Teilhabe an Arbeit

Teilhabeplan / Gesamtplan

Das Planverfahren dient der Ermittlung, Planung, Steuerung, Dokumentation und Wirkungskontrolle von Unterstützungsleistungen.

Der Mensch mit Behinderung wird in das Verfahren aktiv einbezogen und sein Wunsch- und Wahlrecht berücksichtigt. Die Planung erfolgt umfassend unter ganzheitlicher Perspektive. Die Teilhabebarrieren sind zu identifizieren und die Fähigkeiten, Fertigkeiten und Ressourcen und sozialräumliche Aspekte bei der individuellen Lebensplanung zu berücksichtigen

Der Planungsprozess umfasst die Beratung, Unterstützung, Bedarfsermittlung sowie ggf. Beteiligung anderer Träger und Sonstiger.

Bei der Planung der Teilhabe im Arbeitsleben im Einzelfall ist regelmäßig das Teilhabeplan-/Gesamtplanverfahren anzuwenden. Dieses ersetzt die bisherige Funktion des Fachausschusses der WfbM.

Der Grundsatz bei der Frage "Teilhabeplan oder Gesamtplan?" lautet:
Ist der Träger der Eingliederungshilfe im Einzelfall alleiniger Rehabilitationsträger, wird ein Gesamtplanverfahren durchgeführt. Agiert er im Einzelfall zusammen mit anderen Rehabilitationsträgern, oder liegen mehrere Leistungsgruppen vor, ist ein Teilhabeplanverfahren durchzuführen. Der Gesamtplan ist Teil des Teilhabeplans.

Hinweis zur Planung der Schnittstelle Schule, Ausbildung, WfbM in Baden-Württemberg:
Im Schulgesetz Baden-Württemberg sind die Planungsinstrumente Berufswegekonferenz und Kompetenzinventar verbindlich aufgenommen worden. Somit fließen die Ergebnisse der "schulischen Vorplanung" in das weitere Planungsverfahren (Teilhabe/Gesamtplanverfahren) mit ein. Gleiches gilt bei der Planung der Teilhabe Arbeit durch das Integrationsamt / Integrationsfachdienst für den Inklusionsplan.

Zur weiteren Bedarfsfeststellung und Feststellung der durch den jeweiligen Träger zu erbringenden Leistungen besteht die Möglichkeit der Durchführung einer Gesamtplankonferenz.

Im Gesamtplan erfolgt die Zusammenführung der Planungsergebnisse. (Feststellungen).
Der Gesamtplan ist bindende Grundlagen für den Erlass des Verwaltungsaktes. Eine Teilhabezielvereinbarung kann ergänzend abgeschlossen werden.