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Die Themen im September 2020:BetreuungsrechtGesundheitsportal des Bundesministeriums für Gesundheit Das Gesundheitsportal bietet objektive, verständliche und verlässliche Gesundheitsinformationen, damit Bürgerinnen und Bürger für sich und andere gute Entscheidungen für ihre Gesundheit treffen können. Das Portal finden Sie unter https://gesund.bund.de/ ......................................................... Umsetzungsbegleitung BTHG Umsetzungsbegleitung BTHG ist ein Projekt des Deutschen Vereins, gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Seit 2020 richtet sich das Projekt auch explizit an die Akteure des Betreuungswesens. Hier der Link. Das Projekt stellt viele Informationen zur Verfügung. Auch besteht die Möglichkeit, direkt Fragen zu stellen oder an (Online-) Veranstaltungen teilzunehmen. Siehe hier. ......................................................... Jahresgebühr für die Betreuung bei einem Behindertentestament Das OLG Stuttgart hat sich in seinem Beschluss vom 2. April 2020, 8 W 434/19 mit der Frage beschäftigt, ob sich eine Erbschaft, die dem Betreuten durch ein sogenanntes Behindertentestament als nicht befreitem Vorerben bei gleichzeitig angeordneter Dauertestamentsvollstreckung zugefallen ist, werterhöhend im Hinblick auf die Jahresgebühr auswirkt. Das OLG hat das bejaht. Den Beschluss finden Sie hier. ![]() BTHG - BundesteilhabegesetzFolgende Unterlagen sind neu eingestellt im Mitgliederbereich. Bitte zuerst einloggen, dann auf die entsprechenden Links klicken, so gelangen Sie direkt dorthin.
EingliederungshilfeMit dem Forschungsvorhaben wurde die Wirksamkeit des unterstützten Wohnens im Rahmen der Eingliederungshilfe für Menschen mit seelischer Behinderung in Kooperation mit der Universität Ulm untersucht. Exemplarisch wurde hierfür das Leistungsgeschehen in vier Stadt- und Landkreisen in Baden-Württemberg betrachtet. An den Untersuchungen, die im Frühjahr 2020 abgeschlossen wurden, beteiligten sich die Stadt Heidelberg, der Rhein-Neckar-Kreis, der Landkreis Ravensburg sowie der Bodenseekreis. Das Bundesteilhabegesetz erfordert von den Stadt- und Landkreisen, die Wirksamkeit von Unterstützungsleistungen noch stärker in den Blick zu nehmen. WieWohnen-BW liefert dazu nun zentrale Ergebnisse und Erkenntnisse, die auch in Form einer kompakten Handreichung für die Praxis zur Verfügung stehen. Den Bericht finden Sie zum Herunterladen oder Bestellen hier. Die Handreichung ist online hier abrufbar. Die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention ist ein zentrales Thema in Baden-Württemberg. Das Ministerium für Soziales und Integration stellt mit dem Förderprogramm "Impulse Inklusion 2020" erneut 300.000 Euro zur Verfügung, um kreative und innovative Projekte im Bereich der Inklusion zu unterstützen. Gefördert werden sowohl neue Initiativen als auch solche, die bereits bestehende Projekte maßgeblich weiterentwickeln. Menschen mit und ohne Behinderungen sollen an der Planung, Durchführung und Auswertung der Projekte beteiligt sein. Die Projekte sollen modellhaften Charakter besitzen und über die Förderung hinaus Bestand haben. Der KVJS übernimmt die administrative Durchführung der Projektförderung und ist für die Betreuung der geförderten Projekte zuständig. Bewerbungen können bis zum 4. Oktober 2020 beim KVJS eingereicht werden. Den Förderaufruf sowie das Bewerbungsformular finden Sie auf der Homepage des KVJS sowie auf der Homepage des Ministeriums für Soziales und Integration. "Die Landesregierung hat es sich zum Ziel gesetzt, die psychosoziale Versorgung sektorenübergreifend, qualitativ hochwertig und bedarfsgerecht weiterzuentwickeln. Ziel des Förderaufrufs ist, den Aufbau aufsuchender Klärungsdienste in den Gemeindepsychiatrischen Verbünden der Stadt- und Landkreise zu fördern."1) Anträge können noch bis zum 12. Oktober 2020 gestellt werden. Die ausführliche Beschreibung sowie die erforderlichen Antragsunterlagen sind auf der Übersichtsseite der Förderaufrufe eingestellt. 1) Textquelle: Website des Sozialministeriums Die Unterlagen der Online-Jahrestagung "Vertragswesen, Vergütungen" vom 16. Juni 2020 sind im Mitgliederbereich hier zum Anschauen eingestellt. Pflege und Alter"In Baden-Württemberg sind etwa 400.000 Menschen auf Pflege angewiesen. Drei Viertel von ihnen werden zu Hause versorgt und knapp 60 Prozent ausschließlich durch Angehörige. Das Ministerium für Soziales und Integration stellt deshalb im kommenden Jahr für das Innovationsprogramm Pflege erneut Mittel in Höhe von rund 3,5 Millionen Euro zur Verfügung."1) Die ausgefüllten Antragsunterlagen für das Innovationsprogramm Pflege 2021 müssen bis spätestens 30. November 2020 beim Kommunalverband für Jugend und Soziales eingegangen sein. Genauere Informationen sowie die Bewerbungsunterlagen zur Förderrunde 2021 stehen auf der Homepage des Ministeriums für Soziales und Integration Baden-Württemberg unter Projektförderung "Innovationsprogramm Pflege 2021" zur Verfügung. Lesen Sie die gesamte Pressemeldung des Ministeriums, um zu erfahren, welche Projekte 2021 gefördert werden. 1) Textquelle: Pressemeldung des Ministeriums für Soziales und Integration Baden-Württemberg vom 31.08.2020 PublikationenAbschlussbericht zum KVJS-Forschungsvorhaben "Wirksamkeit verschiedener Formen des unterstützten Wohnens für Menschen mit seelischer Behinderung im Rahmen der Eingliederungshilfe in Baden-Württemberg" (WieWohnen-BW) Die Zahl der Leistungsberechtigten im Bereich der Eingliederungshilfe mit seelischer Behinderung steigt seit Jahren an. Empirisch gesichertes Wissen über die Wirksamkeit von Leistungen im unterstützten Wohnen war vor dem KVJS-Forschungsvorhaben WieWohnen-BW bislang nicht verfügbar. Der Abschlussbericht zum Forschungsvorhaben liefert hierzu wichtige Erkenntnisse. Den Abschlussbericht können Sie hier herunterladen oder bestellen. ........................... Weitere Publikationen finden Sie auf unserer Homepage hier Recht und GesetzVerfassungswidrigkeit von §§ 34 Abs.1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und S. 2, Absen. 4-7 und 34 a SGB XII § 34 SGB XII bestimmt, für welche Bedarfe Leistungen für Bildung und Teilhabe erbracht werden; § 34a SGB XII enthält Vorgaben für die Gewährung der Bedarfe. Ziel der Vorschriften sollte sein, alle existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren nach dem tatsächlichen Bedarf folgerichtig und realitätsgerecht zu bemessen. Nun hat das Bundesverfassungsgericht auf die Beschwerde kreisfreier Städte aus NRW festgestellt, dass die Regelungen die Aufgaben, die den örtlichen Trägern der Sozialhilfe zugewiesen sind, wesentlich verändern, erweitern und um neue Aufgaben ergänzen. Hierzu ist der Bundesgesetzgeber nicht berechtigt. Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb am 7. Juli 2020 (Pressebericht vom 7. August 2020) § 34 Abs. 1, Abs.2 S.1 Nr. 1 und S. 2, Abse 4-7 und § 34 a SGB XII i.V.m. § 3 Abs. 2 S. 1 SGB XII für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt. Es handle sich bei den angegriffenen Regelungen um unzulässige Aufgabenübertragungen, die das Recht der Kommunalen Selbstverwaltung verletzten. Gleichwohl bleiben die Regelungen aber bis zum 31.12.2021 weiter anwendbar. Eine Nichtigkeitsverwerfung hätte zu erheblichen Rechtsunsicherheiten und damit zu verwaltungsrechtlichen Problemen geführt. Etliche Berechtigte könnten bis zur Neuregelung nicht mit dem existentiellen Minimum an Teilhabeleistungen nach den Regelungen versorgt werden, eine Neuregelung würde diese Nachteile voraussichtlich nicht vollständig heilen können. Hintergrund ist, dass Art. 84 Abs. 1 S. 7 GG Art. 28 GG insoweit ausgestaltet, als der Bund an einer direkten Aufgabenübertragung an die Kommunen, ebenso wie an einer Aufgabenentziehung, grundsätzlich gehindert ist. Eine Ausnahme gilt für die Anpassung bereits bundesgesetzlich den Kommunen zugewiesener Aufgaben an veränderte ökonomische oder soziale Umstände. Die Kommunen sollen in ihrer Verwaltungsorganisation und Finanzierung nicht durch direkte Erweiterung ihrer Aufgaben beeinträchtigt werden. Sie sollen ferner in die Lage versetzt werden, auch freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben organisieren zu können, was durch die Zuweisung umfangreicher Pflichtaufgaben erschwert werde. Der Schutzbereich des Art. 84 Abs. 1 S. 7 GG ist dabei schon dann eröffnet, wenn Maßstäbe, Tatbestandsvoraussetzungen oder Standards bei der Erledigung bereits zugewiesener Aufgaben so verändert werden, dass dies einer Neuübertragung verbunden mit erheblicher Auswirkung auf Organisations-, Personal- und Finanzhoheit der Kommunen gleichkommt. Dies gilt also für die Schaffung neuer Leistungstatbestände, die Erweiterung der Berechtigtengruppe oder die Verlängerung der Dauer des Leistungsbezuges in einer Art, die den Charakter der Leistung verändert. Diese Grenzen hat der Bundesgesetzgeber bei § 34 Abs. 1, Abs.2 S. 1 Nr. 1 und S.2, Absen 4-7 und § 34 a SGB XII i.V.m. § 3 Abs. 2 S. 1 SGB XII durch Erweiterung der abzudeckenden Bedarfe und der Berechtigtengruppe sowie des Verwaltungsverfahrens überschritten, mit dem Grundgesetz vereinbar sind demgegenüber § 34 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und Abs. 3 SGB XII. Den Beschluss und die Pressemitteilung können Sie jeweils auf der Website des Bundesverfassungsgerichtes nachlesen. Der 3. Senat des Bundessozialgerichts hat im Rahmen von mehreren Revisionsverfahren am 10. September 2020 entschieden, ein strenger Maßstab für die Anforderungen des Wohngruppenzuschlags sei nicht gerechtfertigt. Dem Ziel der Leistung, ambulant betreute Wohnformen für Menschen mit Pflegebedarf unter Beachtung ihres Selbstbestimmungsrechts zu fördern, komme eine hohe Bedeutung zu. Die entsprechende Pressemitteilung des Bundessozialgerichtes finden Sie hier. ![]() RundschreibenNr. 48/2020 Anlage zu 48/2020 ........................ Nr. 47/2020 Anlage 1 zu 47/2020 Anlage 2 zu 47/2020 ........................ Nr. 46/2020 Anlage zu 46/2020 ........................ Nr. 45/2020 Anlage zu 45/2020 Anlagen zum Rahmenvertrag als Zip-Datei Hinweis: Nicht in allen Anlagen-Ordnern der Zip-Datei sind schon Dateien hinterlegt. Diese werden, sobald sie uns zugeleitet werden, sukzessive nachträglich befüllt. Soziales EntschädigungsrechtDas Rundschreiben des BMAS vom 20. Juli 2020 zur Berücksichtigung von coronabedingten Einnahmen bei der Anrechnung als Einkommen und Vermögen (Corona-Soforthilfen und Corona-Boni) sowie Härteleistungen für Opfer extremistischer Übergriffe finden Sie hier. VerschiedenesMittag Am Waldessaume träumt die Föhre. Rings Sonnenschein auf Wies' und Wegen, Theodor Fontane (1819 - 1898), dt. Schriftsteller, Journalist, Erzähler und Theaterkritiker
©Foto: Daniel Stricker / pixelio Der KVJS als Arbeitgeber deckt aufgrund seiner multidisziplinären Ausrichtung vielseitige Arbeitsbereiche ab: Kinder- und Jugendhilfe, Soziales, Behinderung und Pflege, Integration schwerbehinderter Menschen in das Arbeitsleben, Forschung, Fortbildung sowie Planung und landesweite Berichterstattung. So vielfältig wie unsere Aufgabengebiete sind auch die Fachlichkeiten und Qualifikationen, die wir suchen. Um Interessierten konkrete Einblicke in die Arbeit beim KVJS zu liefern, haben wir Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern über die Schulter geschaut. Hier gehts zum Film. Mehr Infos erhalten Sie auch unter www.kvjs.de/der-kvjs/karriere/. Zu guter LetztRedaktioneller Hinweis: ......................................................... Angaben über die Bildrechte der hier veröffentlichten Fotos, Logos und Grafiken stehen im Bildnachweis. ......................................................... Aufgabenverteilung und Ansprechpersonen im Dezernat 2 finden Sie hier. ......................................................... Den nächsten Newsletter gibt es voraussichtlich Ende Oktober 2020. ......................................................... Newsletter verpasst? ......................................................... Der Newsletter-Soziales ist ein Service exklusiv für KVJS-Mitglieder, die Stadt- und Landkreise Baden-Württembergs. Das Copyright für den Newsletter liegt beim KVJS. Die dienstliche Verwendung von Inhalten des Newsletters ist mit Angabe der Quelle gestattet. ......................................................... Newsletter empfehlen Wenn Sie Fragen zum Newsletter haben, Kritik oder Lob aussprechen möchten, wenden Sie sich einfach an die Newsletter-Redaktion (siehe unten). ......................................................... Newsletterdaten: |
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