|
|
Die Themen im Dezember:Aktuelle Termine von KVJS Tagungen23.-24. Januar 2025 in Gültstein BetreuungsrechtAm 25. Februar 2025 findet der 37. Westdeutsche Betreuungsgerichtstag in Bochum statt. Der Tag steht unter dem Thema „Zwischen Ansprüchen und Realität: Qualität sichern – Zusammenarbeit stärken“. Neben Vorträgen zu „Zwangsbehandlung nach dem Urteil des BGH“ und „Erweiterte Unterstützung“ werden verschiedene Arbeitsgruppen angeboten. Ausführliche Informationen finden Sie hier: Programm Etwa 17 Millionen Erwachsene in Deutschland haben Schwierigkeiten, komplexe Texte zu verstehen. Viele rechtlich betreute Menschen sind ebenfalls betroffen. Für ihre Betreuer ist es deshalb herausfordernd sie über aktuelle Themen oder über ihre Ansprüche zu informieren. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bietet eine Reihe von Broschüren in leichter Sprache zu unterschiedlichen Leistungsansprüchen an. Diese können in Beratungsgesprächen hilfreich sein. Die Publikationen finden Sie hier: Publikationen - BMAS Demenz, eine Krankheit, von der immer mehr Menschen in unserer Gesellschaft betroffen sind. Dies hat Auswirkungen auf die Arbeit der rechtlichen Betreuer und Behörden. Für einen guten Umgang mit betroffenen Menschen ist das Wissen über die Erkrankung und das Angebot von Unterstützungsmöglichkeiten eine große Hilfe. Die Deutsche Alzheimer Gesellschaft bietet unterschiedliche Unterstützungsangebote zu diesem Thema: Das OLG Karlsruhe hat mit Beschluss vom 22.07.2024 entschieden, dass die Wirksamkeit einer Ausschlagung einer Erbschaft durch einen Betreuer mit dem Genehmigungsbeschluss des Betreuungsgerichts eintritt. Das entsprechende Urteil können Sie hier nachlesen: Landesrecht BW - 14 W 28/24 (Wx) | OLG Karlsruhe 14. Zivilsenat | Beschluss Fortbildung>> Weitere Personengruppen <<15. Januar 2025 als Online-Seminar >> Gesamt- und Teilhabeplanverfahren -Vertiefung Kompetenzen und Konzepte <<30. Januar 2025 in Stuttgart >> Gesamt- und Teilhabeplanverfahren - |
Fortbildungsreihe Bedarfsermittlung | Ersatz durch Fortbildung der neuen Reihe |
Anwendung ICF und BEI_BW | Modul 3 Anwendung ICF und BEI_BW |
Praxisnachweis | Praxisnachweis |
Reflexionstermin | Reflexionstermin |
Teilnahme-Zertifikat Fortbildungsreihe Teilhabemanagement bis 2024
Fortbildungsreihe Teilhabemanagement bis 2024 | Ersatz durch Fortbildung der neuen Reihe |
Modul 1 Basisseminar Teilhabemanagement | Mind. 2 Jahre Berufserfahrung oder Modul 2 Auftrag und Rolle des Teilhabemanagements |
Modul 2 Grundlagen Gesamt- und Teilhabeplan | Modul 4 Vom Antrag bis zur Feststellung der Leistung |
Modul 3 Ziele vereinbaren und überprüfen im Gesamt- und Teilhabeplan | Modul 5 Wirkung und Steuerung im Einzelfall |
Modul 4 Von der Bedarfsermittlung zum Gesamt- und Teilhabeplan | Modul 4 Vom Antrag bis zur Feststellung der Leistung |
Modul 5 Gesprächsführung | Modul 6 Fokus Menschen mit Behinderung |
Sollten Sie unsicher sein, welche Module Ihnen zum Abschluss Ihres Teilnahme-Zertifikats Teilhabemanagement noch fehlen, wenden Sie sich gerne an Jara Blase, jara.blase@kvjs.de
Aus gegebenem Anlass bitten wir alle an unseren Fortbildungen Interessierte, sich zu diesen nur anzumelden, wenn Ihnen die Teilnahme auch tatsächlich möglich ist. Dies gilt für Präsenz- sowie Onlineveranstaltungen.
Für die Qualifizierungsreihe Teilhabemanagement erhalten Sie nach Besuch aller Fortbildungen ein Teilnahme-Zertifikat. Dies setzt eine vollständige Anwesenheit voraus, damit alle Inhalte von Ihnen mitgenommen werden können.
Uns ist bewusst, dass es bei Ihren vollen Terminkalendern trotzdem kurzfristig zu Terminkollisionen kommen kann. Dann bitten wir Sie, von Ihrer Anmeldung zurückzutreten und so den Weg für mögliche Nachrücker von der Warteliste freizumachen.
Wir bitten um Ihr Verständnis und Ihre Unterstützung. Herzlichen Dank.
Den Forschungspartnern ist es, mit Hilfe der Mitglieder des Projektbeirats und dem KVJS gelungen, eine Vollerhebung unter allen 105 Tagesstätten in Baden-Württemberg durchzuführen. Ebenfalls war es möglich eine weitere Vollerhebung unter den Psychiatrieplanenden durchzuführen (nur eine fehlende Rückmeldung). Hierzu wurden nun erste Ergebnisse des zweiten Teilprojekts im Projektbeirat vorgestellt. Der Stand der Teilprojekte eins (Literatur- und Dokumentenanalyse) und drei (Vertiefende Untersuchung ausgewählter Stadt- und Landkreise) des KVJS-Forschungsvorhabens „Aufgaben und Perspektiven von Tagesstätten für Menschen mit psychischer Erkrankung in Baden-Württemberg“ oder kurz: APerTa-BW wurden ebenfalls präsentiert. Das erste Teilprojekt ist bereits abgeschlossen.
An der zweiten Projektbeiratssitzung des Projektbeirates, die Online stattfand nahmen teil: die Forschungspartner des KVJS von der Universität Ulm und vom Institut für Sozialpsychiatrie Mecklenburg-Vorpommern sowie eine Vertreterin des Sozialministeriums, eine Vertreterin des Landkreistages, Vertreterinnen der Sozialplaner, Vertreterinnen der Psychiatrie-Erfahrenen und Vertreterinnen der Leistungserbringer. Die KVJS-Forschung vertraten die Projektleiter Dr. Justus Heck (01) und Marvin Brinkmann (Referat 21).
Mitte nächsten Jahres folgt ein weiteres Treffen des Projektbeirats bei dem die Ergebnisse des Teilprojekts 2 (quantitative Erhebung) und vorläufige Ergebnisse des Teilprojekts 3 (qualitative Erhebung) vorgestellt werden. Ziel ist es, mit dem Abschluss des Projekts Mitte 2026 Good Practice-Kriterien für die Angebotsgestaltung zu bieten.
Mehr zum Forschungsprojekt finden Sie hier: Angebote und Perspektiven von Tagesstätten: KVJS
Haben Sie Fragen oder Anregungen? Ansprechpartner hierfür sind Justus Heck, Tel.: 0711 / 6375- 241, und Marvin Brinkmann, Tel.: 0711 / 6375- 321.
Die Ergebnisse der Erhebung „Hilfe zur Pflege“ für das Jahr 2023 stehen nun auf der Homepage des KVJS zur Ansicht und zum Download zur Verfügung. Sie sind unter KVJS: Hilfe zur Pflege abrufbar.
Die Ergebnisse ermöglichen einen Überblick über die Zahl der Leistungsempfänger und die Nettoaufwendungen in der Hilfe zur Pflege in den Stadt- und Landkreisen in Baden-Württemberg. Im Vergleich zum Vorjahr nahmen sowohl der Nettoaufwand als auch die Zahl der Leistungsempfänger in der vollstationären Hilfe zur Pflege, nach einer vorangegangenen Abnahme, erneut zu. Insbesondere der Nettoaufwand für Leistungen der ambulanten und teilstationären Pflege nahm im Vergleich zum Vorjahr stark zu.
Wohnberatung spielt eine zentrale Rolle in der ambulanten Versorgung von älteren Menschen und Menschen mit Behinderung. Sie trägt maßgeblich dazu bei, den Verbleib im eigenen Zuhause zu ermöglichen und die Lebensqualität zu steigern. Sie unterstützt sowohl die betroffenen Personen als auch deren Familien und Fachkräfte bei der individuellen Anpassung des Wohnumfelds. Wohnberater begleiten auch die Umsetzung von Maßnahmen und informieren zu alternativen Wohnformen. Ein weiterer zentraler Aspekt ihrer Arbeit ist die Vernetzung und Verbreitung bedarfsgerechter Angebote in Kommunen, Wohnungsunternehmen und Wohlfahrtsverbänden.
Anmeldungen für die Zertifizierung 2025 sind ab sofort möglich.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg stellt auch im Jahr 2025 Zuwendungsmittel im Rahmen des Innovationsprogramms Pflege zur Verfügung.
Die vollständigen Antragsunterlagen sind bis spätestens 30.04.2025 ausschließlich digital beim KVJS Baden-Württemberg einzureichen. Das digitale Antragsformular wird ab 01.01.2025 freigeschaltet.
Weiter Informationen entnehmen Sie der Pressemitteilung Nr. 099/2024 des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Intgration Baden-Württemberg.
Anlässlich des Tags für Menschen mit Behinderung am 3. Dezember rückt der KVJS die Situation von Menschen mit Taubblindheit in Baden-Württemberg in den Fokus. Taubblindheit, eine gleichzeitige Beeinträchtigung des Seh- und Hörvermögens, stellt die betroffenen Menschen vor enorme Herausforderungen, da die Betroffenen auf umfassende Unterstützungsangebote angewiesen sind, um soziale Teilhabe zu ermöglichen.
Ein Hindernis für die bedarfsgerechte Förderung von Kindern und Jugendlichen mit Taubblindheit ist, dass diese doppelte Sinnesbehinderung oft nicht rechtzeitig erkannt wird, insbesondere bei Kindern mit geistiger oder komplexer Behinderung.
Der neu veröffentlichte Fokus richtet sich an Träger der Eingliederungshilfe und der öffentlichen Jugendhilfe und beleuchtet die Situation von Menschen mit Taubblindheit in Baden-Württemberg aus verschiedenen Blickwinkeln. Neben Zahlen und Fakten zur Taubblindheit werden unter anderem sozialrechtliche Aspekte, die Förderung von Kindern und Jugendlichen sowie Leistungsangebote und Unterstützungsmöglichkeiten in Baden-Württemberg thematisiert.
Ein besonderer Schwerpunkt der Publikation sind Interviews mit Betroffenen. In diesen berichten Menschen mit Taubblindheit, wie sich ihre Behinderung auf die Lebensführung und den Alltag auswirkt. Die Interviews in ganzer Länge finden Sie in der Publikation.
Ein neues KVJS Aktuell ist erschienen. Díe Verbandszeitschrift mit aktuellen Berichten und Meldungen finden Sie hier als E-Paper.
Mobilitätsleistungen wie bspw. Sonderfahrdienste zur Ermöglichung von Freizeit- und Erholungsaktivitäten dienen einem sozialen Teilhabebedürfnis.
Beförderungskosten können sowohl Leistungen des Lebensunterhalts als auch Reha-Leistungen zur sozialen Teilhabe sein.
Wenn soziale Teilhabe durch Freizeitaktivitäten mit Hilfe von Beförderungsleistungen ermöglicht werden, besteht allerdings ein Bedarf seitens der Eingliederungshilfe nur, wenn behinderungsbedingte Mehrkosten entstehen.
Das allgemeine Bedürfnis nach Mobilität zur Verwirklichung der angestrebten Freizeitgestaltung besteht bei allen Menschen.
Die Leistungen zum Lebensunterhalt seien vorrangig.
Die Klägerin wollte die Kosten der Eigenbeteiligung für die Benutzung eines Sonderfahrdienstes als Leistung der Eingliederungshilfe erhalten. Zudem ging es in dem Verfahren vor dem Bundessozialgericht noch um die Kosten einer Außer-Haus-Begleitung. Der Gesamtstreitwert betrug 162,70 €. Vom Sozialgericht wurde die Klage abgelehnt, das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg gab der Klage im Hinblick auf die Begleitung, aber nicht hinsichtlich des Sonderfahrdienstes statt. Neben einer Altersrente bezog die Klägerin noch Grundsicherungsleistungen sowie den Mehrbedarfszuschlag wegen Feststellung des Merkzeichens G. Ihre Wohnung konnte sie nur mithilfe eines Treppensteiggeräts verlassen, welches von einer Assistenzkraft bedient werden musste. Die Klägerin war berechtigt den Sonderfahrdienst zu nutzen und war außerhalb des Haushaltes auf einen Elektrorollstuhl und eine Begleitperson angewiesen.
Das Landessozialgericht argumentierte, dass es sich bei den entstandenen Kosten des Sonderfahrdienstes nicht um Leistungen der Eingliederungshilfe, sondern um Fahrkosten, die der allgemeinen Lebensführung zuzurechnen seien, handle.
Die von der Klägerin geltend gemachten Assistenz- und Mobilitätshilfen zum Zwecke der Sozialen Teilhabe, die zur Bedienung des Hilfsmittels Treppensteighilfe außerhalb der Wohnung erforderlich sind, gehören nicht zum Leistungskatalog des SGB V.
Dass die Klägerin zum Personenkreis der Eingliederungshilfeberechtigten gehört, war unstrittig.
Die Assistenz- und Mobilitätsleistungen, die anlässlich der selbstbestimmten Freizeitgestaltung entstehen, können für Menschen mit Behinderung als Leistung zur Sozialen Teilhabe dienen, auch wenn Mobilitätskosten im Rahmen der existenzsichernden Lebensführung bei nichtbehinderten Menschen anfallen. Mobilität ist soziokulturell bedeutsam, um Teilhabe außerhalb der Wohnung zu ermöglichen, als auch, um Bedarfe des täglichen Lebens zu sichern. Zu beurteilen war, ob die Nutzung des Sonderfahrdienstes für einzelne oder alle Einsätze einem in diesem Sinne anerkannten Teilhabezweck gedient hat. Auch wenn das Gericht dem Vortrag der Klägerin folgt, dass die Einsätze dem Ziel der Verwirklichung von sozialer Teilhabe gedient haben, bestehe kein uneingeschränkter Anspruch. Das allgemeine Bedürfnis zur Verwirklichung selbstbestimmter Freizeitgestaltung besteht bei allen Menschen in gleicher Weise.
Laut Bundessozialgericht gehen zunächst die Ansprüche aus den Grundsicherungsleistungen vor, zum einen der Anteil an Verkehrsdienstleistungen (aus dem Regelsatz pauschal) sowie der nach § 30 i.V.m. § 42 SGB XII gewährte Mehrbedarfszuschlag, aus welchem auch behinderungsbedingt entstehende Kosten der Mobilität zu bestreiten sind, sofern nicht bereits anderweitig eine Verwendung stattgefunden hat. Der Sonderfahrdienst ist ein Mittel zur Verwirklichung solcher Bedarfe.
Der Vorrang der Grundsicherungsleistungen bedeutet indes nicht, dass die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft betragsmäßig auf die festgeschriebenen Positionen aus dem Existenzsicherungsrecht beschränkt sind. Der Umfang und zugrundeliegende Maßstab sei vielmehr an den üblichen Aktivitäten von nichtbehinderten, nicht sozialhilfebedürftigen Menschen derselben Altersgruppe auszurichten. Auch hier können behinderungsbedingt Kosten über das übliche Maß hinaus entstehen.
Leistungen des Lebensunterhalts sind dagegen nicht für Assistenzleistungen einzusetzen, welche die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft grundsätzlich überhaupt erst ermöglichen. Hier bspw. die Leistungen zur Bedienung der Treppensteighilfe sowie die Begleitung von Tür zur Tür. Dies sind unmittelbare Eingliederungshilfeleistungen.
Die Abgrenzung zwischen Leistungen des Lebensunterhalts und denen der Eingliederungshilfe orientiere sich den hierfür benannten Zielen. Es bestehe ein Vorrang der Leistungen der Sozialhilfe, die bereits typisierend den Bedarf abdecken. Bleiben Kosten oberhalb dieser Pauschalen ungedeckt, müssten diese ggfls. durch Eingliederungshilfeleistungen ausgeglichen werden. Das Landessozialgericht wurde diesbezüglich verpflichtet, die genaue Anzahl der Fahrten und angefallenen Kosten, im Hinblick auf die zur Verfügung stehenden Leistungen, noch zu ermitteln. Der vom Gericht gewählte Vergleichsmaßstab „üblicher Fahrten“ für die Angemessenheitsprüfung ist schwierig, weil grundsätzlich der individuelle Bedarf maßgeblich ist.
Das Urteil erging noch zum „alten Eingliederungshilferecht“ ist jedoch im Wesentlichen auch auf das neue Eingliederungshilferecht übertragbar.
Ein Bedarf für eine Schulbegleitung besteht nur, soweit tatsächlich ein Schulbesuch stattfindet.
Ein Anspruch auf Schulbegleitung im häuslichen Umfeld setzt eine Schulbesuchsunfähigkeit voraus.
Eine fehlende Zielvereinbarung schließt – zumindest vorläufige - Leistungen in Form eines persönlichen Budgets nicht aus.
Strittig war im vorliegenden Falle die Bewilligung von Leistungen einer Schulbegleitung eines 2008 geborenen Antragsstellers mit frühkindlichem Autismus in Form eines persönlichen Budgets. Die vom Leistungsträger vorgelegte Zielvereinbarung wurde u.a. wegen der Aufnahme einer Befristung (Dauer für ein Schuljahr) und Höhe der Leistung nicht unterzeichnet.
Die Kosten einer Autismustherapiewurden übernommen. Da die Schule der Autismustherapeutin jedoch keinen Zugang zum Schulgebäude gewährte, erfolgte kein Schulbesuch mehr. Es erfolgte eine Betreuung durch einen Schulbegleiter im häuslichen Umfeld. Dessen Kosten wurden zeitweise nachträglich übernommen, dann aber abgelehnt. Die Klage der Eltern vor dem Sozialgericht auf weitere Übernahme bzw. eines Vorschusses für die Schulbegleitung, auch im häuslichen Bereich, wurde abgewiesen, da der Antragsteller die Schule nicht besuche und keine Gründe ersichtlich seien, dass eine Beschulung an der Schule grundsätzlich nicht stattfinden könne.
Das Landessozialgericht sah den Anspruch auf Übernahme der Kosten einer Schulbegleitung gemäß § 112 Absatz 1 SGB IX grundsätzlich als gegeben an.
Die Zugehörigkeit zum Personenkreis mit Eingliederungshilfeanspruch war unstrittig.
Aufgabe des Schulbegleiters ist nicht, den Unterricht (und damit Kernbereich pädagogischer Arbeit) im häuslichen Bereich selbst durchzuführen, sondern den Schulbesuch zu unterstützen. Es läge auch keine Schulunfähigkeitsbescheinigung vor, aufgrund welcher z.B. Online-Unterricht ev. möglich wäre., was vom Antragsteller auch nicht gewünscht war und die Schule auch nicht anbietet. Die Hilfen zu einer angemessenen Schulbildungbeinhalten lediglich unterrichtsbegleitende, nichtpädagogische Maßnahmen sowie pädagogische Maßnahmen, die nur unterstützenden Charakter haben.
Der (vorläufigen) Bewilligung eines persönlichen Budgets stehe nicht entgegen, dass bislang noch keine Zielvereinbarung abgeschlossen sei. Das BSG hat den Charakter der Zielvereinbarung lediglich als formelle Voraussetzung einer Vereinbarung beschrieben (s.a. BSG, Urteil vom 28.01.2021 – B 8 SO 9/19 R).
Unter Zugrundelegung des Wochenplans des Antragstellers und der Wegezeiten ergibt sich ein Bedarf von vorläufig 600,-- € wöchentlich. Ein Bedarf und dementsprechend ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für einen Schulbegleiter besteht jedoch nur, insoweit tatsächlich auch ein Schulbesuch stattfinde.
Die Bestimmung der Höhe eines Vorschusses liegt nach § 42 Abs. 1 S. 1 SGB I im Ermessen der Behörde.
Hinweis: Die Rundschreiben sind geschützt. Bitte loggen Sie sich hier in den Mitgliederbereich ein.
164/2024
Neue Qualifizierungsreihe Sachbearbeitung in der Eingliederungshilfe ab dem Jahr 2025
.........
163/2024
Kälteschutz für Obdachlose - Handreichung Erfrierungsschutz
.........
162/2024
Beschlüsse zur Nichtinanspruchnahme der Vertragskommission SGB IX
.........
161/2024
Vereinbarung zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Landkreis- und Städtetag sowie dem KVJS zu den Mehraufwendungen aus der Umsetzung des Betreuungsorganisationsgesetzes (BtOG-Finanzvereinbarung)
.........
160/2024
Veröffentlichung des KVJS-Fokus "Taubblindheit"
Anlage 1 zu 160/2024
Broschüre
.........
159/2024
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. November 2024 zu ärztlichen Zwangsmaßnahmen
.........
155/2024
BTHG-bedingte Mehrkosten: 2. Ergänzungsvereinbarung ("Soziale Teilhabe") zur Finanzvereinbarung vom Januar 2020
........
154/2024
Angebote für Kinder- und Jugendliche gemäß § 134 SGB IX - Schulkindergärten
Anlage 1 zu 154/2024
Muster der Leistungsvereinbarung
.........
153/2024
Vereinbarung zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Landkreis- und Städtetag sowie dem KVJS zu den Mehraufwendungen aus der Umsetzung des Betreuungsorganisationsgesetzes (BtOG-Finanzvereinbarung)
Anlage 1 zu 153/2024
Tabelle Beteiligung des Landes pro Kreis
.........
152/2024
Aktuelle Information zu den anstehenden (Bündelungs-)Verhandlungen in der Eingliederungshilfe für das Jahr 2025
.........
151/2024
Landesblindenhilfe und Blindenhilfe nach § 72 SGB XII Änderung zum 1. Januar 2025
Anlage 1 zu 151/2024
Arbeitshilfe Zahlbeträge Landesblindenhilfe/SGB XII-Blindenhilfe ab Januar 2025
.........
148/2024
BTHG-bedingte Mehrkosten für die Soziale Teilhabe – Ausnahmsweise erneute Bestätigung der für das Jahr 2023 gemeldeten Daten
.........
147/2024
Eingliederungshilfe für Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie Gemeinsame Empfehlung von Landkreistag, KVJS und Städtetag vom 17. Mai 2024 Erhöhung zum 1. Januar 2025
.........
146/2024
KVJS-Fortbildungsprogramm Betreuungsrecht 2025
Anlage 1 zu 146/2024
Fortbildungsprogramm
.........
145/2024
Referentenentwurf zur Reform der Betreuervergütung - Gemeinsames Schreiben an das Justiz- und das Sozialministerium
.........
143/2024
Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. zur Anerkennung des ernährungsbedingten Mehrbedarfs bei Säuglingen, Kindern und Jugendlichen gemäß § 30 Abs. 5 SGB XII
.........
141/2024
BTHG-Umsetzung: Schreiben Minister Manfred Lucha MdL zur Erstattung des BTHG-bedingten Mehraufwandes durch das Land - Aufstellung der kommunalen Haushalte
.........
138/2024
Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. zur Umsetzung und Weiterentwicklung der Ansprüche auf Begleitung im Krankenhaus
Anlage 1 zu 138/2024
Publikation (Deutscher Verein 7/23)
.........
137/2024
Umfrage der Landesarbeitsgemeinschaft für Betreuungsangelegenheiten zum Mangel an beruflichen Betreuern
Anlage 1 zu 137/2024
Technische Hinweise zur Umfrage
.........
135/2024
Bedarfsermittlungsinstrument Baden-Württemberg (BEI_BW) – Zusammengefügte Word-Vorlage
Anlage 1 zu 135/2024
Zusammengeführte Word-Vorlage
.........
134/2024
Informationen aus der Vertragskommission SGB IX: Fortschreibung der KdU-Nebenkosten und Bündelung von Verhandlungen im SGB IX
.........
133/2024
Digitale Veranstaltungsreihe zum KVJS Forschungsvorhaben Kurzzeitpflege - Einladung zum 5. Austausch am 28. November 2024, 10.00 – 12.00 Uhr
.........
130/2024
Rahmenverträge für vollstationäre Pflege und Kurzzeitpflege beschlossen
Anlage 1 zu 130/2024
Rahmenvertrag für vollstatione Pflege - Stand 20.09.2024 Inkraftreten 1. Januar 2025
Anlage 2 zu 130/2024
Rahmenvertrag für Kurzzeitpflege - Stand 20.09.2024 Inkraftreten 1. Januar 2025
.........
129/2024
Bedarfsermittlungsinstrument Baden-Württemberg (BEI_BW) – Freigabe der Word-Vorlagen
Anlage 1 zu 129/2024
A - Basisbogen Stand 10.09.2024
Anlage 2 zu 129/2024
B - Gesundheitsbogen Stand 10.09.2024
Anlage 3 zu 129/2024
C - Erhebungsbogen Stand 10.09.2024
Anlage 4 zu 129/2024
D - Ergebnisbogen Stand 10.09.2024
.........
128/2024
Veröffentlichung der KVJS-Ergebnisse der Erhebung Hilfe zur Pflege 2023
.........
127/2024
KVJS-Fortbildungsprogramm Soziales und MPD 2025
Anlage 1 zu 127/2024
Fortbildungsprogramm 2025
.........
126/2024
Veröffentlichung der Neufassung des Bedarfsermittlungsinstrument Baden-Württemberg (BEI_BW) für Kinder, Jugendliche und Erwachsene gemäß § 13 in Verbindung mit § 118 Sozialgesetzbuch
.........
124/2024
Leistungsbezieher in der Eingliederungshilfe im Jahr 2023
Anlage 1 zu 124/2024
Länderübersicht nach ausgewählten Leistungsarten
.........
122/2024
Eingliederungshilfe SGB IX - Neues Online-Angebot des KVJS - Lernvideos
.........
121/2024
Regelbedarfsstufen 2025
Die Liga Baden-Württemberg organisiert für Mitarbeitende aus der Sozialpsychiatrie die kostenfreie Online-Veranstaltungsreihe „Wissen für die Praxis“. Auch die Teilnahme von kommunaler Seite ist ausdrücklich willkommen.
Die nächsten Online-Veranstaltungen finden zu folgenden Themen statt:
Es kann sich ohne Anmeldung direkt über die obengenannten Zoom-Links in die kostenfreie Veranstaltung eingewählt werden.
Die vollständige Ausschreibung zu den einzelnen Online-Veranstaltungen finden Sie als Anlage oder über folgenden Link auf der Liga-Website: https://liga-bw.de/kategorie/termine/
Redaktioneller Hinweis:
Wir bitten um Verständnis, dass aus Gründen der Lesbarkeit größtenteils auf eine durchgängige Nennung der weiblichen und männlichen Bezeichnung verzichtet wird. Selbstverständlich beziehen sich die Texte in gleicher Weise auf Frauen, Männer und Diverse.
.........................................................
Angaben über die Bildrechte der hier veröffentlichten Fotos, Logos und Grafiken stehen im Bildnachweis.
.........................................................
Aufgabenverteilung und Ansprechpersonen im Dezernat 2 finden Sie hier.
.........................................................
Newsletter verpasst?
Die letzten Newsletter-Ausgaben stehen im Mitgliederbereich im Newsletter-Archiv.
.........................................................
Der Newsletter-Soziales ist ein Service exklusiv für KVJS-Mitglieder, die Stadt- und Landkreise Baden-Württembergs.
Wir bitten um Verständnis, dass die Weitergabe oder elektronische Weiterleitung des Newsletters an Dritte (insbesondere an Nichtmitglieder des KVJS) nur in begründeten Ausnahmefällen gestattet ist und stets der vorherigen Zustimmung des KVJS bedarf. Diese Zustimmung können Sie bei der Newsletter-Redaktion (siehe unten) einholen.
Das Copyright für den Newsletter liegt beim KVJS. Die dienstliche Verwendung von Inhalten des Newsletters ist mit Angabe der Quelle gestattet.
.........................................................
Newsletter empfehlen
Gefällt Ihnen unser Newsletter? Dann empfehlen Sie ihn doch bitte weiter. Vielleicht haben Ihre Kolleginnen und Kollegen auch Interesse daran. Die Informations- und Anmeldeseite im Mitgliederbereich kann hier angeklickt werden.
Wenn Sie Fragen zum Newsletter haben, Kritik oder Lob aussprechen möchten, wenden Sie sich einfach an die Newsletter-Redaktion (siehe unten).
.........................................................
Newsletterdaten:
Aktuelle Abonnentenzahl: 1.133
Versanddatum: 10. Dezember 2024
Titel: 5. Ausgabe Dezember 2024
|
|
|