Zweite Stufe des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) in Kraft getreten
Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind Leistungsträger für die Gewährung von Leistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder bei drohender seelischer Behinderung nach § 35a SGB VIII. Zum 01. Januar 2018 trat die zweite Stufe des BTHG in Kraft mit Änderungen auch für die Kinder- und Jugendhilfe soweit sie Leistungen gemäß § 35a SGB VIII gewährt. Insbesondere das Teilhabeplanverfahren (§ 19 ff. SGB IX), die Ansprechstellen (§ 12 SGB IX) und die neuen Beteiligungsmöglichkeiten nach § 15 SGB IX sind dabei von besonderer Relevanz. Ausführlich besprochen werden die Änderungen von Rosenow (JAmt 2017, 480 ff.).
Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens zum Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG) weiterhin offen
Der Fortgang der SGB VIII-Reform in Form des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen ist weiterhin offen. Prinzipiell besteht immer noch die Möglichkeit im Bundesrat, dem vom Bundestag beschlossenen Gesetz zuzustimmen. Das KJSG sah ein Inkrafttreten zum 01. Januar 2018 vor.
Keine Anrechnung von Pflegegeld der Pflegeversicherung auf Pflegegeld nach § 39 SGB VIII
Die Anrechnung von Pflegegeld der gesetzlichen Pflegeversicherung nach SGB XI auf das Vollzeitpflegegeld nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz SGB VIII ist nicht zulässig. § 39 SGB VIII enthält keine Rechtsgrundlage zur Kürzung der Kosten für die Pflege und Erziehung nach dem SGB VIII. Pflegegeld nach § 37 SGB XI ist weder Einkommen noch eine zweckidentische Leistung nach § 93 Abs. 1 S.1 bzw. S. 3 SGB VIII. Eine Heranziehung des Pflegegeldes der gesetzlichen Pflegeversicherung als Kostenbeteiligung des Pflegekindes nach dem SGB VIII scheidet aufgrund seiner Zweckbestimmung nach § 93 Abs. 1 S. 4 SGB VIII aus. Es handelt sich um kein Entgelt für die Pflegeperson, sondern kann von dem anspruchsberechtigten Pflegekind zur materiellen Anerkennung der im häuslichen Bereich sichergestellten Pflege selbstbestimmt verwendet werden.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. November 2017 - 5 C 15.16
Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts in Kraft seit 01. Oktober 2017
Die sogenannte Ehe für Alle wurde mit dem Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts zum 01. Oktober 2017 eingeführt. Durch das Gesetz wurden homosexuelle und heterosexuelle Ehepaare gleichgestellt. Praktisch wirkt sich das vor allem im Adoptionsrecht aus: Bislang durften eingetragene Lebenspartner ein Kind nicht gemeinsam adoptieren. Das ist nunmehr möglich. In allen anderen Bereichen sind Ehe und Lebenspartnerschaft bereits gleichgestellt.
Aufhebung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege wegen Wegfall der Voraussetzungen
Eine Kindertagespflegeperson betreute dauerhaft mehr als fünf gleichzeitig anwesende Kinder. Im Vertretungsfall überließ die Kindertagespflegeperson die Kinder anderen Personen, die teilweise keine Erlaubnis zur Kindertagespflege hatten. Daraufhin wurde die Erlaubnis zur Kindertagespflege durch die zuständige Behörde nach §§ 48 SGB X, 43 Abs. 2 SGB VIII aufgehoben, da in den tatsächlichen Verhältnissen eine wesentliche Änderung eingetreten sei. Die persönliche Eignung liege nicht mehr vor, da die Antragstellerin den ihr mit der Übernahme der Aufgaben einer Tagespflegemutter auferlegten Pflichten nicht im ausreichenden Maße nachgekommen sei, sodass es zu einer drohenden Kindeswohlgefährdung gekommen sei. Der Antragstellerin mangle es an der für die Ausübung einer Tätigkeit als Tagespflegeperson notwendigen Geeignetheit, da sie ihrer Fürsorge- und Aufsichtspflicht für die ihr anvertrauten Kinder nur in ungenügendem Maße nachgekommen sei. Die festgestellten Mängel an persönlicher Integrität und Zuverlässigkeit ließen negative Auswirkungen von nicht unerheblichem Gewicht auf die betreuten Kinder konkret befürchten. Nach eingelegtem Widerspruch erhob die Kindertagespflegeperson einen Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beim Verwaltungsgericht. Dieser Antrag wurde vom Verwaltungsgericht und im Nachgang vom Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen.
OVG Bautzen, Beschluss vom 23.10.2017 - 4 B 173/17
Bestellung eines Rechtsanwalts als Mitvormund ist unzulässig, auch wenn es dem Vormund an (einschlägiger) juristischer Sachkunde fehlt
Die Bestellung eines Rechtsanwalts zum Mitvormund eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers ist nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshof auch dann unzulässig, wenn es dem Vormund an einschlägiger juristischer Sachkunde fehlt.
Die Eignung des Vormunds wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass es ihm an der entsprechenden Sachkunde im Rahmen des Aufenthalts- und Asylrechts mangelt. Verfügt der Vormund nicht über die erforderliche migrationsrechtliche Sachkunde, ist es in seiner Verantwortung, dieses Defizit durch die Inanspruchnahme fachspezifischer Hilfen auszugleichen (z. B. durch geeignete Rechtsberatung usw.) und sich im gerichtlichen Verfahren um eine anwaltliche Vertretung für seinen Mündel zu bemühen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13. September 2017 - XII ZB 497/16
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