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Die Themen im Juni:Aktuelle Termine von KVJS Tagungen18.-19. Juni 2024 in Gültstein 27. Juni 2024 in Flehingen 8.-9. Juli 2024 in Gültstein In diesem Jahr wird ein Schwerpunkt der Jahrestagung die Schnittstellen Sozial- und Jugendhilfeplanung sein. Aus diesem Grund wird der erste Tag der Tagung gemeinsam mit den Kolleginnen und Kollegen aus der Jugendhilfe gestaltet. Am zweiten Tag wird der Fokus auf den aktuellen Themen der Sozialplanung liegen. Wir freuen uns über Ihre Teilnahme und den gemeinsamen Austausch. Hier finden Sie die Tagesordnung. Die gemeinsame Veranstaltung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration sowie der Landesarbeitsgemeinschaft der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege in Baden-Württemberg (LAFÖFW) richtet sich an Verantwortliche der Kommunen, Leistungserbringer und Leistungsträger der Wohnungsnotfallhilfe in den Stadt- und Landkreisen, Betroffene sowie Fachkräfte aus angrenzenden Hilfesystemen. Datum: 01.10.2024 Anhand von Praxisbeispielen soll an diesem Tag gemeinsam über Empfehlungen und Umsetzungen in den oben genannten Handlungsfeldern in Baden-Württemberg diskutiert werden. Die aktuellen Empfehlungen der LAGÖFW finden Sie hier. Die Teilnahme ist kostenfrei, jedoch ist eine Anmeldung erforderlich. Weitere Informationen sowie die Möglichkeit zur Anmeldung folgen in Kürze unter www.kvjs.de/fortbildung/soziales. Weitere Informationen entnehmen Sie gerne dem Save the Date. Aktuelle Termine von weiteren TagungenFachtag "Dringend gesucht: Kurzzeitunterbringung für Kinder, Jugendliche und Erwachsene" 16. Juli 2024 in der Sparkassenakademie in Stuttgart Ein Fachtag des Landesverbandes für Menschen mit Körper- und Mehrfachbehinderung Baden-Württemberg e.V. Behinderung und BerufForschungsergebnisse vorgestellt Mehr als 6.000 reguläre Jobs für Menschen mit Behinderung, Arbeitgeber, die mit überwältigender Mehrheit weitere Mitarbeiter mit Behinderung einstellen würden, zufriedene, selbstbewusste Beschäftigte, die sich mit ihrem Betrieb identifizieren: Das ist die vorläufige wissenschaftlich gesicherte Bilanz des Förderprogramms Arbeit Inklusiv. 270 Teilnehmende kamen am 18. April zum Fachtag in die Liederhalle nach Stuttgart. Auf der Tagung wurden zentrale Ergebnisse der Evaluation vorgestellt und erste Schritte zu einer fachlichen Weiterentwicklung in den Blick genommen. Die Veranstaltung wurde parallel als Livestream übertragen. Erste Impressionen des Tages finden Sie hier. Den Abschlussbericht der Studie können Sie sich auf der Projektseite herunterladen. Für die Tagung haben wir zwei junge Menschen mit Behinderung auf der Arbeit besucht. Sehen Sie die „Experten in eigener Sache“ in diesem Video. Weitere Ergebnisse und Dokumentationen des Fachtags, unter anderem ein Mitschnitt des Livestreams und den Forschungsbericht in Einfacher und Leichter Sprache, werden Ihnen baldmöglichst zur Verfügung gestellt. BetreuungsrechtZur Ablehnung eines Betreuers hat der BGH mit Beschluss vom 10.01.2024 folgendes entschieden: Die Einrichtung oder Erweiterung der Betreuung mit einem anderen als dem gewünschten Betreuer widerspricht dem Willen des Betroffenen, wenn dieser sein Einverständnis mit der Einrichtung oder Erweiterung der Betreuung mit der Bestellung der von ihm gewünschten Person verknüpft (im Anschluss an Senatsbeschluss BGH v. 21.6.2017 – XII ZB 237/17, FamRZ 2017, 1612). Beruht die Entscheidung des Betroffenen gegen die Bestellung eines anderen als des von ihm gewünschten Betreuers auf einer freien Willensbildung, muss diese Entscheidung auch dann respektiert werden, wenn die Fortführung der bestehenden Betreuung für den Betroffenen objektiv vorteilhaft wäre.
Den vollständigen Beschluss können Sie hier nachlesen: Beschluss des XII. Zivilsenats vom 10.1.2024 - XII ZB 217/23 - (bundesgerichtshof.de) Das Justizministerium Baden-Württemberg veranstaltet im Rahmen des Projekts Zukunftsgerichtet am 09.07.2024 einen digitalen Zukunftsworkshop zu dem interessierte ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer eingeladen sind. Der Workshop bietet Gelegenheit, die Erwartungen der ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuer an die Zusammenarbeit mit den Betreuungsgerichten einzubringen. Es sollen Ideen zum digitalen Zugang zur Justiz, die Zusammenarbeit im Gerichtsverfahren und andere Themen diskutiert werden. Informationen zum Projekt finden Sie hier: www.zukunftsgerichtet.de EingliederungshilfeAm 08. Mai 2024 startete die KVJS-Vortragsreihe „Impulse Wirkung“ mit dem Thema „Grundlagen der Wirkungsorientierung in der Eingliederungshilfe“. Es referierte Sebastian Ottmann, Leiter des Kompetenzzentrums Wirkungsorientierung an der Evangelischen Hochschule Nürnberg. Beginnend mit den Begriffsdefinitionen der unbestimmten Rechtsbegriffe „Wirkung“ und „Wirksamkeit“ im SGB IX, stellte Herr Ottmann vor allem auch die Notwendigkeit von Dialog und Diskurs innerhalb des sozialrechtlichen Dreiecks als eine Notwendigkeit für die Umsetzung von Wirkungsorientierung in der EGH dar. In der anschließenden Frage- und Austauschrunde konnten Anliegen und Herausforderungen aus der Praxis, wie z. B. das komplexe Thema der Datenerhebung, diskutiert werden. Die Vortragsreihe „Impulse Wirkung“ wird von Silke Weilandt, Referat Teilhabe und Soziales, geleitet und moderiert. Sie bietet in unregelmäßigen Abständen einen multiperspektivischen Blick auf das Thema Wirkungsorientierung in der Eingliederungshilfe. Der nächste online-Impulsvortrag findet am 17.09.2024 von 09:30 – 12:00 Uhr statt. Referent ist Ulf Sticken von der Koordinierungsstelle Soziale Hilfen in Schleswig-Holstein. Herr Sticken stellt die Umsetzung von Wirkungsorientierung im Kreis Nordfriesland vor. Eine Einladung mit Teams-Link wird per Rundschreiben versandt. Auf dem Foto zu sehen sind: Sebastian Ottmann, EH Nürnberg und Silke Weilandt, KVJS Fortbildung>> Gesamtplanverfahren - Vertiefung Leistungs- und Verfahrensrecht <<9. Juli 2024 in Flehingen 12. September 2024 als Online-Seminar 9. Oktober 2024 als Online-Seminar 23. Oktober 2024 als Online-Seminar >> Gesamtplanverfahren - Fortbildungsreihe Teilhabemanagement <<21.-22. August 2024 in Pforzheim >> Gesamtplanverfahren - Vertiefung Teilhabeeinschränkungen und Krankheitsbilder <<18. Juni 2024 in Flehingen 26. Juni 2024 in Flehingen 12. September 2024 in Flehingen >> Methoden-, Selbst- und Sozialkompetenz <<24.-25. September 2024 in Gültstein 24.-25. Oktober 2024 in Flehingen Zielgruppe Fachkräfte der Träger der Eingliederungshilfe Ziele und Inhalte Die Fachkräfte der Eingliederungshilfe stehen vor der Herausforderung die Inhalte des Gesamtplans in einem Bescheid festzuhalten. In diesem Modul erhalten die Teilnehmenden einen Überblick über den Aufbau von Leistungsvereinbarungen der Besonderen Wohnform und auf welchen rechtlichen Grundlagen diese basieren. Dabei werden unterschiedliche Leistungssystematiken in den Blick genommen. Zudem betrachten wir gemeinsam, welche rechtlichen Grundlagen der Gesamtplanung zugrunde liegen und wie der Schritt von den Zielen des Gesamtplans in Leistungen mit Hilfe von „Übersetzungshilfen“ gelingen kann. Auch die rechtlichen Grundlagen zur Bescheidung eines Verwaltungsaktes werden beleuchtet. Hinweise Die Online-Veranstaltung wird mit der Software MS Teams durchgeführt. 09.07.2024 in Flehingen 23.-24.07.2024 als Online-Seminar 26.09.2024 in Stuttgart FörderungUnter dem Motto „Vielfalt gemeinsam gestalten – Inklusion in der frühkindlichen Bildung“ veranstaltet die WGV-Stiftung über die kommenden drei Jahre hinweg eine Ausschreibungsreihe, in der jährlich ein zukunftsträchtiges Projekt in Württemberg ausgezeichnet und mit einer Fördersumme in Höhe von 100.000 Euro (50.000 Euro pro Jahr) unterstützt wird. Bis zum offiziellen Einsendeschluss am 31. Oktober 2024 können sich ab sofort alle geeigneten Leistungserbringer, Kommunen und Träger von Kindertageseinrichtungen, die ihren Sitz im Geschäftsgebiet der Württembergischen Gemeinde-Versicherung a.G. – früheres Land Württemberg und Hohenzollern – haben über die Webseite der WGV-Stiftung bewerben. Weitere Informationen finden Sie im Flyer sowie auf der Homepage der WGV-Stiftung. ForschungBaden-Württemberg hat mit 105 die drittgrößte Anzahl an Tagesstätten für Menschen mit psychischer Erkrankung pro Kopf in Deutschland. Bundesweit gibt es insgesamt 727 Tagesstätten oder vergleichbare niederschwellige Angebote. Das ist das Ergebnis des ersten von vier Teilprojekten des KVJS-Forschungsvorhabens „Aufgaben und Perspektiven von Tagesstätten für Menschen mit psychischer Erkrankung in Baden-Württemberg“ oder kurz: APerTa-BW. Das Ergebnis wurde im Mai 2024 dem Projektbeirat vorgestellt. 14 der 19 Mitglieder des Projektbeirats nahmen an dem Treffen unter dem Vorsitz von Verbandsdirektorin Kristin Schwarz in Stuttgart teil: die Forschungspartner des KVJS von der Universität Ulm und vom Institut für Sozialpsychiatrie Mecklenburg-Vorpommern sowie eine Vertreterin des Sozialministeriums, Vertreterinnen der Sozialplaner und Vertreterinnen der Leistungserbringer. Die KVJS-Forschung vertraten Heidrun Meyer (Referatsleiterin 21 Teilhabe und Soziales) und die Projektleiter Dr. Justus Heck (Stabsstelle 01) und Marvin Brinkmann (Referat 21). Tagesstätten sind ein immens untererforschter Bereich in der Versorgungsforschung, wie das Forschungsteam feststellte. Der KVJS will mit APerTa-BW nicht nur eine Bestandsaufnahme machen. „Für Ende des Jahres planen wir ein weiteres Treffen des Projektbeirats“, so Dr. Justus Heck zum nächsten Schritt. Dann sollen erste Ergebnisse der Online-Befragung von Tagesstätten-Leitungen diskutiert werden. Ziel ist es, mit dem Abschluss des Projekts Mitte 2026 Good Practice-Kriterien für die Angebotsgestaltung zu bieten. Mehr zum Forschungsprojekt finden Sie hier: Angebote und Perspektiven von Tagesstätten: KVJS Haben Sie Fragen oder Anregungen? Ansprechpartner hierfür sind Dr. Justus Heck, Tel.: 0711 / 6375- 241, und Marvin Brinkmann, Tel.: 0711 / 6375- 321. Foto: Monika Kleusch Pflege und AlterKristin Schwarz freute sich, den BAGüS-Fachausschuss III „Altenhilfe und Pflege“ nach sieben Jahren wieder in Stuttgart zu begrüßen. Die KVJS-Verbandsdirektorin hob den besonderen Stellenwert der Arbeitsgemeinschaft bei der Weiterentwicklung einheitlicher, praktikabler und lebensnaher Regelungen hervor. Regelmäßig tauscht sich die BAGüS als Zusammenschluss der 23 überörtlichen Träger der Sozialhilfe und Eingliederungshilfe zu fachlichen und fiskalischen Fragen aus. Zu den Top-Themen dieses Treffens gehörten die Auswirkungen der Pflegereform, wie etwa durch die bundesweit eingeführten Personalanhaltswerte in Pflegeheimen. Auch die Rahmenvertragsverhandlungen sowie steigende Personal-, Sach- und Energiekosten standen im Fokus. Die Mitglieder bearbeiteten darüber hinaus eine breitgefächerte Tagesordnung rund um die Themen Hilfe zur Pflege und Altenhilfe. Es wurde deutlich, dass alle Länder mit ähnlichen Herausforderungen und Problemlagen kämpfen. Für eine nationale Perspektive sorgten Vertreter des Bundesgesundheitsministeriums und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Im Anschluss der Sitzung lud der KVJS als Gastgeber zu einer Stadtführung der besonderen Art ein: Menschen mit Behinderung präsentierten ihre Heimat Stuttgart aus ganz persönlichen Blickwinkeln. Recht und GesetzDer Umfang einer pauschaliert gewährten Betriebskostenbeihilfe für ein Kfz im Rahmen der Eingliederungshilfe erhöht sich nicht allein aufgrund der Annahme allgemeiner Kostensteigerungen nach Ablauf mehrerer Jahre. Als Folge eines früheren Vergleiches erhielt der schwerbehinderte Halter eines Kfz seit Jahren monatlich 50 Euro als Leistung für die mit dem Betrieb des Kfz verbundenen Kosten nach § 83 Abs. 3 Nr. 5 SGB IX neben weiteren Leistungen der Eingliederungshilfe. Er beantragte bereits 2013 eine Erhöhung dieses Betrages auf 140 Euro monatlich. Der Leistungsträger ging weiterhin davon aus, dass der mit dem pauschalierten Betrag abgegoltene behinderungsbedingte Mehrbedarf sich nicht erhöht habe, bzw. dies auch nicht nachgewiesen sei. Die Preissteigerungen seien in den strittigen Jahren moderat gewesen und die nachgewiesene Fahrleistung habe sich im langjährigen Durchschnitt nicht signifikant erhöht. Der Kläger hat zwar grundsätzlich nach wie vor Anspruch auf Leistungen für die Betriebskosten seines Kfz als Leistungen der Eingliederungshilfe, auch ist die Nutzung des Kfz zur Zielerreichung seines Teilhabebedarfes geeignet und notwendig. Leistungen zur Sozialen Teilhabe nach § 113 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX zur gleichberechtigten Teilnahme am gemeinschaftlichen Leben wurden auch zweckbestimmt für die Teilnahme an gesellschaftlichen Veranstaltungen, Besuche von Familie und Freunden, Gottesdienstbesuchen u.a. genutzt. Der Umfang der Geldleistung sei jedoch bei einer Fahrleistung von durchschnittlich 518 km pro Monat in bisherigem Umfang als angemessen zu betrachten. Es sei zudem nicht geprüft, ob nicht auch Fahrten durchgeführt würden, die nicht der Teilhabe, sondern anderen Bedürfnissen dienen (z.B. Fahrten zu Arzt- und Therapieterminen). Der vom Kläger vorgebrachte Umfang einer Fahrleistung von 2.025 km monatlich ließ sich durch den tatsächlichen Kilometer-Stand des Kfz nicht nachvollziehen. Steht im Zeitpunkt des Verlassens einer Einrichtung nicht fest, ob, wann und wo die (stationäre) Hilfegewährung fortgesetzt werden soll, kann eine rechtserhebliche Unterbrechung der Einrichtungskette vorliegen. (Rn.39) Zu den Voraussetzungen eines Erstattungsanspruches des erstangegangenen Rehabilitationsträgers nach § 102 SGB X bzw. § 104 SGB X. (Rn.30, 44) § 14 Abs. 4 S. 1 SGB IX aF und § 16 Abs. 1 SGB IX (2018) stellen einen speziellen Erstattungsanspruch des zweitangegangenen Rehabilitationsträgers dar. Zugunsten des erstangegangen Rehabilitationsträgers begründen sie keinen Erstattungsanspruch. (Rn. 27, 30) Streitig sind im Zeitraum August 2016 bis Dezember 2019 in einer stationären Wohnform erbrachte Eingliederungshilfeleistungen. Im Zeitraum 2005 bis 2013 lebte der Bewohner in einer Einrichtung der Eingliederungshilfe im Zuständigkeitsbereich des Klägers. Aufgrund eines Vorfalls in dieser Einrichtung wurde der Bewohner in stationäre psychiatrische Behandlung aufgenommen und kehrte nicht mehr in die Einrichtung zurück, sondern lebte zwei Monate lang bei seiner Tante im Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Der bisherige Heimvertrag wurde gekündigt. Dann konnte ein neuer Heimplatz in einer anderen Einrichtung der Eingliederungshilfe gefunden werden und der Kläger bewilligte Leistungen des stationären Wohnens sowie zu einem späteren Zeitpunkt dann weitere Leistungen für die Beschäftigung in einer WfbM. Diese Leistungen wurden regelmäßig weiterbewilligt. Im Jahr 2018 erfolgt ein Wechsel ins Ambulant Betreute Wohnen. Auch hier erfolgte eine Leistungszusage. Aufgrund einer internen Prüfung kam der Kläger zur Feststellung, dass der Bewohner nach dem Klinikaufenthalt bei seiner Tante im Bereich des Beklagten einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet habe. Die Einrichtungskette sei unterbrochen und der Aufenthalt bei der Tante seinerzeit zukunftsoffen gewesen. Daraufhin erfolgte ein Antrag auf Kostenerstattung und Fallübernahme, welchen der Beklagte ablehnte. Die Entscheidung der angerufenen Spruchstelle für Fürsorgerechtsstreitigkeiten Baden-Württemberg gab dem Kläger Recht – der Schiedsspruch wurde jedoch vom Beklagten nicht akzeptiert und beim OLG beantragt, den Schiedsspruch aufzuheben. Das OLG verwies den Rechtstreit an das LSG, welches an das zuständige SG weiter verwies. Dieses urteilte im Sinne des Klägers. Das LSG verwarf die eingelegte Berufung und erläuterte seine Auffassung dahingehend, dass § 14 Abs. 4 S. 1 SGB IX aF bzw. § 16 Abs. 1 und 4 SGB IX (ab 2018) nicht anwendbar sei, weil der Kläger nicht zweitangegangener Rehabilitationsträger ist. Als erstangegangener Rehabilitationsträger hatte er den Antrag nicht weitergeleitet und ist damit leistender Rehabilitationsträger geworden. Die Zuständigkeit hat sich auch durch abschnittsweise gewährte Leistungen nicht geändert, eine Neuprüfung der Zuständigkeit nach dem Auslaufen des Bewilligungszeitraumes führt zu keinem neuen Leistungsfall. Die beantragte Maßnahme des Ambulant Betreuten Wohnens stelle jedoch einen neuen Antrag i.S.d § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IX dar. Der Anspruch auf Weiterbewilligung der bereits laufenden Werkstattbeschäftigung stehe dem nicht entgegen, da die Maßnahmen im Zusammenhang und nicht isoliert zu sehen seien. Hier wäre theoretisch eine Weiterleitungsmöglichkeit eröffnet, „ …wenn der Antrag weitere Leistungen der Teilhabe umfasst, für die er nicht Rehabilitationsträger sein kann ...“. Da wiederum keine Weiterleitung erfolgte, ist der Kläger erneut als erstangegangener Rehabilitationsträger zuständig geworden. Die neue Maßnahme sei mit dem Anspruch auf Weiterbewilligung der bereits laufenden Werkstattbeschäftigung im Zusammenhang zu sehen und stelle somit einen einzigen und damit neuen Antrag im Sinne des § 14 Abs. 1 S.1 SGB IX dar. Zur Frage eines Erstattungsanspruches des erstangegangenen und zuständig gewordenen Rehabilitationsträgers führt das LSG weiter aus, dass aufgrund der Regelungen in § 14 Abs. 4 S.3 SGB IX aF und § 16 Abs. 4 SGB IX nF lediglich die Anwendung von § 105 SGB X ausgeschlossen sei. Allerdings müsse im Nachhinein eine Korrektur im Rahmen der Erstattung möglich sein, ansonsten besteht die Gefahr zunehmender Weiterleitungen, um nicht automatisch von jeglicher Erstattungsmöglichkeit ausgeschlossen zu sein. Dies widerspräche dem Regelungszweck des § 14 SGB IX einerseits eine schnelle Zuständigkeitsklärung herbeizuführen und andererseits dem Ziel, das gegliederte Sozialsystem zu erhalten. Eine Erstattung im Rahmen des § 104 SGB X (Anspruch des nachrangig verpflichteten) bzw. nach § 102 SGB X (Anspruch des vorläufig leistenden) muss möglich sein. Der Beklagte musste nach § 104 Abs. 3 SGB X für den Zeitraum 01.08.2016 bis 15.02.2018 sowie nach § 102 SGB X für die Zeit ab 16.02.2018 bis 31.12.2019 die geleisteten Eingliederungshilfeleistungen in voller Höhe erstatten. RundschreibenUnsere neusten Rundschreiben finden Sie im Mitgliederbereich. Hinweis: Die Rundschreiben sind geschützt. Bitte loggen Sie sich hier in den Mitgliederbereich ein. VerschiedenesIm Auftrag von Aktion Deutschland Hilft e.V. führte das Internationale Zentrum für Ethik in den Wissenschaften der Universität Tübingen eine Studie zur Einbeziehung von Menschen mit Behinderungen im Katastrophenmanagement in Deutschland durch. Anlass war der Tod von zwölf Menschen mit Behinderungen in einer Lebenshilfe-Einrichtung in Sinzig während der Flutkatastrophe am 14./15. Juli 2021. Der Abschlussbericht der Studie "Katastrophenmanagement und Inklusion von Menschen mit Behinderungen (Projekt KIM)" vom 15. April 2024 enthält die Ergebnisse. Weiteres lesen Sie im BAGüS-Intern Nr. 8 inkl. 3 Anlagen. Anlage 1 (Kurzfassung) Anlage 2 (Langfassung) Anlage 3 (Leichte Sprache) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales, Hubertus Heil, hat am 03.06.2024 zum fünften Mal den Bundesteilhabepreis verliehen. Im Rahmen der jährlichen Inklusionstage überreichte er den drei Preisträgerinnen und Preisträgern eine Urkunde. Der Wettbewerb zum Thema "GESUNDHEIT INKLUSIV – barrierefreie ambulante Gesundheitsversorgung für Menschen mit Behinderungen" zeichnet bundesweit herausragende Projekte aus und ist mit insgesamt 17.500 Euro dotiert. Weiteres lesen Sie hier. WohnungsnotfallhilfeDie Herausforderungen der Wohnungslosigkeit sind akuter denn je. Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen hat im April den Nationalen Aktionsplan "Gemeinsam für ein Zuhause" zur Bekämpfung von Wohnungslosigkeit verabschiedet und vorgestellt. Die darin enthaltenen Leitlinien und Maßnahmen bilden einen Rahmen, der im laufenden Prozess konkretisiert und mit Inhalt gefüllt werden muss. Die BAG W ruft aus diesem Grund zum Tag der wohnungslosen Menschen am 11. September 2024 zur verstärkten Bündnis- und Netzwerkarbeit auf. Mit dem Motto 2024 „WOHNUNG_LOS: Gemeinsam mehr erreichen“ soll in diesem Jahr die grundlegende Bedeutung von Bündnissen, Netzwerken und Kooperationen innerhalb und außerhalb der Wohnungsnotfallhilfe hervorheben. Es braucht Partner:innen, um Wohnungslosigkeit effektiv und nachhaltig zu überwinden. Werden Sie Teil des Aktionstages - mehr Informationen auf der Homepage der BAG W. Zu guter LetztRedaktioneller Hinweis: ......................................................... Angaben über die Bildrechte der hier veröffentlichten Fotos, Logos und Grafiken stehen im Bildnachweis. ......................................................... Aufgabenverteilung und Ansprechpersonen im Dezernat 2 finden Sie hier. ......................................................... Newsletter verpasst? ......................................................... Der Newsletter-Soziales ist ein Service exklusiv für KVJS-Mitglieder, die Stadt- und Landkreise Baden-Württembergs. Das Copyright für den Newsletter liegt beim KVJS. Die dienstliche Verwendung von Inhalten des Newsletters ist mit Angabe der Quelle gestattet. ......................................................... Newsletter empfehlen Wenn Sie Fragen zum Newsletter haben, Kritik oder Lob aussprechen möchten, wenden Sie sich einfach an die Newsletter-Redaktion (siehe unten). ......................................................... Newsletterdaten: |
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