage einer individuellen, im Ermessen liegenden Prüfung, gewährt wird (Rn.33). Zur weiteren Frage hinsichtlich der Freizügigkeit stelle die bestehende Regelung in Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs müssen Grenzgängern soziale Vergünstigungen im gleichen Maße zukommen wie gebietsansässigen Arbeitnehmern, wenn sie durch ihre Erwerbstätigkeit im Mitgliedstaat durch Steuern und Sozialabgaben zur Finanzierung der sozialpolitischen Maßnahmen dieses Staates beitragen (Rn. 49, 52).
Nachdem das BVerfG die bestehende Regelung in § 101 SGB IX als rechtskonform bestätigt hat, stellt der EUGH aktuell eine nicht europarechtskonforme nationale Regelung fest. Dies kann aufgrund des Anwendungsvorrangs europarechtlicher Vorschriften (s. Art. 23 GG) weitreichende Folgen für die Erfolgsaussichten der Berufung beim LSG haben. Allerdings besteht kein Geltungsvorrang des Europarechts vor nationalem Recht. Wir werden Sie über die weiteren Entwicklungen informieren. RundschreibenHinweis: Die Rundschreiben sind geschützt. Bitte loggen Sie sich hier in den Mitgliederbereich ein. Einladung zum Austausch für Sachgebietsleitungen der Eingliederungshilfe SGB IX am 14.01.2026 um 9:30 Uhr ......... KVJS-Fortbildung startet mit Neuerungen ins kommende Jahr Anleitung Registrierung und Kursbuchung neue Website ......... Neues Fachkonzept der Bundesagentur für Arbeit für das Eingangsverfahren/ den Berufsbildungsbereich (EV/BBB) in der WfbM und bei anderen Leistungsanbietern Informationsschreiben Fachkonzept ......... Informationen aus der Vertragskommission SGB IX: Investitionskosten in Werkstätten, Beschlüsse zur Nichtinanspruchnahme und Rollen- ......... Kälteschutz für Obdachlose - Handreichung Erfrierungsschutz Pressemitteilung, Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden Württemberg ......... Individuelle Zusatzleistungen (IZL) – Mail des Diakonischen Werks an ihre Mitglieder bezüglich Vor- und Nachbereitung IZL ......... Bundesweite Übersicht über die durchschnittlichen angemessenen Warmmieten von Einpersonenhaushalten für das Jahr 2026 Bundesweite Übersicht Warmmiete 2026 nach §45a Bundesweite Übersicht Warmmiete 2026 Landkreis Greiz ......... Regional durchschnittliches Entgeltniveau sowie landeseinheitlicher Ausbildungszuschlag für das Finanzierungsjahr 2026 veröffentlicht Bundesweite Übersicht der regional üblichen Entlohnungsniveaus (2026) Ausbildungszuschlag 2026 ......... Veröffentlichung digitales BEI_BW und Gesamtplan ......... Zweiter Online-Austausch zum Thema Behördenbetreuungen am 26.11.2025, 10:00 – 11:30 Uhr ......... Landesstiftung „Familie in Not“ - Digitalisierung der Antragstellung Vergabegrundsätze Online-Antrag blanko ......... Vereinbarung zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Landkreis- und Städtetag sowie dem KVJS zu den Mehraufwendungen aus der Umsetzung des Betreuungsorganisationsgesetzes (BtOG-Finanzvereinbarung) Zeitlicher Mehraufwand der Kreise im Jahr 2024 ......... Veröffentlichung GPV-Dokumentation 2023/2024 ......... Sozialhilfe nach SGB XII - Regelbedarfsstufen 2026 ......... Änderungen der Qualifizierungsreihen Teilhabemanagement und Sachbearbeitung ab 2026 ......... Einladung zu weiteren Veranstaltungen der Vortragsreihe „Impulse Autismus“ ......... Kommission Kinder- und Jugendhilfe Oktober 2025 TOP 3-Weiterentwicklung RV SGB VIII - Eckpunkte Leistungsträger Empfehlungen aus dem Verhandlertreffen SGB VIII 18. Vereinbarungsmuster stat. WG 08.10.2025 19. Vereinbarungsmuster Tagesgruppen Stand 08.10.2025 20. Vereinbarungsmuster BJW, Stand 08.10.2025 21. Vereinbarungsmuster JWG Beschluss KKJH 08.10.2025 22. Vereinbarungsmuster Erz.stellen-FamilienWG, Stand 08.10.2025 Anlage 8 zu 117/2025 24. Vereinbarungsmuster QEV mit Monitoring Ausbildung, Stand 08.10.2025 Anlage 9 zu 117/2025 25. Vereinbarungsmuster SBBZ, Stand 08.10.2025 Anlage 10 zu 117/2025 26. LV stat. Gruppe MVK, Stand 08.10.2025 Anlage 11 zu 117/2025 27. LV Wohngemeinschaft MVK, Stand 08.10.2025 Anlage 12 zu 117/2025 28. LV Betreutes MVK-Einzelwohnen, Stand 08.10.2025 ......... Pflegefachassistenz: Bundestag verabschiedet Gesetz über die Einführung einer bundeseinheitlichen Ausbildung ......... Einladung zum Online-Austausch „Fokus Pflege“ 4. November 2025 um 10:00 Uhr ......... Informationen aus der Vertragskommission SGB IX: Fortschreibung der KdU-Nebenkosten und Bündelung von Verhandlungen im SGB IX SozialpsychiatrieDie Gültigkeit der Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums für die Förderung von sozialpsychiatrischen Diensten wurde mit der Verwaltungsvorschrift vom 07.10.2025 bis zum 31.12.2027 verlängert. In der Überschrift wird die bisherige Angabe "VwV-SpDi" durch die Angabe "SpDiVwV" ersetzt. Die Verwaltungsvorschrift ist hier abrufbar: Landesrecht BW Verschiedenes30 Prozent der in Baden-Württemberg lebenden Menschen sind von Einsamkeit betroffen, acht Prozent davon besonders stark. Dabei hängen Einsamkeitserfahrungen weniger mit geografischen, sondern vor allem mit sozialen, gesundheitlichen und wirtschaftlichen Faktoren zusammen. Das hat eine neue Studie der Bertelsmann Stiftung ergeben, die vom Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration in Auftrag gegeben und nun der Öffentlichkeit präsentiert wurde. Die Landesregierung nimmt die neuen Studienergebnisse zum Anlass, einen großen Ideenwettbewerb in fünf unterschiedlichen Kategorien zu starten. Am 10. November 2025 wurde der „Ideenwettbewerb der Landesregierung zum Thema Einsamkeit“ offiziell angekündigt. Zum gleichen Zeitpunkt ist die Webseite online gegangen, auf der weiterführende Informationen zum Wettbewerb eingesehen werden können https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/de/soziales/buergerengagement/ideenwettbewerb-einsamkeit Wir möchten auf die Möglichkeit zur Teilnahme hinweisen. Eine Bewerbung für den Wettbewerb ist bis zum 31.01.2026 beim Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg unter einsamkeit@sm.bwl.de möglich. Weitere Details zur Ausschreibung sowie den Bewerbungsbogen und die Teilnahmebedingungen erhalten Sie über den oben genannten Link. Ab dem 4. November können sich Projekte und Initiativen für den Bundesteilhabepreis 2026 bewerben. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales sucht unter dem Motto "Berufseinstieg inklusiv" innovative Ansätze, die jungen Menschen mit Behinderungen den Übergang von der beruflichen Bildung in den Arbeitsmarkt erleichtern. Mit insgesamt 17.500 Euro werden herausragende Projekte im inklusiven Sozialraum prämiert. >> Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Zu guter LetztRedaktioneller Hinweis: ......................................................... Angaben über die Bildrechte der hier veröffentlichten Fotos, Logos und Grafiken stehen im Bildnachweis. ......................................................... Aufgabenverteilung und Ansprechpersonen im Dezernat 2 finden Sie hier. ......................................................... Newsletter verpasst? ......................................................... Der Newsletter-Soziales ist ein Service exklusiv für KVJS-Mitglieder, die Stadt- und Landkreise Baden-Württembergs. Das Copyright für den Newsletter liegt beim KVJS. Die dienstliche Verwendung von Inhalten des Newsletters ist mit Angabe der Quelle gestattet. ......................................................... Newsletter empfehlen Wenn Sie Fragen zum Newsletter haben, Kritik oder Lob aussprechen möchten, wenden Sie sich an die Newsletter-Redaktion (siehe unten). ......................................................... Newsletterdaten: |
|
|
|