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Die Themen im Januar/Februar:Aktuelle Termine von KVJS Tagungen01.-02. Februar 2024 in Flehingen 26. März 2024 in Gültstein 18. April 2024 in Stuttgart Wir laden Sie herzlich zur Jahrestagung Teilhabemanagement 2024 ein! Im Rahmen der diesjährigen Jahrestagung Teilhabemanagement wird das Thema Wirkungsorientierung im Fokus stehen. Wirkung und Wirksamkeit sind bedeutende Begriffe im SGB IX und beschreiben einen zentralen Anspruch an die Leistungserbringung. Teilhabemanagerinnen und Teilhabemanager nehmen im Prozess der Wirkungsorientierung eine bedeutende Funktion ein – sowohl in Bezug auf die Steuerung des Einzelfalls als auch hinsichtlich des Informations- und Wissenstransfers in Richtung Sozialplanung und weiteren am Prozess Beteiligten. Wir laden Sie an diesem Tag herzlich ein, die Grundlagen von Wirkungsorientierung in der Eingliederungshilfe und Ihre Steuerungsmöglichkeiten im Teilhabemanagement kennenzulernen. Dabei steht die Wirkungskontrolle, u.a. über die Zielformulierung im Gesamtplan genauso im Fokus, wie Instrumente zur Erfassung von Wirkung und Wirksamkeit und deren praktische Anwendung. Die Projektteilnehmenden der „Neuen Bausteine 2019 – 2022 Wirkungsorientierung“, Prof. Dr. Thomas Meyer (Duale Hochschule Baden-Württemberg), Sarah Kollmar (LRA Heilbronn) und Johanna Wuchenauer (Stadt Ulm) sowie Referentinnen und Referenten des Referats Teilhabe und Soziales des KVJS berichten aus Wissenschaft und Praxis und freuen sich auf Ihre Fragen und einen lebendigen Austausch mit Ihnen. Fachtag „Ein Gewinn für alle: Teilhabe wirkt!“ am Donnerstag, den 18. April 2024, in der Liederhalle in Stuttgart. Teilhabe wirkt und ist ein Gewinn für alle. Wie, das zeigt unser Forschungsprojekt zur Teilhabe von Menschen mit wesentlicher Behinderung am allgemeinen Arbeitsmarkt. Diskutieren Sie die Ergebnisse des Forschungsprojekts mit uns. Die Rahmenbedingungen der Teilhabe mit Ihnen gemeinsam weiterzuentwickeln, das ist unser Ziel. Alle wichtigen Informationen sowie einen filmischen Vorgeschmack auf den Fachtag bekommen Sie hier. Herzliche Einladung zum 3. digitalen-Forum Wohnberatung in Baden-Württemberg am 18. April 2024, 9.30 bis ca. 12.15 Uhr „Tue Gutes und rede darüber“ Tue Gutes und rede darüber ist ein beliebtes und bekanntes Motto in der Öffentlichkeitsarbeit. Wohnberaterinnen und Wohnberater engagieren sich täglich für Menschen, damit diese so lange wie möglich nach den eigenen Wünschen und Bedürfnissen zuhause wohnen können. Sie alle tun täglich Gutes – aber wie wird darüber geredet? Das klingt einfach, ist aber in der Praxis eine anspruchsvolle Herausforderung. Das 3. Forum Wohnberatung widmet sich genau diesem Thema. Warum ist Öffentlichkeitsarbeit so wichtig? Wie funktioniert Öffentlichkeitsarbeit? Wie sieht erfolgreiche Öffentlichkeitsarbeit aus? Neben einem fachlichen Input stehen der Austausch und die Vernetzung untereinander im Mittelpunkt. Die Veranstaltung richtet sich an alle Wohnberaterinnen und Wohnberater in Baden-Württemberg. Anmeldungen sind voraussichtlich ab Ende Februar über die Homepage des KVJS möglich: Startseite Fortbildung: KVJS Für Fragen steht Ihnen Frau Steiner-Karatas (Barbara.Steiner-Karatas@kvjs.de) zur Verfügung. Aktuelle Termine von sonstigen Tagungen und MessenDer Deutsche Blinden- und Sehbehindertenverband (DBSV), die Nikolauspflege – Stiftung für blinde und sehbehinderte Menschen – und der Blinden- und Sehbehindertenverband Württemberg e.V. (BSVW) veranstalten gemeinsam das fünfte Louis Braille Festival vom 3. bis zum 5. Mai 2024 in Stuttgart. Es ist das größte Festival dieser Art in Europa und findet erstmalig im Süddeutschen Raum und in Stuttgart statt. Schirmherr ist Herr Ministerpräsident Winfried Kretschmann. Von Freitag bis Sonntagnachmittag ist auf dem Festivalgelände rund um den Berliner Platz, dem Kongresszentrum Liederhalle und dem Hotel Maritim ein buntes Programm mit Musik, Infoständen, Kultur und Unterhaltung, Workshops und Mitmach-Aktionen geplant. Menschen mit und ohne Sehbeeinträchtigung gestalten das Programm gemeinsam und mit Unterstützung von Stuttgarter Institutionen. Der Eintritt ist frei. Weitere Informationen finden Sie im Flyer. BetreuungsrechtUm die inflationsbedingten Mehrbelastung von beruflichen Betreuern und Betreuerinnen abzufedern, steigen die Vergütungen pro geführte Betreuung um monatlich 7,50 EUR. Um der Anerkennung für die Arbeit ehrenamtlicher Betreuern Ausdruck zu verleihen erhalten diese neben der jährlichen Aufwandspauschale von 425,00 EUR eine Sonderzahlung zum Ausgleich von inflationsbedingten Mehrkosten in Höhe von 24 EUR pro geführte Betreuung. Die Regelung gilt vorerst für die Jahre 2024 und 2025. Die Beantragung der Förderung erfolgt erstmals in Form einer elektronischen Antragstellung via Formularserver an die überörtliche Betreuungsbehörde beim KVJS; die örtlichen Betreuungsbehörden reichen ihre Stellungnahmen über das elektronische Behördenpostfach ein. Frist zur Antragstellung ist der 31. März 2024. Die Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums über die Förderung von Betreuungsvereinen (VwV BtV) wurde an das Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) angepasst, woraus sich neue Förderbedingungen u.a. im Bereich der Veranstaltungen sowie der Gewinnungsprämie für familiäre ehrenamtliche Betreuungen ergeben. Der BGT Betreuungsgerichtstag e.V. verleiht 2024 wieder im Rahmen des bundesweiten Betreuungsgerichtstages den BGT Projektpreis und den BGT Forschungspreis. Diese Preise werden alle zwei Jahre verliehen. Der BGT-Projektpreis für Initiativen oder Projekte, die in der Praxis der rechtlichen Betreuung neue Wege gehen und der BGT Forschungspreis, für wissenschaftliche Abschlussarbeiten und Dissertationen auf dem Gebiet der Rechtlichen Betreuung. Abgabefrist zur Bewerbung ist der 31.05.2024. Ausführliche Informationen finden Sie hier: BGT Förderpreis 2024 (bgt-ev.de) Das Kammergericht Berlin hat mit Beschluss vom 28.04.2009 festgestellt, dass die Bestellung eines Berufsbetreuers nicht gerechtfertigt ist, wenn eine zur Übernahme der ehrenamtlichen Betreuung grundsätzlich geeignete und bereite Person zur Verfügung steht, die in der Lage ist, ihre unzureichenden Deutschkenntnisse mit Hilfe Dritter zu kompensieren und so die Angelegenheit des Betroffenen eigenverantwortlich rechtlich besorgen kann. FaWoDie vom Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration und der FaWo veranstaltete ganztägige Tagung nimmt vor allem leistungs- und ordnungsrechtliche Aspekte im Zuge der Realisierung von Wohngemeinschaftsprojekten für die Zielgruppe in den Fokus. Neben einem Überblick über aktuelle Entwicklungen stehen Informationen zu Rahmenbedingungen und Anforderungen ebenso auf der Agenda wie die Vorstellung von erfolgreichen WG-Projekten und Austausch und Vernetzung der Teilnehmenden. Die Teilnahme ist kostenfrei. Weitere Informationen und Anmeldung unter Fachtagung 05.03.2024 - Details - Fawo-BW
Informationen zu weiteren interessanten Veranstaltungen der Fachstelle finden Sie unter Veranstaltungen - Fawo-BW FörderungDer KVJS fördert im Auftrag des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg dezentrale Wohn- und Beschäftigungsangebote für Menschen mit Behinderung. Gemeinsam mit den 44 Stadt- und Landkreisen als Träger der Eingliederungshilfe wird so eine zeitgemäße Infrastruktur mit dezentralen, gemeindeintegrierten Wohn- und Arbeitsmöglichkeiten für die gesellschaftliche Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger mit Unterstützungsbedarf geschaffen. Ziel ist es, landesweit gleichwertige Lebensverhältnisse zu schaffen, in denen Menschen mit Behinderungen ihr Wunsch- und Wahlrecht entsprechend der UN-Behindertenrechtskonvention und des Bundesteilhabegesetzes ausüben können. Insgesamt wurden im Jahr 2023 16 Projekte in 11 Stadt- und Landkreisen mit insgesamt 3.420.060 Mio. Euro KVJS- Haushaltsmittel, 9.906.453 Euro aus Mitteln der Ausgleichsabgabe und 8.064.737 Euro Landesmittel gefördert. Außerdem fördert der KVJS im Auftrag des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg zudem Investitionen in der Wohnungslosenhilfe. Mit dem Förderprogramm sollen Impulse für die Verbesserung der Situation wohnungsloser und von Wohnungslosigkeit bedrohter Menschen gesetzt und dem Investitionsbedarf in der Wohnungslosenhilfe Rechnung getragen werden. Ziel ist ein regional bedarfsgerechter Ausbau von Beratungs-, Betreuungs-, Wohn- und Beschäftigungsangeboten. Regionale Zentren aus Fachberatung, Tagesstätte und Aufnahmehaus sollten flächendeckend zur Verfügung stehen. Der Ausbau von Angeboten für Frauen und junge Erwachsene hat hierbei eine hohe Bedeutung. Im Jahr 2023 konnten zwei Projekte in den Städten Mannheim und Stuttgart mit knapp 1 Mio. Euro aus KVJS-Haushaltsmitteln und 1,9 Mio. Euro aus Landesmitteln gefördert werden. Weitere Informationen zu den Förderprogrammen beim KVJS finden unter: Förderprogramme: KVJS Weiteres hierzu lesen Sie in RS Nr. 11/2024 im Mitgliederbereich. Aktuelle Berichte zu Zwang und Gewalt in Einrichtungen der Behindertenhilfe und Forderungen nach Konzepten und Maßnahmen zum Gewaltschutz zeigen, dass nach wie vor erheblicher Handlungsbedarf besteht. Besonderes Augenmerk liegt dabei auf der Assistenz bei herausforderndem Verhalten, vor allem dem Arbeitsfeld sog. intensiver Assistenz und dem Einsatz freiheitseinschränkender Maßnahmen in der Behindertenhilfe. Der DHG-Preis 2024 würdigt innovative Projekte, die in unterschiedlichen Lebensbereichen Teilhabemöglichkeiten für Menschen mit kognitiver Beeinträchtigung und herausforderndem Verhalten erschlossen oder erweitert und zur Vermeidung oder dem Abbau geschlossener Unterbringung oder anderer Zwangsmaßnahmen beigetragen haben. Der DHG-Preis ist mit insgesamt 3000 Euro dotiert. Der erste Preis wird mit 1500 Euro, der zweite Preis mit 1000 Euro, der dritte Preis mit 500 Euro honoriert. Ausschreibung des DHG-Preises im Detail: DHG-Preis-Flyer 2024 Bewerbungsfrist: 30.04.2024 Fortbildung>> Gesamtplanverfahren - Vertiefung Leistungs- und Verfahrensrecht <<14. März 2024 als Online-Seminar 20. März 2024 als Online-Seminar 21. März 2024 in Gültstein 10. April 2024 in Stuttgart >> Gesamtplanverfahren - Fortbildungsreihe Teilhabemanagement <<12.-13. März 2024 in Gültstein 18.-19. April 2024 in Flehingen >> Gesamtplanverfahren – Vertiefung Kompetenzen und Konzepte <<26.-27. Februar 2024 in Flehingen 05. März 2024 in Stuttgart 08. April 2024 in Flehingen 08.-09. April 2024 in Flehingen >> Gesamtplanverfahren - Vertiefung Teilhabeeinschränkungen und Krankheitsbilder <<16. April 2024 in Gültstein 18. April 2024 in Flehingen >> Pflege und Alter <<07. März 2024 als Online-Seminar 18. April 2024 als Online-Seminar 23. April 2024 als Online-Seminar >> Sozial- und Verwaltungsrecht <<05. März 2024 in Flehingen 06. März 2024 als Online-Seminar 07. März 2024 als Online-Seminar >> Methoden-, Selbst- und Sozialkompetenz <<16. April 2024 in Stuttgart >> Führen und Leiten <<11.-12. April 2024 in Gültstein >> Leitungskompetenz in der Jugend-, Sozial- und Eingliederungshilfe <<07.-08. März 2024 in Gültstein 14.-15. März 2024 in Gültstein Zielgruppe: Fachkräfte in der Eingliederungshilfe (Leistungsgewährung und Teilhabeplanung), der Hilfe zur Pflege bei den örtlichen Trägern, der Pflegestützpunkte und andere am Thema Interessierte. Ziele und Inhalt: Mit dem Seminar erhalten Sie einen Überblick über die Schnittstelle Eingliederungshilfe und Pflege / Hilfe zur Pflege. Es werden Erfahrungen diskutiert sowie Praxisfälle beraten. Schwerpunkte sind:
Veranstaltungszeiten: 09:00 Uhr bis 16:00 Uhr Seit der Einführung des Bundesteilhabegesetzes haben Leistungsberechtigte gegenüber dem Träger der Eingliederungshilfe einen umfangreichen Beratungs- und Unterstützungsanspruch. Mit der Betreuungsrechtsreform zum 01.01.2023 hat der Gesetzgeber - zur Stärkung der Autonomie der betroffenen Menschen entsprechend Art. 12 UN-Behindertenrechtskonvention – bekräftigt, dass die Einrichtung der Betreuung nachrangig gegenüber anderen Hilfen ist. Soweit die Angelegenheiten eines Volljährigen insbesondere durch Unterstützung, die auf sozialen Rechten oder anderen Vorschriften beruht, erledigt werden können, ist eine rechtliche Betreuung nicht erforderlich. Um mehr Klarheit über die jeweiligen Aufgaben zu erlangen, beleuchtet das Seminar die Rechtsgrundlagen nach den Sozialgesetzbüchern sowie nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Betreuungsorganisationsgesetz. Aufgezeigt werden Schnittstellen und Möglichkeiten einer konstruktiven Zusammenarbeit der beteiligten Stellen. Die Teilnehmenden haben darüber hinaus genügend Raum für den Austausch untereinander. Inhaltliche Schwerpunkte sind: Diese übergreifende Veranstaltung ist für Fachkräfte bei Betreuungsbehörden und in der Eingliederungshilfe konzipiert und soll den Austausch untereinander fördern. 04.06.2024 als Online-Seminar 19.06.2024 als Online-Seminar 02.-03.07.2024 als Online-Seminar 26.09.2024 in Stuttgart GewaltschutzParallel zur Arbeitsgruppe der Vertragskommission SGB IX richtete der KVJS eine kommunale Arbeitsgruppe Gewaltschutz für Sozialplanende und Sachgebietsleitungen des Teilhabemanagements ein. Diese nahm am Ende des Jahres 2023 ihre Arbeit auf und konstituierte sich. Auf der Agenda stand zunächst der gemeinsame Austausch zu den Entwicklungen auf kommunaler Ebene und zu dem Stand der Umsetzung des Gewaltschutzauftrags vor Ort. Mitte Februar 2024 findet nun die nächste Sitzung als Videokonferenz statt. Alle bisherigen Erarbeitungen des KVJS und kommunaler Akteure zur Unterstützung der Träger der Eingliederungshilfe bei der Umsetzung des Schutzauftrages gemäß § 37a Abs. 2 SGB IX finden sich auf dieser Themenseite zusammengestellt: www.kvjs.de/soziales/menschen-mit-behinderung/gewaltschutz Medizinisch-Pädagogischer DienstVielleicht haben Sie sich schonmal gefragt, wie Sie den Medizinisch-Pädagogischen Dienst eigentlich beauftragen können, was dabei zu beachten ist und welche Dokumente Sie dafür benötigen. Kein Problem - in unserer neuen Kachel "Den MPD beauftragen" im Mitgliederbereich (Den MPD beauftragen: KVJS) finden Sie alle wichtigen Informationen und Dokumente, sowie Hilfestellungen und Mustervorlagen, die für eine Beauftragung des MPDs erforderlich sind. Auch unser digitales Auftragsformular finden Sie dort. QuartiersakademieDas Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg hat den Fortbestand der Koordinierungsstelle Quartiersakademie beim KVJS gesichert. Der KVJS begrüßt diese Entwicklung: „Das Thema Quartiersentwicklung wird in den nächsten Jahren in den Kommunen weiter an Bedeutung gewinnen. Daher ist es aus unserer Sicht wichtig, die Aktiven vor Ort durch ein professionelles Qualifizierungsangebot zu unterstützen. Die Quartiersakademie fügt sich hierbei gut in unser Angebot als Dienstleistungs- und Kompetenzzentrum ein", so Verbandsdirektorin Kristin Schwarz. Das in den zurückliegenden drei Jahren aufgebaute Angebot unter dem Dach der Landesstrategie „Quartier 2030 – Gemeinsam.Gestalten.“ verzeichnet eine stetig steigende Nachfrage. So konnten bereits über 1.400 Teilnahmen an Qualifizierungen aus Landesmitteln bezuschusst werden. Über die Quartiersakademie Die Koordinierungsstelle Quartiersakademie wurde 2020 gegründet. Sie ist Teil der Landesstrategie „Quartier 2030 – Gemeinsam.Gestalten.“, und wird vom Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg aus Mitteln finanziert, die der Landtag von Baden-Württemberg beschlossen hat. Sie ist angesiedelt beim KVJS. Weitere Informationen erhalten Sie hier: PublikationenDer neue Bericht "Leistungen der Eingliederungshilfe 2022" ist der dritte, der sich konsequent an der neuen Leistungssystematik des SGB IX orientiert. Die Analysen ermöglichen belastbare Vergleiche mit den Vorjahren und erleichtern die Einordnung von Entwicklungen. Der Bericht bildet Veränderungen auf Landes- und Kreisebene ab. Grafiken und Landkarten mit einwohnerbezogenen Kennzahlen und Durchschnittswerte ermöglichen einen direkten Kreisvergleich. Die Abbildungen können bei Bedarf in die kreiseigene Berichterstattung integriert werden. Wenn Sie Interesse an weiterführenden Analysen oder an einem Kreistransfer haben, steht Ihnen der KVJS gerne zur Verfügung. Die Arbeitshilfe gibt einen umfassenden Überblick über die Auswirkungen des demografischen Wandels auf die Kinder- und Jugendhilfe, die Eingliederungshilfe und die Altenhilfe. Darüber hinaus zeigt sie als Planungs- und Handlungsinstrument den Stadt- und Landkreisen, den Gemeinden sowie den beteiligten Akteuren Informationen und Handlungsmöglichkeiten auf, um den demografischen Wandel aktiv gestalten zu können. Dazu werden Handlungsansätze und Datenquellen aus Literatur und Praxis vorgestellt, umfangreiche Diskussionsimpulse für Kreise und Kommunen sowie kreisspezifische Auswertungen zur Verfügung gestellt. Die Arbeitshilfe "Soziale Handlungsfelder im demografischen Wandel“ können Sie hier lesen. Recht und GesetzLeistungen in Form eines Persönlichen Budgets sind nach § 29 Abs. 2 S. 6 SGB IX so zu bemessen, dass der jeweilige Bedarf gedeckt wird und die erforderliche Beratung und Unterstützung erfolgen kann (Rn. 55). Dabei soll nach § 29 Abs. 2 S. 7 SGB IX die Höhe des Persönlichen Budgets die Kosten aller bisher individuell festgestellten Leistungen nicht überschreiten (Rn. 55, 57, 115). Eine Budgetassistenz ist grundsätzlich aus dem Budget zu finanzieren. Dieses muss dann einen dafür angemessenen Bestandteil enthalten. Der Umfang der Budgetassistenz ist nach dem individuellen Bedarf festzusetzen (Rn. 92). Eine Befristung des Persönlichen Budgets ist nicht zulässig (Rn 35-42). In der vorliegenden Entscheidung geht das Sozialgericht sehr ausführlich auf die Grundzüge der Kalkulation eines Persönlichen Budgets im Arbeitgebermodell mit Budgetassistenz ein. Kompensatorische Assistenzleistungen, die bislang als Sachleistung im Umfang von 370,8 Stunden pro Monat mit einem Stundensatz von 36,36 € bewilligt wurden, sollten auf Antrag der Leistungsberechtigten künftig im Rahmen eines Persönlichen Budgets durch selbst angestellte Assistenten bzw. Assistentinnen im Arbeitgebermodell erbracht werden. Die vorgelegte Stundensatzkalkulation der Leistungsberechtigten ging von 30,36 € pro Einsatzstunde für Assistenzleistungen sowie einer notwendigen Budgetassistenz aus. Der Leistungsträger erließ nach erfolgter Bedarfsermittlung, die einen Assistenzbedarf von 525,5 Stunden ergab, einen befristeten Bescheid, in dem er den Umfang des Persönlichen Budgets mit 370,8 Stunden pro Monat bei einem Stundensatz von 21,30 € festlegte. Im Rahmen des Widerspruchverfahrens, in dem die Leistungsberechtigte einen Bedarf von 16 Stunden täglich für Assistenzleistungen sowie 24 Stunden monatlich für Budgetassistenz geltend machte, bewilligte der Leistungsträger einen Stundensatz von 25,00 € bei einem Umfang von 525,50 Stunden monatlich – darin enthalten sei die Budgetassistenz. Hiergegen wurde Klage erhoben und ein Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt, da die Befürchtung bestand, dass infolge der zuletzt bewilligten Größenordnung der Leistung keine Fachkräfte zu finden seien, die den Übergang von der Sachleistung in ein Persönliches Budget ermöglichen würden. Die angebotene Leistung sei nicht bedarfsdeckend, die Personalkosten pro Einsatzstunde sollten bei 28,63 € liegen. Für die Budgetassistenz sei ein Stundenentgelt von 61,94 € vorzusehen. Dem Antrag auf einstweilige Anordnung wurde durch das Gericht stattgegeben. Die vorgenommene Befristung sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG-Urteil vom 28.01.2021 AZ B 8 SO 9/19 R) unzulässig. Es sei der Leistungsberechtigten im Hinblick auf die vom Persönlichen Budget bezweckte Selbstbestimmung auch nicht zumutbar, auf eine Weitergewährung der Eingliederungshilfe als Sachleistung bis zum Abschluss des Hauptverfahrens angewiesen zu sein. Das Persönliche Budget überschreite auch nicht die Aufwendungen der nach dem festgestellten Bedarf zu gewährenden Sachleistung. Die geltend gemachten Leistungen für Assistenzkräfte wurden mit einem Stundensatz von 28,63 € zunächst als angemessen angesehen, orientiert am TVöD-P (EG5 Stufe 3) und nicht am Mindestlohn für Pflegehilfskräfte. Aufgrund der erheblichen körperlichen Einschränkungen der Antragstellerin seien Assistenzkräfte mit einer gewissen Erfahrung notwendig und die Gewinnung von Assistenzkräften nur mit einer angemessenen Vergütung möglich, auch im Hinblick auf den höchst problematischen Arbeitsmarkt. Wenn die Bezahlung tarifvertraglicher Entgelte im Sachleistungsbereich nach § 38 Abs. 2 SGB IX nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden kann, müsste dies nach Ansicht des Gerichts auch für das Arbeitgebermodell im Rahmen des Persönlichen Budgets gelten. Die Leistungen einer Budgetassistenz seien nicht als prozentueller Bestandteil des Stundensatzes festzulegen, sondern aufgrund des individuellen festgestellten Bedarfs im Gesamtplan und sind dann Teil des Gesamtbudgets. Die Budgetassistenz ist aus dem Gesamtbudget zu finanzieren, dieses muss aber auch sachlich angemessene Bestandteile dafür enthalten. Bei den durch die Budgetassistenz durchzuführenden Aufgaben handle es sich um qualifizierte und umfangreiche Tätigkeiten, die einen entsprechenden Stundensatz bedingen (Rn. 69 – 90). Den vom Antragsgegner vorgebrachten Vergleich mit der Vergütung eines rechtlichen Betreuers vermochte das Gericht nicht zu folgen (Rn. 28, 91). Tätigkeiten eines rechtlichen Betreuers könnten denen einer Budgetassistenz nicht grundsätzlich gleichgesetzt werden. Den Stundensatz von 61,94 € hielt das Gericht für angemessen. Der Leistungsberechtigten sei jedoch angesichts Ihres Bildungsgrades zuzumuten, dass Sie bspw. Aufgaben der Mitarbeiterführung, wie Besprechungen oder das reine Führen von Arbeitszeitkonten, im Laufe der Zeit selbst übernimmt und die Leistungen der Budgetassistenz sich nach einem halben Jahr um ca. 1/3 verringern werden. Die tenorierte Entscheidung berücksichtigt, dass die Einrichtung eines Persönlichen Budgets eine Vorlaufzeit benötigt und es obliegt der Antragstellerin den Zeitpunkt hierfür festzulegen. Das Urteil finden Sie hier. Die Einstellung einer Person, die persönliche Assistenz leistet, kann von einer Altersanforderung abhängig gemacht werden, die den individuellen Wünschen der Person entspricht, die wegen Ihrer Behinderung Anspruch auf Leistungen der persönlichen Assistenz hat. Ein Leistungserbringer für Assistenz- und Beratungsleistungen suchte per Stellenanzeige Assistentinnen im Alter von 18 – 30 Jahren für eine 28jährige Studentin, die in allen Lebensbereichen des Alltags Unterstützung erhalten sollte. Eine 50jährige abgelehnte Bewerberin sah sich wegen Ihres Alters diskriminiert und forderte Entschädigung nach § 15 Abs. 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Das Gericht entschied, dass die Einstellung einer Assistenzperson von einer den Wünschen der zu unterstützenden Person entsprechenden Altersanforderung abhängig gemacht werden darf. Nach § 8 SGB IX i.V.m. § 33 SGB I ist den individuellen Wünschen von Menschen mit Behinderung – auch im Hinblick auf das Alter der Assistenzperson zu entsprechen. Damit werde das Ziel der Selbstbestimmung gefördert, da das Wunsch- und Wahlrecht bei der Entscheidung über die Leistungen der persönlichen Assistenz und deren Ausführung, die sämtliche Lebensbereiche betreffen, stets zu berücksichtigen ist. Eine Assistentin derselben Altersgruppe könne sich auch leichter in dem persönlichen und sozialen Umfeld des Menschen mit Behinderung einfinden, welcher selbst entscheidet wie, wo und mit wem er lebt. Die sich bei der Bewerberauswahl wegen der gesuchten Altersgruppe ergebende Ungleichbehandlung kann daher im Hinblick auf den Schutz des Rechts auf Selbstbestimmung des Menschen mit Behinderung notwendig und gerechtfertigt sein. Das Urteil erfolgte auf Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Beschluss vom 24.02.2022 - 8 AZR 208/21 (A)), welches nun die Entscheidung im Ausgangsverfahren zu treffen hat. Das Urteil finden Sie hier. RundschreibenHinweis: Die Rundschreiben sind geschützt. Bitte loggen Sie sich zuerst hier in den Mitgliederbereich ein und klicken Sie dann auf den Link beim Rundschreiben. Danke! Nr. 18 / 2024 ......... Nr. 17 / 2024 Anlage 1 zu Nr. 17 / 2024 ......... Nr. 16 / 2024 ......... Nr. 15 / 2024 ......... Nr. 13 / 2024 Anlage 1 zu Nr. 13 / 2024 ......... Nr. 12/ 2024 Anlage 1 zu Nr. 12 / 2024 ......... Nr. 11 / 2024 ......... Nr. 8 / 2024 ......... Nr. 7 / 2024 Anlage 1 zu Nr. 7 / 2024 ......... Nr. 6 / 2024 Anlage 1 zu Nr. 6 / 2024 Anlage 2 zu Nr. 6 / 2024 Anlage 3 zu Nr. 6 / 2024 ......... Nr. 5 / 2024 ......... Nr. 4 / 2024 Anlage 1 zu Nr. 4 / 2024 Nr. 3 / 2024 Anlage 1 zu Nr. 3 / 2024 Nr. 2 / 2024 Anlage 1 zu Nr. 2 / 2024
RS aus 2023: Nr. 145 / 2023 Anlage 1 zu Nr. 145 / 2023 ......... Nr. 144 / 2023 Anlage 1 zu Nr. 144 / 2023 ......... Nr. 143 / 2023 Anlage 1 zu Nr. 143 / 2023 ......... Nr. 142 / 2023 Anlage 1 zu Nr. 142 / 2023 Anlage 2 zu Nr. 142 / 2023 Anlage 3 zu Nr. 142 / 2023 ......... Nr. 141 / 2023 Anlage 1 zu Nr. 141 / 2023 ......... Nr. 137 / 2023 Anlage 1 zu Nr. 137 / 2023 Anlage 2 zu Nr. 137 / 2023 Anlage 3 zu Nr. 137 / 2023 ......... Nr. 136 / 2023 Anlage 1 zu Nr. 136 / 2023 Anlage 2 zu Nr. 136 / 2023 Anlage 3 zu Nr. 136 / 2023 Anlage 4 zu Nr. 136 / 2023 Anlage 5 zu Nr. 136 / 2023 Anlage 6 zu Nr. 136 / 2023 Anlage 7 zu Nr. 136 / 2023 Anlage 8 zu Nr. 136 / 2023 Anlage 9 zu Nr. 136 / 2023 Anlage 10 zur Nr. 136 / 2023 Anlage 11 zu Nr. 136 / 2023 Anlage 12 zu Nr. 136 / 2023 Nr. 134 / 2023 Anlage 1 zu Nr. 134 / 2023 ......... Nr. 132 / 2023 Anlage 1 zu Nr. 132 / 2023 Anlage 2 zu Nr. 132 / 2023 Anlage 3 zu Nr. 132 / 2023 Anlage 4 zu Nr. 132 / 2024 ......... Nr. 131 / 2023 Anlage 1 zu Nr. 131 / 2023 ......... Nr. 130 / 2023 Nr. 129 / 2023 Anlage 1 zu Nr. 129 / 2023 ......... Nr. 128 / 2023 ......... Nr. 127 / 2023 Anlage 1 zu Nr. 127 / 2023 ......... Nr. 125 / 2023 Anlage 1 zu Nr. 125 / 2023 ......... KVJS-Fortbildungsprogramm Soziales und MPD 2024 Anlage 1 zu 124 / 2023 Statistik - SteuerungsunterstützungDie Dokumentation Gemeindepsychiatrischer Verbund (GPV-Dokumentation) ist seit dem Jahr 2011 ein Gemeinschaftsprojekt von Städtetag, Landkreistag und KVJS. Der KVJS hat die Erhebung für die Ausgabe 2023/2024 gestartet. Eingesetzt wird dabei das sogenannte „GPV-Kurzprofil“, das zuvor gemeinsam mit den Psychiatrieplanenden der Stadt- und Landkreise aktualisiert und weiterentwickelt wurde. Unter anderem wurde dabei die „Partizipation im Gemeindepsychiatrischen Verbund“ als erweiterter Themenbereich ausgearbeitet, um den Stand der Interessenvertretung der Psychiatrie-Erfahrenen und ihrer Angehörigen in den kommunalen GPV-Steuerungsgremien noch genauer abzubilden. Die Ergebnisse sollen im letzten Quartal dieses Jahres vorliegen. Ukraine-KriegAuf der Homepage des KVJS finden Sie aktuelle Informationen zu Geflüchteten aus der Ukraine speziell für Sie in den Stadt- und Landkreisen. Geordnet nach unseren Dezernaten (Soziales, Integrationsamt und Landesjugendamt) sind dort aktuelle Hinweise, Rundschreiben oder Links zu hilfreichen Seiten aufgelistet. VerschiedenesEva Dargel ist neue stellvertretende Leiterin des Dezernats Soziales. Sie hat das Amt zum 1. Januar 2024 angetreten. Darüber hinaus bleibt die 38-Jährige weiterhin Leiterin des Referats Vertragsrecht und Vergütungen. Die Badische Landesbühne bringt das erste Mal ein Stück für junges Publikum mit Gebärdensprache auf die Bühne. Mit diesem Angebot möchten wir gehörlose Kinder und deren erwachsene Begleitpersonen erreichen oder auch hörende Kinder, die gehörlose Eltern haben. Mit Übersetzung in die Deutsche Gebärdensprache wird so ein gemeinsames Theatererlebnis möglich. Weiteres erfahren Sie hier. Zu guter LetztRedaktioneller Hinweis: ......................................................... Angaben über die Bildrechte der hier veröffentlichten Fotos, Logos und Grafiken stehen im Bildnachweis. ......................................................... Aufgabenverteilung und Ansprechpersonen im Dezernat 2 finden Sie hier. ......................................................... Newsletter verpasst? ......................................................... Der Newsletter-Soziales ist ein Service exklusiv für KVJS-Mitglieder, die Stadt- und Landkreise Baden-Württembergs. Das Copyright für den Newsletter liegt beim KVJS. Die dienstliche Verwendung von Inhalten des Newsletters ist mit Angabe der Quelle gestattet. ......................................................... Newsletter empfehlen Wenn Sie Fragen zum Newsletter haben, Kritik oder Lob aussprechen möchten, wenden Sie sich einfach an die Newsletter-Redaktion (siehe unten). ......................................................... Newsletterdaten: |
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