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Die Themen im Februar 2021:Aktuelle Termine18. Februar 2021 von 9:30 – 12:45 Uhr Online-Fachtagung zu den Ergebnissen des KVJS-Forschungsvorhabens "Wirksamkeit verschiedener Formen des unterstützten Wohnens für Menschen mit seelischer Behinderung im Rahmen der Eingliederungshilfe in Baden-Württemberg" (WieWohnen-BW) Die Veranstaltung wird per Live-Stream im YouTube-Kanal des KVJS übertragen und kostet 35,00 €. » Zur Online-Anmeldung » Tagungsprogramm ......................................................... 26. Februar 2021 von 9:30 – 12:30 Uhr Online-Informationsveranstaltung zum Landesrahmenvertrag SGB IX für die Sozialplanerinnen und -planer in Baden-Württemberg Die Veranstaltung informiert über die wesentlichen Änderungen durch die Einführung des BTHGs, die Inhalte des Rahmenvertrags SGB IX und aktuelle Entwicklungen. Die Veranstaltung wird online über das Videokonferenz-Tool "MS Teams" stattfinden. Die Teilnahmegebühr beträgt 25 Euro. Zur Online-Anmeldung » Tagungsprogramm ......................................................... 17. März 2021 von 13.30 Uhr – 16.30 Uhr Save the date - Herzliche Einladung an die beteiligten Organisationen und interessierten Fachleute: Schnittstelle Eingliederungshilfe und Pflege in Baden-Württemberg – Inhalte und Regelungen im Landesrahmenvertrag SGB IX Die AG Schnittstelle hat die übergeordneten Fragestellungen aus der Übergangsvereinbarung Teilhabe – Pflege Baden-Württemberg vom 19. Dezember 2019 bearbeitet. Seit April 2020 haben die Vertreter und Vertreterinnen der • Leistungsträger der EGH vielfältige Themen u.a. die Leistungsrechtliche Umsetzung der Schnittstellen zwischen Eingliederungshilfe (SGB IX) und Pflege (SGB XI) auf Landesebene bearbeitet. Das Ministerium für Soziales und Integration war mit Gaststatus ebenfalls vertreten. Im Dezember 2020 wurden - in einem ersten umfassenden Schritt – zahlreiche Ergebnisse verabschiedet. Aufgrund der Komplexität der Themen, haben sich alle Beteiligten entschieden, diese in einem gemeinsamen virtuellen Fachtag vorzustellen. Die Onlineveranstaltung wird aufgezeichnet und ist auch im Nachgang verfügbar. Im Laufe der nächsten Wochen werden wir Ihnen weitere Informationen (Anmeldung, Tagesordnung, technische Details) zukommen lassen. ......................................................... Weitere Tagungen des Dezernates Soziales finden Sie hier. BetreuungsrechtReform des Insolvenzrechts Zum Jahreswechsel ist das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens in Kraft getreten ist. Damit verkürzt sich das Verfahren von bisher sechs auf drei Jahre. Lesen Sie hierzu auch die Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums. ......................................................... Erklärvideo und Broschüren in mehreren Sprachen Der Betreuungsverein "Institut für transkulturelle Betreuung" in Hannover hat in Kooperation mit weiteren niedersächsischen Betreuungsvereinen ein neues mehrsprachiges Erklärvideo herausgegeben. In zehn verschiedenen Sprachen bietet es Informationen zu den Themen Vorsorgemaßnahmen, Betreuungsverfügung und Betreuungsrecht. Die Erklärvideos finden Sie hier. Ebenfalls auf dieser Homepage finden Sie auch Broschüren zum Betreuungsrecht in mehreren Sprachen. ......................................................... Reform des Betreuungsrechts "Hört mir zu und redet mit mir! Reform der rechtlichen Betreuung" war Titel des bundesweiten Online-Betreuungsgerichtstages im November 2020. Zahlreiche interessante Tagungsmaterialien zu den geplanten Änderungen finden Sie unter diesem Link. ![]() BTHG - BundesteilhabegesetzFolgende Unterlagen sind neu eingestellt im Mitgliederbereich. Bitte zuerst einloggen, dann auf die entsprechenden Links klicken, so gelangen Sie direkt dorthin.
Eingliederungshilfe17. März 2021 von 13.30 Uhr – 16.30 Uhr Save the date - Herzliche Einladung an die beteiligten Organisationen und interessierten Fachleute: Schnittstelle Eingliederungshilfe und Pflege in Baden-Württemberg – Inhalte und Regelungen im Landesrahmenvertrag SGB IX Die AG Schnittstelle hat die übergeordneten Fragestellungen aus der Übergangsvereinbarung Teilhabe – Pflege Baden-Württemberg vom 19. Dezember 2019 bearbeitet. Seit April 2020 haben die Vertreter und Vertreterinnen der • Leistungsträger der EGH vielfältige Themen u.a. die Leistungsrechtliche Umsetzung der Schnittstellen zwischen Eingliederungshilfe (SGB IX) und Pflege (SGB XI) auf Landesebene bearbeitet. Das Ministerium für Soziales und Integration war mit Gaststatus ebenfalls vertreten. Im Dezember 2020 wurden - in einem ersten umfassenden Schritt – zahlreiche Ergebnisse verabschiedet. Aufgrund der Komplexität der Themen, haben sich alle Beteiligten entschieden, diese in einem gemeinsamen virtuellen Fachtag vorzustellen. Die Onlineveranstaltung wird aufgezeichnet und ist auch im Nachgang verfügbar. Im Laufe der nächsten Wochen werden wir Ihnen weitere Informationen (Anmeldung, Tagesordnung, technische Details) zukommen lassen. Die Frage der Übernahme von Personalzusatzkosten für Testungen in der Eingliederungshilfe war lange unklar. In der Konferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder konnte am 19. Januar 2021 dazu eine politische Einigung erzielt werden. Danach übernimmt der Bund die Personalzusatzkosten für Testungen bei Leistungserbringern in der Eingliederungshilfe. Die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe (BAGüS) hat am 27. Januar 2021 eine aktualisierte Orientierungshilfe zu den Leistungen zur Sozialen Teilhabe in der Eingliederungshilfe veröffentlicht. Neu aufgenommen wurden insbesondere die Ausführungen unter Ziffer 11. "Besuchsbeihilfen" und unter Ziffer 12. "Aufwendungen für Wohnraum in besonderen Wohnformen oberhalb der Angemessenheitsgrenze". Besondere Themenschwerpunkte sind auch weiterhin die Themen "Leistungen zur Assistenz" und die "Abgrenzung der Assistenzleistungen zu Leistungen der Pflegeversicherung". Die Dokumentation Gemeindepsychiatrischer Verbund 2019/2020 wurde – wie die bisherigen fünf Ausgaben – als Gemeinschaftsprojekt von KVJS, Städtetag und Landkreistag erstellt und veröffentlicht. Anhand grafisch und textlich aufbereiteter Analysen gibt sie einen aktuellen Überblick über die Entwicklungen der Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit psychischer Erkrankung, über Leistungen und Angebote im Vor- und Umfeld der Eingliederungshilfe, sowie über Strukturen im medizinisch-psychiatrischen Bereich. Auf Grundlage einer einheitlichen Erhebung, an der sich alle 44 Stadt- und Landkreise Baden-Württembergs beteiligt haben, konnte erneut eine fundierte Datenbasis geschaffen werden. Neu hinzugekommen sind Auswertungen unter anderem zu folgenden Themenbereichen: Übergänge aus Werkstätten auf den allgemeinen Arbeitsmarkt, stationsäquivalente Behandlung, forensische Versorgung, ambulante psychiatrische Pflege. Für die GPV-Dokumentation 2019/2020 galt – bis auf wenige Ausnahmen – als Stichtag der 31.12.2019. Somit wurde ein letztes Mal das Leistungsgeschehen in Baden-Württemberg vor dem Inkrafttreten der dritten Stufe des Bundesteilhabegesetzes festgehalten. Sie können den Bericht ab sofort auf der KVJS-Homepage hier abrufen und dort ebenfalls Druckexemplare bestellen. In diesem Jahr werden die Ergebnisse der Erhebung Hilfe zur Pflege in Baden-Württemberg digital auf der KVJS-Homepage anstelle eines Druckexemplars zur Verfügung gestellt. Die einzelnen Grafiken und Diagramme können so für eigene Vorlagen und Berichte direkt heruntergeladen und verwendet werden. Die Ergebnisse ermöglichen einen Überblick über die Zahl der Leistungsempfänger und die Nettoaufwendungen der Hilfe zur Pflege in den Stadt- und Landkreisen in Baden-Württemberg. Im Vergleich zum Vorjahr stieg sowohl die Zahl der Leistungsempfänger als auch der Nettoaufwand in der vollstationären Hilfe zur Pflege wieder an. Die Ergebnisse sind online hier verfügbar. Jeweils im November 2020 erschienen die beiden Seniorenpläne. Die "Integrierte Sozialplanung - Lebenswelten älterer Menschen. Altenhilfeplanung 2020 - 2030." des Landkreises Esslingen und den "Seniorenplan des Landkreises Schwäbisch Hall" finden Sie im Öffentlichen Bereich hier und ebenso im Mitgliederbereich. FortbildungUnsereFortbildungsveranstaltungen 2021 sind bereits online und buchbar.
>> EINGLIEDERUNGSHILFE/LEISTUNGSRECHT << 3. März 2021 als Online-Seminar 23. - 24. März 2021 als Online-Seminar >> BETREUUNGSRECHT << 10. Februar 2021 als Online-Seminar 13. Februar 2021 als Online-Seminar 25. Februar 2021 als Online-Seminar 1. März 2021 als Online-Seminar 10. März 2021 als Online-Seminar 15. März 2021 als Online-Seminar 16. März 2021 als Online-Seminar 16. März 2021 als Online-Seminar 17. März 2021 als Online-Seminar 17. März 2021 als Online-Seminar ........................... >> SCHWANGERSCHAFTSBERATUNG << 15. März 2021 als Online-Seminar PublikationenDie GPV-Dokumentation 2019/2020 wurde veröffentlicht. Weiteres dazu hier. ........................... KVJS-Berichterstattung "Hilfe zur Pflege 2019" – mehr dazu lesen Sie hier. ........................... Das Integrationsamt berichtet: Die Ausgabe Baden-Württemberg Heft 4/2020 der Zeitschrift ZB ........................... Weitere Publikationen finden Sie auf unserer Homepage hier ![]() RundschreibenRundschreiben 2021: Nr. 5/2021 Anlage 1 zu Nr. 5/2021 Anlage 2 zu Nr. 5/2021 ...................... Nr. 4/2021 Anlage zu Nr. 4/2021 ...................... Nr. 3/2021 ...................... Nr. 2/2021 ...................... Nr. 1/2021 ...................... Rundschreiben 2020: Nr. 67/2020 Anlage zu Nr. 67/2020 ...................... Nr. 66/2020 ...................... Nr. 65/2020 Anlage 1 zu Nr. 65/2020 Anlage 2 zu Nr. 65/2020 ...................... Nr. 64/2020 Anlage 1 zu Nr. 64/2020 Anlage 2 zu Nr.64/2020 Anlage 3 zu Nr. 64/2020 Anlage 4 zu Nr. 64/2020 ...................... Nr. 63/2020 ...................... Nr. 62/2020 Anlage zu Nr.62/2020 ...................... Nr. 61/2020 Anlage zu Nr. 61/2020 Soziales EntschädigungsrechtEinkommensfreibeträge sowie Vermögensschongrenzen nach Abschnitt 9 der KFürsV ab 1. Januar 2021 Die Übersicht finden Sie hier. ........................... Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze vom 9. Dezember 2020 Der Gesetzestext ist in der Anlage beigefügt. Informationsschreiben des BMAS vom 23. Dezember 2020 „Sehr geehrte Damen und Herren, mit E-Mail vom 20. Juli 2020 haben wir Ihnen Informationen zu Besonderheiten von coronabedingten Einnahmen bei der Anrechnung als Einkommen und Vermögen für die KOF-Träger übersandt (Anlage). Wegen der erfolgten Verlängerung der Frist zur steuerfreien Gewährung von Corona- und Pflege-Boni durch das Jahressteuergesetz 2020 sowie der von einigen Bundesländern beabsichtigten Leistung von Geldzahlungen zum Erwerb medizinischer Schutzmasken, möchte ich zur Anrechenbarkeit vorgenannter Leistungen bei der Gewährung von Fürsorgeleistungen im Sozialen Entschädigungsrecht folgende ergänzenden Hinweise geben: 1. Verlängerung des Zeitraums der Freilassung gewährter Corona- und Pflege-Boni Mit Inkrafttreten des Artikel 2 Nummer 1b) Jahressteuergesetz 2020 am 1. Januar 2021 verlängert sich die Frist zur steuerfreien Gewährung von Beihilfen und Unterstützungen in Form von Zuschüssen und Sachbezügen durch Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bzw. durch den Bund oder die Bundesländer an Beschäftigte im Pflegebereich (Corona- bzw. Pflege-Boni) bis zum 30. Juni 2021. Zur Frage der Anrechenbarkeit dieser Corona- bzw. Pflege-Boni als Einkommen gelten die Ausführungen im BMAS-Schreiben vom 20. Juli 2020 (Seiten 2 und 3) entsprechend. Erfasst werden folglich auch Sonderzahlungen im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2021. Damit die genannten Beihilfen und Unterstützungen den Berechtigten von Fürsorgeleistungen des Sozialen Entschädigungsrechts bis zu einer Höhe von 1.500 Euro zugutekommen, sind sie bei der Einkommensanrechnung freizulassen:
Abweichend vom Schreiben des BMAS vom 20. Juli 2020 ist für die Berechnung der 1.500 Euro-Grenze der Gesamtbetrag der Zuwendungen im Zeitraum vom 1. März 2020 bis 30. Juni 2021 maßgeblich. Die Ausweitung des Betrachtungszeitraums gewährleistet, dass auch Beschäftigten, deren Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber die pandemiebedingten Sonderzahlungen erst jetzt vornehmen oder aufstocken, die Freistellung bis zur vollen Höhe zugutekommt. Zugleich wird eine Überschreitung der Höchstgrenze durch „Stückelung" von Auszahlbeträgen vermieden. 2. Freilassung gewährter Geldleistungen zum Erwerb spezieller Schutzmasken Bund und Länder haben mit Beschluss vom 19. Januar 2021 u. a. die Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen in öffentlichen Verkehrsmitteln sowie in Geschäften verbindlich auf eine Pflicht zum Tragen medizinischer Masken (sogenannte OP-Masken oder auch Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2) konkretisiert. Zur Deckung des entsprechenden Maskenbedarfs wird von einigen Bundesländern derzeit erwogen, nicht ausschließlich Sachleistungen, sondern auch Geldleistungen in geeignetem Umfang für den eigenständigen Erwerb zur Verfügung zu stellen. Diese zweckgebundenen Geldleistungen sind bei Fürsorgeleistungen des Sozialen Entschädigungsrechts unter entsprechender Anwendung des § 25d Absatz 5 Satz 2 BVG nicht als anrechenbares Einkommen zu berücksichtigen. Im Sinne einer bundeseinheitlichen Anwendung des Sozialen Entschädigungsrechts rege ich an, die Rechtsauffassung des BMAS als Hinweise an die KOF-Träger weiterzuleiten.“ VerschiedenesFebruar Schon leuchtet die Sonne wieder am Himmel Und wenn es auch noch lang nicht Frühling,
Cäsar Flaischlen (1864 - 1920), deutscher Schriftsteller © Foto: Denise / pixelio Das Ministerium für Soziales und Integration Baden-Württemberg informiert mit E-Mail vom 1. Februar 2021: "In der Sache handelt es sich um ein Rechtsproblem des SGB XII und nicht der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX. Daher sollte die Lösung des Problems – anders als von vielen Ländern und dem BMAS im Zusammenhang mit der LBAG vertreten - auch nicht aus der Eingliederungshilfe, aus Sicht des SGB XII/Blindenhilfe heraus gesucht werden. Dort ist in Literatur und Rechtsprechung anerkannt, dass von den blindheitsbedingten Mehraufwendungen, die die Blindenhilfe nach § 72 Abs. 1 SGB XII ausgleichen will, Blinde entlastet werden können, die in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung untergebracht sind, sofern dort eine die Mehraufwendungen mindernde Betreuung in nicht unerheblichem Umfang gewährt wird; in diesem Fall kann nach der Vorstellung des Gesetzgebers, der insoweit Doppelleistungen vermeiden will, eine Kürzung des Blindengeldes gerechtfertigt sein (BSG, Urteil vom 05. Dezember 2001 – B 7/1 SF 1/00 R –, SozR 3-5922 § 1 Nr. 1, Rn. 16 unter Hinweis auf BT-Drucks 7/308 vom 13. März 1973, S 15 zu § 67 BSHG). Entscheidend ist mithin, ob die in der Einrichtung gewährte Betreuung zu einer erheblichen Entlastung der Blinden von blindheitsbedingten Mehr-aufwendungen führt (BSG, Urteil vom 05. Dezember 2001 – B 7/1 SF 1/00 R –, SozR 3-5922 § 1 Nr. 1, Rn. 16). Aus Sicht des Blindenhilferechts ist damit der Begriff der stationären Einrichtung in § 72 Abs. 3 SGB XII nicht anhand der allgemeinen Definition des § 13 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 SGB XII zu bestimmen. Vielmehr ist anhand der Zwecksetzung der Blindenhilfe zu fragen, ob der mit der Blindenhilfe abzudeckende Bedarf in der Einrichtung tatsächlich gedeckt ist. Damit liegt eine stationäre Einrichtung i. S. d. § 72 Abs. 3 SGB XII dann vor, wenn die blindheitsbedingten Mehraufwendungen in der Anstalt, dem Heim oder der gleichartigen Einrichtung in nicht unerheblichem Umfang gedeckt sind. Dieser Ansatz entspricht auch der gesamten Systematik des SGB XII, der Sozialhilfeleistungen nur dann zum Einsatz kommen sieht, wenn ein konkreter Bedarf besteht, der auch zu decken ist. Alle anderen pauschalisierenden Ansätze – dazu gehört auch eine Abgrenzung anhand von § 43a SGB XI – führen dazu, dass entweder tatsächlich vorhandene Bedarfe nicht ausreichend gedeckt werden bzw. nicht vorhandene Bedarfe befriedigt werden. Beides widerspricht den Regelungen des SGB XII. Da die bisherige Praxis der Blindenhilfe zu § 72 Abs. 3 SGB XII bereits eine Einzelfallprüfung vorsah, kann auch eine an den konkreten Bedarf anknüpfende Auslegung der Vorschrift – anders als auf der Besprechung der AL Soziales am 4. März 2020 befürchtete Mehrbelastung der Sozialamtsmitarbeiter – nicht eintreten. Zu beachten ist aber auch, dass - als weitere Voraussetzung der Kürzung der Blindenhilfe nach § 72 Abs. 3 SGB XII - die Kostentragung durch einen öffentlich-rechtlichen Leistungsträger erfolgen muss. Trägt der blinde Mensch hingegen die Kosten der Unterbringung z.B. durch Einsatz seiner Rente selbst („Selbstzahler“), handelt es sich nicht um eine Kostentragung aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger, sodass die Blindenhilfe schon nach bisherigem Recht ungekürzt zu gewähren ist (Grube/Wahrendorf/Grube Rn. 16; BeckOK SozR/Kaiser, 55. Ed. 1.12.2019, SGB XII § 72 Rn. 7, 8). In der Sache sollte damit die Diskussion nicht in der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII geführt werden, sondern in der Sozialhilfe nach dem SGB XII bzw. in den Landesregelungen. Insoweit wäre die Rechtsprechung zu diesem Thema abzuwarten." ![]() Konfigurieren Sie Ihre individuelle KVJS-Website und lassen Sie sich über Neuigkeiten automatisch per E-Mail informieren Mit dem neuen Online-Angebot "Mein KVJS" gelangen Sie schneller zu den für Sie relevanten Themen: Erstellen Sie mit wenigen Klicks Ihre persönliche KVJS-Website. Wählen Sie die Themenbereiche aus, die für Sie von Interesse sind. 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Newsletter verpasst? ......................................................... Der Newsletter-Soziales ist ein Service exklusiv für KVJS-Mitglieder, die Stadt- und Landkreise Baden-Württembergs. Das Copyright für den Newsletter liegt beim KVJS. Die dienstliche Verwendung von Inhalten des Newsletters ist mit Angabe der Quelle gestattet. ......................................................... Newsletter empfehlen Wenn Sie Fragen zum Newsletter haben, Kritik oder Lob aussprechen möchten, wenden Sie sich einfach an die Newsletter-Redaktion (siehe unten). ......................................................... Newsletterdaten: |
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