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Die Themen im April:Aktuelle Termine von KVJS Tagungen18. April 2024 in Stuttgart 18. April 2024 als Online-Fachtagung Fachtag „Ein Gewinn für alle: Teilhabe wirkt!“ am Donnerstag, den 18. April 2024, in der Liederhalle in Stuttgart. Teilhabe wirkt und ist ein Gewinn für alle. - Wie, das zeigt unser Forschungsprojekt zur Teilhabe von Menschen mit wesentlicher Behinderung am allgemeinen Arbeitsmarkt. Diskutieren Sie die Ergebnisse des Forschungsprojekts mit uns. Die Rahmenbedingungen der Teilhabe mit Ihnen gemeinsam weiterzuentwickeln, das ist unser Ziel. Alle wichtigen Informationen sowie einen filmischen Vorgeschmack auf den Fachtag bekommen Sie hier. Herzliche Einladung zum 3. digitalen-Forum Wohnberatung in Baden-Württemberg am 18. April 2024, 9.30 bis ca. 12.15 Uhr „Tue Gutes und rede darüber“ Tue Gutes und rede darüber ist ein beliebtes und bekanntes Motto in der Öffentlichkeitsarbeit. Wohnberaterinnen und Wohnberater engagieren sich täglich für Menschen, damit diese so lange wie möglich nach den eigenen Wünschen und Bedürfnissen zuhause wohnen können. Sie alle tun täglich Gutes – aber wie wird darüber geredet? Das klingt einfach, ist aber in der Praxis eine anspruchsvolle Herausforderung. Das 3. Forum Wohnberatung widmet sich genau diesem Thema. Warum ist Öffentlichkeitsarbeit so wichtig? Wie funktioniert Öffentlichkeitsarbeit? Wie sieht erfolgreiche Öffentlichkeitsarbeit aus? Neben einem fachlichen Input stehen der Austausch und die Vernetzung untereinander im Mittelpunkt. Die Veranstaltung richtet sich an alle Wohnberaterinnen und Wohnberater in Baden-Württemberg. Anmeldungen sind über die Homepage des KVJS möglich: 3. Forum Wohnberatung - 24-2-PfA16-1x: KVJS Für Fragen steht Ihnen Frau Steiner-Karatas (Barbara.Steiner-Karatas@kvjs.de) zur Verfügung. In diesem Jahr wird ein Schwerpunkt der Jahrestagung die Schnittstellen Sozial- und Jugendhilfeplanung sein. Aus diesem Grund wird der erste Tag der Tagung gemeinsam mit den Kolleginnen und Kollegen aus der Jugendhilfe gestaltet. Am zweiten Tag wird der Fokus auf den aktuellen Themen der Sozialplanung liegen. Wir freuen uns über Ihre Teilnahme und den gemeinsamen Austausch. Die gemeinsame Veranstaltung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration sowie der Landesarbeitsgemeinschaft der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege in Baden-Württemberg (LAFÖFW) richtet sich an Verantwortliche der Kommunen, Leistungserbringer und Leistungsträger der Wohnungsnotfallhilfe in den Stadt- und Landkreisen, Betroffene sowie Fachkräfte aus angrenzenden Hilfesystemen. Datum: 01.10.2024 Anhand von Praxisbeispielen soll an diesem Tag gemeinsam über Empfehlungen und Umsetzungen in den oben genannten Handlungsfeldern in Baden-Württemberg diskutiert werden. Die aktuellen Empfehlungen der LAGÖFW finden Sie hier. Die Teilnahme ist kostenfrei, jedoch ist eine Anmeldung erforderlich. Weitere Informationen sowie die Möglichkeit zur Anmeldung folgen in Kürze unter www.kvjs.de/fortbildung/soziales. Weitere Informationen entnehmen Sie gerne dem Save the Date. BetreuungsrechtUm Personen mit Einschränkungen die Teilnahme an Wahlen zu ermöglichen, sieht §14 Bundeswahlgesetz vor, dass Wahlberechtigte, die nicht schreiben oder lesen können oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert sind, ihre Stimme allein abzugeben, sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen können. Diese Person kann auch in die Wahlkabine begleiten. Eine Informationsbroschüre der Landeszentrale für Politische Bildung Baden-Württemberg in leichter Sprache zur Europawahl finden Sie hier: Einfach wählen gehen! Europa·wahl 2024 (europawahl-bw.de) Die Digitalisierung ist auf dem Vormarsch und künftig wird auch im Umgang mit Behörden die Notwendigkeit bestehen digital unterwegs zu sein. Um ältere Menschen nicht abzuhängen sondern ihnen zu ermöglichen, dass sie sich sicher, kompetent und selbstbestimmt im Netz bewegen können, fördert das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) das Projekt Digitaler Engel. Es richtet sich an ältere Menschen, die digitale Kompetenzen erwerben wollen, um in der Online-Welt sicher zu agieren, zudem bietet es Möglichkeiten sich Wissen anzueignen um ein nachhaltiges und vertrauenswürdiges Bildungsangebot vor Ort zu schaffen. Das Oberlandesgericht Brandenburg hat in einem Urteil vom 10.07.2023 festgestellt, dass sich im Rahmen eines Amtshaftungsanspruchs aus § 839Abs. 1 BGB iVm. Art.34 GG kein Anspruch auf Schmerzensgeld für eine kurzfristige Fixierung während einer gerichtlich angeordneten Unterbringung herleiten lässt. Das Urteil OLG Brandenburg vom 10.07.23 2U 17/22 finden Sie hier: Landesrechtsportal Brandenburg | Entscheidungsdatenbank der Gerichte in Brandenburg EingliederungshilfeWirkungsorientierung ist eine der zentralen Anforderungen an die Leistungserbringung aus dem SGB IX heraus und erweitert die Steuerungsmöglichkeiten und -chancen der Träger der Eingliederungshilfe erheblich. Der KVJS bietet in den kommenden Monaten unterschiedliche Formate zu Wirkungsorientierung an.
Bei Rückfragen zu den genannten Veranstaltungen oder Fragen und Anregungen rund um das Thema Wirkung und Wirksamkeit melden Sie sich bitte bei Silke Weilandt, Referat Teilhabe und Soziales, silke.weilandt@kvjs.de, 0711/6375-326. An der Jahrestagung für das Teilhabemanagement am 26.03.2024 konnte der KVJS 64 Mitarbeitende der Stadt- und Landkreise aus dem Bereich des Teilhabemanagements im Tagungszentrum Gültstein begrüßen. Unter dem Motto „Ein Tag mit Wirkung - Wirkungsorientierung im Teilhabemanagement“ legte Herr Professor Dr. Thomas Meyer von der DHBW Stuttgart zunächst den theoretischen Grundstein mit seinem Vortrag zur „Wirkungsmessung in der Eingliederungshilfe - auf was kommt es an?“ Nachmittags boten Frau Kollmar vom Landratsamt Heilbronn sowie Frau Wuchenauer von der Stadt Ulm Einblicke in ihre bisherigen Erfahrungen aus der Praxis. Beide Träger der Eingliederungshilfe hatten sich bereits im Rahmen der neuen Bausteine des KVJS von 2019 bis 2021 auf den Weg gemacht, die Wirkungsorientierung vor Ort umzusetzen. Neben den Vorträgen blieb den Teilnehmenden Zeit für einen ersten Austausch untereinander und die Möglichkeit, dem KVJS ihre Fragen und Wünsche zum Thema mitzugeben. Wir bedanken uns herzlichen bei den Mitwirkenden und allen Teilnehmenden für ihre Inputs und ihre Beteiligung. So können wir auf eine gelungene Jahrestagung zurückblicken.
Auf dem Foto zu sehen sind (v.l.n.r.): Jara Blase (KVJS), Sarah Kollmar (Landratsamt Heilbronn), Johanna Wuchenauer (Stadt Ulm), Jan Etzel (KVJS) Das KVJS-Förderprojekt „Neue Bausteine Eingliederungshilfe“ widmet sich in der aktuellen Baureihe dem Thema „Sozialraumorientierung“. Sozialräumliche Ressourcen zu erschließen und für Menschen mit Behinderung zugänglich zu machen, ist eine Anforderung aus dem BTHG. Über den Stand der Entwicklungen vor Ort berichteten die Projektteilnehmerinnen und -teilnehmer am 30.01.24 im Rahmen eines lebhaften und anregenden Projektgruppentreffens in den Räumen des KVJS. Die drei Projektstandorte Stuttgart, Lörrach und der Schwarzwald-Baar-Kreis gehen das Thema Sozialraumorientierung auf unterschiedliche Weise an: Das Teilhabemanagement auf der Grundlage umfassender und inklusiver Sozialraumanalysen ganz oder als Pilot sozialräumlich aufzustellen sowie der Aufbau und die Entwicklung eines inklusiven sozialräumlichen Beratungs- und Sozialdienstes „im Ort für den Ort“, sind die Ziele der Projekte. Wir freuen uns als KVJS daher sehr, dass Meilensteine der Projekte erfolgreich erreicht wurden und Sozialraumorientierung als sinnhaft und erstrebenswert angesehen wird. Das Projekt wird wissenschaftlich begleitet durch das Institut für angewandte Wissenschaft – DHBW und von Seiten des KVJS von Silke Weilandt, Referat Teilhabe und Soziales, geleitet. FaWoIn zwei Online-Seminaren speziell für Mitarbeitende der Kreise informiert das Team der Fachstelle im zweiten Quartal 2024 über Ziele, Kerngedanken und formale Rahmenbedingungen dieser Wohnform:
Fortbildung>> Gesamtplanverfahren - Vertiefung Leistungs- und Verfahrensrecht <<14. Mai 2024 in Stuttgart 16. Mai 2024 in Stuttgart >> Gesamtplanverfahren - Fortbildungsreihe Teilhabemanagement <<24.-25. April 2024 in Flehingen >> Gesamtplanverfahren - Vertiefung Teilhabeeinschränkungen und Krankheitsbilder <<16. April 2024 in Gültstein 18. April 2024 in Flehingen 7. Mai 2024 in Flehingen >> Pflege und Alter <<23. April 2024 als Online-Seminar 15. Mai 2024 als Online-Seminar >> Leitungskompetenz in der Jugend-, Sozial- und Eingliederungshilfe <<14.-15. Mai 2024 als Online-Seminar 07.05.2024 in Flehingen 04.06.2024 als Online-Seminar 19.06.2024 als Online-Seminar FörderungDer “Inklusion Plus Award 2024” würdigt und honoriert herausragende Inklusionsmaßnahmen, Projekte und Initiativen, die den Gedanken der Inklusion und Barrierefreiheit vorbildlich umsetzen. Verliehen werden insgesamt fünf Preise für wegweisende Beiträge zur Förderung von Inklusion und Teilhabe, die über formelle Vorgaben hinausgehen und als inspirierende Best-Practice-Beispiele dienen. Teilnahmeberechtigt sind Landkreise, Städte, Gemeinden, Selbsthilfeorganisationen, Interessenvertreterinnen und Vertreter, Initiativen, Vereine, freie und öffentliche Träger, Verbände, Bildungseinrichtungen, Firmen, Dienstleister u.a. Die eingereichten Maßnahmen müssen sich in besonderer, beispielhafter und vorbildlicher Weise für die Förderung von Inklusion, Teilhabe oder Barrierefreiheit einsetzen. Effizienz für den gesellschaftlichen Inklusionsgedanken ist dabei von besonderer Bedeutung. Die Maßnahmen sollen als Best-Practice-Beispiele dienen und Potenzial haben, Nachahmer zu finden. Der Award ist nicht auf bestimmte Schwerpunkte beschränkt. Eingereicht werden können Objekte, Gebäude, Mobilitätskonzepte, Projekte, Dienstleistungen oder andere Angebote. Inklusion und umfassende Teilhabe sind langfristige Ziele. Daher sind alle Good-Practice-Beispiele und Modellprojekte willkommen, die einen bedeutenden Beitrag zur Verwirklichung dieser Ziele leisten. Medizinisch-Pädagogischer DienstWir freuen uns, dass Frau Dr. Susanne Engelhard und Frau Dr. Alexandra Unverdorben den ärztlichen Bereich beim Medizinisch-Pädagogischen Dienst mit ihrer längjährigen Erfahrung und fachlichen Expertise verstärken. Seit 15.03.2024 arbeiten die beiden Ärztinnen auf Honorarbasis beim MPD. PublikationenDas KVJS Aktuell 1/2024 ist erschienen – lesen Sie spannende Reportagen und Beiträge aus dem KVJS. Wir berichten über die Verbandsversammlung, blicken auf den Arbeitsmarkt für Menschen mit Behinderung und haben einen ehrenamtlichen rechtlichen Betreuer und seinen Klienten besucht. Hier gehts zum KVJS Aktuell. Das blätterbare e-paper finden Sie hier. QuartiersakademieSie möchten in Themen der Quartiersentwicklung reinschnuppern? Schauen Sie doch mal auf der Webseite der Quartiersakademie vorbei. Dort finden Sie Videos mit Einführungen zu verschiedenen Themen, Podcasts und Tipps für Themen, Literatur, Handreichungen und mehr: https://www.quartiersakademie.de/materialien-downloads-und-literatur/ Beispiele für Themen:
Sie finden in diesem Jahr auch wieder ein vielfältiges Fortbildungsangebot auf der Webseite der Quartiersakademie. Sie können sich dazu beraten lassen. Kontaktieren Sie dazu die Koordinierungsstelle Quartiersakademie. Die Quartiersakademie ist Teil der Landesstrategie „Quartier 2030 – Gemeinsam.Gestalten.“, und wird vom Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg aus Mitteln finanziert, die der Landtag von Baden-Württemberg beschlossen hat. Die Koordinierungsstelle Quartiersakademie ist angesiedelt beim Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg. Recht und GesetzWird der vom Mehrbedarfszuschlag nach § 30 Abs. 1 SGB XII zu deckende Mehrbedarf nicht durch die Einrichtung als Leistungserbringer gedeckt, so verbleibt der Mehrbedarfszuschlag im Rahmen der Grundsicherungsleistungen beim Leistungsberechtigten und kann nicht auf die Fachleistungen angerechnet werden (Rn. 39). Die Leistungsberechtigte ist nach Feststellung der Deutschen Rentenversicherung seit Jahren voll erwerbsgemindert und erhält seit 01.01.2018 Leistungen zum Lebensunterhalt in Form von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie Eingliederungshilfe zum Wohnen in einer Besonderen Wohnform. Der bislang im Rahmen der Grundsicherung gewährte Mehrbedarf nach § 30 Abs. 1 SGB XII in Höhe von 64,94 € monatlich sollte die Leistungsberechtigte nach Bescheid des Leistungsträgers ab 01.04.2020 für die gewährte Fachleistung einsetzen und ab diesem Zeitpunkt direkt an den Leistungserbringer überweisen. Der Mehrbedarf G sei Bestandteil des Lebensunterhalts in der Einrichtung nach § 27b SGB XII und dieser Mehrbedarf (Merkzeichen G) würde durch die Einrichtung gedeckt. Dadurch verringere sich die Leistung des Leistungsträgers an den Leistungserbringer. Dagegen wandte sich die Klägerin, weil diese Vorgehensweise einen unzulässigen Einkommenseinsatz darstelle, im Gegensatz zur vorliegenden Erklärung des Leistungsträgers, dass für die bewilligten Leistungen kein Einkommens- und Vermögenseinsatz zu leisten sei. Der bewilligte Mehrbedarf diene dazu, die zusätzlichen Bedürfnisse bei Schwerbehinderung und Gehbehinderung abzudecken. Seitens der Einrichtung würden keine zusätzlichen Dienste oder Hilfen für Bewohner mit Merkzeichen G zum Ausgleich des behinderungsbedingten Mobilitätsdefizits erbracht. Der Leistungsträger argumentierte mit den Regelungen der Übergangsvereinbarung zur Umsetzung des BTHG, nach denen es sich bei der Anrechnung des Mehrbedarfs um keinen Einkommenseinsatz handle, da Sozialhilfe kein Einkommen darstelle. Die vom Mehrbedarf nach § 30 Abs. 1 SGB XII erfassten Bedarfe würden durch den Leistungserbringer gedeckt. Es handle sich hier um eine Doppel-Leistung, da der individuelle Mehrbedarf bei der budgetneutralen Umstellung nicht pauschal berücksichtigt werden konnte. Das Sozialgericht Mannheim gab der Klägerin Recht, hiergegen wurde Berufung eingelegt. Diese war nach Entscheidung des LSG Baden-Württemberg aus nachfolgenden Gründen nicht erfolgreich. Es sei nicht ersichtlich, dass die Einrichtung Leistungen erbringe, die von dem Mehrbedarfszuschlag nach § 30 Abs. 1 SGB XII umfasste Mobilitätsbedarfe (vollständig) decke. Es wurde von den Beteiligten auch nicht vorgetragen, welche konkreten Leistungen von der Einrichtung insoweit gegebenenfalls erbracht werden. Eine Vereinbarung zwischen der Klägerin und dem Leistungserbringer über die Erfüllung des Mobilitätsbedarfs der Klägerin wurde nicht geschlossen. Zu erbringende Leistungen für Mobilität müssten beschrieben und vereinbart werden, um eine Abgrenzung zu Bewohnern ohne diesen Bedarf darzustellen. Eine Weiterleitung bewilligter Mehrbedarfszuschläge käme nur in Betracht, wenn eine entsprechende Gegenleistung in den Verträgen zwischen Leistungsberechtigtem und Leistungserbringern vereinbart sei, die nicht der Fachleistung zuzuordnen sei. Ansonsten verbleiben die Mehrbedarfszuschläge bei den Leistungsberechtigten und erhöhen deren Barmittelanteil. Hiervon wären dann individuelle Mobilitätsbedarfe zu decken, die auch außerhalb des Angebots der Einrichtung liegen können. Das Urteil finden Sie hier. Kostenersatz nach § 102 SGB XII kann auch nach der zum 01.01.2020 erfolgten Herauslösung der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, deren Leistungen bis zum 31.12.2019 im 6. Kapitel des SGB XII geregelt waren, und der Überführung dieser Leistungen ins SGB IX, weiterhin zumindest dann verlangt werden, wenn die Eingliederungshilfeleistungen noch nach dem alten Recht erbracht worden sind, der Leistungsträger den Kostenersatz aber erst nach dem 01.01.2020 geltend macht. (Rn.28). Der im Jahre 2019 verstorbene Leistungsberechtigte bezog seit vielen Jahren Leistungen der Eingliederungshilfe in einer Förder- und Betreuungsgruppe einer Werkstatt für behinderte Menschen. Dieser war verheiratet und das Ehepaar setzte sich gegenseitig zu Alleinerben ein. Mit Bescheid vom 27.07.2020 forderte der Leistungsträger von der Alleinerbin Kostenersatz in Höhe von 54.457,58 € unter Berücksichtigung eines erhöhten Freibetrags von 15.340,00 € bei einem Sozialhilfeaufwand in Höhe von 83.152,86 € (für den Zeitraum 01.01.2016 bis 01.03.2019) und einem Reinnachlass von 69.797,58 €. Hiergegen wandte sich die Alleinerbin mit der Begründung, die Eingliederungshilfe sei im Zeitpunkt der Bewilligung nach § 92 Abs. 2 S. 2 SGB XII vom Einsatz von Einkommen und Vermögen freigestellt gewesen. Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht wurde ferner dargelegt, der Anwendungsbereich des § 102 SGB XII sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht (mehr) gegeben, da die Leistungen der Eingliederungshilfe seit dem 01.01.2020 keine Sozialhilfeleistungen mehr seien und somit nicht mehr in den Geltungsbereich des SGB XII fallen würden. Zudem sei zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides die Eingliederungshilfe nicht mehr im SGB XII, sondern bereits im SGB IX geregelt gewesen. Allein aus diesem Grunde sei der Bescheid somit von Anfang an rechtswidrig. Nachdem die Klägerin vor dem Sozialgericht noch erfolgreich war, entschied das Landessozialgericht zugunsten des Leistungsträgers. Die inhaltlichen Voraussetzungen des § 102 SGB XII (Zehn-Jahres-Zeitraum, Freibeträge, keine Verjährung) seien erfüllt. Der Umstand, dass Leistungen der Eingliederungshilfe bis zum 31.12.2019 im SGB XII und ab 01.01.2020 im SGB IX geregelt sind, führe zu keinem anderen Ergebnis, da Kostenersatz lediglich bis zum 01.03.2019 gefordert wurde. Ob nach dem 01.01.2020 gewährte Leistungen der Eingliederungshilfe noch vom Anwendungsbereich des § 102 SGB XII umfasst seien, wäre zumindest zweifelhaft, da das SGB IX eine entsprechende Regelung nicht beinhalte. Für die Frage der Prüfung der Rechtmäßigkeit der erbrachten Leistungen sei aber die Rechtslage zum Zeitpunkt der Erbringung der Eingliederungshilfeleistungen maßgebend. Diese fallen zweifelsfrei in den noch vom SGB XII umfassten Bereich. Da auch keine besonderen Härtefallregelungen des § 102 SGB XII greifen und die Kostenersatzpflicht der Erben eine Heranziehung des zu Lebzeiten vorhandenen Schonvermögens nachträglich legitimiert, war die Entscheidung des Leistungsträgers nicht zu beanstanden. Das Urteil finden Sie hier. RundschreibenHinweis: Die Rundschreiben sind geschützt. Bitte loggen Sie sich zuerst hier in den Mitgliederbereich ein und klicken Sie dann auf den Link beim Rundschreiben. Danke! Nr. 59 / 2024 Anlage 1 zu Nr. 59 /2024 Anlage 2 zu Nr. 59 / 2024 Anlage 3 zu Nr. 59 / 2024 Anlage 4 zu Nr. 59 / 2024 Anlage 5 zu Nr. 59 / 2024 ......... Nr. 58 / 2024 ......... Nr. 57 / 2024 ......... Nr. 56 / 2024 Anlage 1 zu Nr. 56 / 2024 ......... Nr. 54 / 2024 Anlage 1 zu Nr. 54 / 2024 ......... Nr. 52 / 2024 ......... Nr. 51 / 2024 ......... Nr. 50 / 2024 Anlage 1 zu Nr. 50 / 2024 ......... Nr. 46 / 2024 ......... Nr. 44 / 2024 Anlage 1 zu Nr. 44 / 2024 Anlage 2 zu Nr. 44 / 2024 ......... Nr. 42 / 2024 Anlage 1 zu Nr. 42 / 2024 Anlage 2 zu Nr. 42 / 2024 ......... Nr. 41 / 2024 ......... Nr. 37 / 2024 ......... Nr. 36 / 2024 ......... Nr. 35 / 2024 Anlage 1 zu Nr. 35 / 2024 ......... Nr. 34 / 2024 Anlage 1 zu Nr. 34 / 2024 ......... Nr. 33 / 2024 Anlage 1 zu Nr. 33 / 2024 Anlage 2 zu Nr. 33 / 2024 ......... Nr. 31 / 2024 ......... Nr. 30 / 2024 ......... Nr. 29 / 2024 ......... Nr. 28 / 2024 ......... Nr. 26 / 2024 Anlage 1 zu Nr. 26 / 2024 Anlage 2 zu Nr. 26 / 2024 Anlage 3 zu Nr. 26 / 2024 Anlage 4 zu Nr. 26 / 2024 Anlage 5 zu Nr. 26 / 2024 Anlage 6 zu Nr. 26 / 2024 Anlage 7 zu Nr. 26 / 2024 ......... Nr. 25 / 2024 Anlage 1 zu Nr. 25 / 2024 ......... Nr. 24 / 2024 ......... Nr. 21 / 2024 ......... Nr. 20 / 2024 Anlage 1 zu Nr. 20 / 2024 Anlage 2 zu Nr. 20 / 2024 ......... Nr. 19 / 2024 Anlage 1 zu Nr. 19 / 2024 TagungsunterlagenDie Unterlagen der Jahrestagung der Sozialdezernentinnen und Sozialdezernenten der Landkreise sowie der Sozial- und Jugendamtsleitungen der Stadtkreise vom 1. und 2. Februar 2024 finden Sie im Mitgliederbereich. WohnungsnotfallhilfeDie Empfehlungen wurden von einem Expertengremium aus Vertreterinnen und Vertretern der kommunalen Landesverbände, den Stadt- und Landkreisen und der Liga der freien Wohlfahrtspflege erarbeitet und dienen als Arbeitsgrundlage und Steuerungsunterstützung in den Kommunen vor Ort. Die vorliegenden Empfehlungen sind ein weiterer Baustein zur Entwicklung eines landesweiten Fachkonzepts in der Wohnungsnotfallhilfe. Ziel dieser Empfehlung ist es, für die besondere Situation älterer, kranker, pflegebedürftiger und wohnungsloser Menschen zu sensibilisieren und Wege aufzuzeigen, wie an den Schnittstellen gut zusammengearbeitet werden kann, um den spezifischen Lebenslagen der Zielgruppe gerecht zu werden. Die Zielgruppe zeichnet sich zudem dadurch aus, dass neben den besonderen Lebensverhältnisse Schwierigkeiten im sozialen Bereich vorliegen. Ziel ist es, das Zusammenwirken von Leistungsträgern und Leistungserbringern im Interesse einer möglichst effektiven Hilfe für die Leistungsberechtigten zu verbessern. Weiteres zur Wohnungsnotfallhilfe lesen Sie auch auf der KVJS-Homepage. Zu guter LetztRedaktioneller Hinweis: ......................................................... Angaben über die Bildrechte der hier veröffentlichten Fotos, Logos und Grafiken stehen im Bildnachweis. ......................................................... Aufgabenverteilung und Ansprechpersonen im Dezernat 2 finden Sie hier. ......................................................... Newsletter verpasst? ......................................................... Der Newsletter-Soziales ist ein Service exklusiv für KVJS-Mitglieder, die Stadt- und Landkreise Baden-Württembergs. Das Copyright für den Newsletter liegt beim KVJS. 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