Blindenhilfe / Landesblindenhilfe

Der KVJS unterstützt und berät die baden-württembergischen Stadt- und Landkreise in allen Angelegenheiten der Blindenhilfe und der Landesblindenhilfe.

Zuständigkeit:

Bürgerinnen und Bürger wenden sich mit Anträgen auf Blinden- oder Landesblindenhilfe an die am Wohnort zuständigen Stadtverwaltungen der Stadtkreise bzw. die Landratsämter. Die Webseiten der Kreise mit den Kontaktadressen finden Sie hier.

Nähere Informationen erhalten Sie über das Verwaltungsportal des Landes Baden-Württemberg hier.

Allgemeine Informationen:

In Baden-Württemberg haben blinde und hochgradig sehbehinderte Menschen im Sinne des Landesblindenhilfegesetzes Baden-Württemberg zum Ausgleich blindheitsbedingter Nachteile Anspruch auf Landesblindenhilfe. Die Leistungen sind unabhängig vom Einkommen und Vermögen.

Sind das Einkommen und das Vermögen gering, kann ein ergänzender Anspruch auf Blindenhilfe bestehen. Gesetzliche Grundlage ist das Sozialgesetzbuch XII (SGB XII).

Kontakt

Anita Kanzler

Blindenhilfe/LBH, örtliche Zuständigkeit, Vorrangige Ansprüche (BAföG, Wohngeld, KB), Redaktionskreise SGB XII und SGB IX, BTHG AG Leistungsrecht, Haushalt für Dez.2

Telefon: 0711 6375-391

Kontakt für Bürgerinnen und Bürger

finden Sie auf den Webseiten unserer Mitglieder - der 44 baden-württembergischen Stadt- und Landkreise hier.