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Unsere Themen:BetreuungsrechtMit der Betreuungsrechtsreform 2023 wurden die Wünsche der Betroffenen in den Vordergrund gestellt. Oft fehlt es Betreuenden, Fachdiensten und rechtlichen Betreuern aber an Methoden zur Umsetzung der Selbstbestimmung und Entscheidungsfindung. Die Bundesvereinigung Lebenshilfe bietet mit ihrer Arbeitshilfe eine Unterstützung in einfacher Sprache an. Mit wenigen Fragen werden verschiedene Teilaspekte, Wünsche und Vorstellungen unterschiedlicher Lebensbereiche, die die verschiedenen Aufgabenbereiche der rechtlichen Betreuung betreffen, ermittelt. BestimmtSelbst | Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V. Rechtliche Betreuer begegnen bei ihrer Arbeit Themen, die unterschiedlichste Lebensbereiche betreffen. Häufig stellt sich die Frage, wo man Informationen bekommen kann, was in bestimmten Lebenslagen zu tun ist, welche Antragsmöglichkeiten es gibt und wer dafür zuständig ist. Das Serviceportal bietet diese Informationen zu einer Vielzahl von Themen wie beispielsweise Geburt und Tod, Ausweise und Scheine, Gesundheit und Soziales und noch vieles mehr. Zur Seite gelangen Sie hier: Hilfe in allen Lebenslagen - Serviceportal Baden-Württemberg Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg stellt in seinem Urteil vom 03.04.2025 fest, dass grundsätzlich gilt: Wenn ein Bescheid von Anfang an fehlerhaft war, dürfen überzahlte Leistungen nicht zurückgefordert werden, wenn das Geld bereits verbraucht wurde. So sieht es § 45 Abs. 2 SGB X ausdrücklich vor. Die Argumentation, dass die Leistungsbeziehende Person die Rechtswidrigkeit hätte erkennen können (oder müssen), weshalb kein Vertrauensschutz im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X bestehe, muss sich aber am Empfängerhorizont der Leistungsbeziehenden Person orientieren – eine Bürgergeldempfängerin muss nicht besser rechnen können als das Jobcenter. Das komplette Urteil können Sie hier nachlesen. EingliederungshilfeSeit Ende Februar 2025 ist die DIN SPEC (PAS) 33429 „Empfehlungen für Deutsche Leichte Sprache“ veröffentlicht. Diese wurde im Laufe der letzten vier Jahre im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) von Vertreterinnen und Vertretern aller an der Erstellung von leicht verständlichen Informationen beteiligten Bereiche entwickelt. Für den visuellen Teil haben über den »Rat für Inklusion« des Deutschen Designtags Expertinnen und Experten aus Gestaltung, Typografie, Schriftentwicklung und Illustration mitgewirkt. Die Beteiligung von Menschen mit Lese- und Lernschwierigkeiten war besonders wichtig. Die DIN SPEC (PAS) 33429 soll dazu dienen, die gesetzlichen Anforderungen zur Verwendung von Leichter Sprache zu präzisieren. Damit unterstützt sie öffentliche Stellen in Bund, Ländern und Kommunen dabei, die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen. Sie erläutert auch den Unterschied von Leichter Sprache und Einfacher Sprache, da diese sich wesentlich in den Nutzergruppen und dem Grad der Vereinfachung der Sprache unterscheiden. Zudem enthält das Dokument sprachliche Empfehlungen zur Wort-, Satz- und Textebene in Leichte-Sprache-Texten sowie zur Einbettung dieser Texte in Nutzungssituationen. Über DIN-Media ist eine kostenlose pdf-Version als Download erhältlich. Dafür muss man sich einmalig im DIN Media-Webshop registrieren. ![]() Fortbildung>> Tagungen <<26.-27. Juni 2025 in Flehingen 30. Juni 2025 in Gültstein 28.-29. Juli 2025 in Gültstein 29.-30. Juli 2025 in Bad Boll >> Gesamt- und Teilhabeplanverfahren - |
Fortbildungsreihe Teilhabemanagement bis 2024 | Ersatz durch Fortbildung der neuen Reihe |
Modul 1 Basisseminar Teilhabemanagement | Mind. 2 Jahre Berufserfahrung |
Modul 2 Grundlagen Gesamt- und Teilhabeplan | Modul 4 Vom Antrag bis zur Feststellung der Leistung |
Modul 3 Ziele vereinbaren und überprüfen im Gesamt- und Teilhabeplan | Modul 5 Wirkung und Steuerung im Einzelfall |
Modul 4 Von der Bedarfsermittlung zum Gesamt- und Teilhabeplan | Modul 4 Vom Antrag bis zur Feststellung der Leistung |
Modul 5 Gesprächsführung | Modul 6 Fokus Menschen mit Behinderung |
Das Teilnahme-Zertifikat kann nach Abschluss mit einer E-Mail an fortbildung@kvjs.de jederzeit angefordert werden. Bitte senden Sie alle Teilnahmebestätigungen Ihrer besuchten Fortbildungen mit.
Bei Rückfragen wenden Sie sich gerne an:
Jara Blase, jara.blase@kvjs.de, Tel: 0711 6375-236
Die neuesten Trends, Therapieangebote und Innovationen aus Rehabilitation, Pflege und Inklusion von rund 300 Ausstellern werden vom 22. bis 24. Mai auf dem Messegelände in Karlsruhe präsentiert. Mit dabei: Der KVJS mit den Angeboten des Inklusions- und Integrationsamts.
Wenn Ihnen auf der REHAB der Duft von Popcorn in die Nase steigt, kann der KVJS-Stand nicht mehr weit sein. Passend zum Popcorn wartet dort eine Filmpräsentation von Karikaturen des beliebten Cartoonisten Phil Hubbe auf Sie. Hubbe, selbst Betroffener, ist bekannt für seine humoristischen Zeichnungen zum Thema Behinderung. Am KVJS-Stand können Sie ihn auch persönlich kennen lernen und vielleicht sogar eine Zeichnung mit nach Hause nehmen.
Einen modernen Arbeitsplatz für blinde und sehbehinderte Menschen zeigen die Fachleute des Technischen Beratungsdienstes (TBD). Sie stehen auch für Fragen rund um das Thema behinderungsgerechte Arbeitsplatzanpassung zur Verfügung. Oder wollen Sie mal selbst Hand anlegen bei einem Montagearbeitsplatz? Die neu entwickelte InA.Coach App führt Sie dabei Schritt für Schritt zum Erfolg.
Profitieren Sie von dem umfangreichen Beratungsangebot, dass der KVJS für Sie auf der REHAB bereithält! Neben den TBD-Experten stehen Ihnen Fachberaterinnen und -berater des Inklusions- und Integrationsamts, des Integrationsfachdienstes und der Einheitlichen Ansprechstelle für Arbeitgeber zur Verfügung. Einen interessanten Überblick über die Leistungen des Inklusions- und Integrationsamts verspricht auch die halbstündige Talkshow mit dessen Leiterin Androniki Petsos: Freitag, den 23. Mai um 15:30 Uhr im Forum, Halle 3.
Überblick KVJS auf der REHAB 2025
Sie finden den KVJS-Stand in der dm-Arena, Stand S 40
Freitag, 23. Mai 15:30 – 16:00 Uhr:
Talkshow „Das Inklusions- und Integrationsamt stellt sich vor“ mit Dezernentin Androniki Petsos, Forum, Halle 3
Für seine Mitglieder, Partner und Kunden hält das Inklusions- und Integrationsamt ein Kontingent von Freikarten bereit. Einfach formlos bestellen bei integrationsamt@kvjs.de
Und hier geht´s zur REHAB: https://www.rehab-karlsruhe.com/de/
Aktuelle Infos und Berichte rund um den Verband
Wir berichten unter anderem über die KVJS-Verbandsversammlung sowie über die stolzen Absolventen des Zertifizierungskurses Wohnberatung. Einen Blick werfen wir auf zentrale Ausgaben der Ausgleichsabgabe und stellen ein neues Projekt aus dem Förderprogramm Innovation & Inklusion vor. Lesen Sie auch über den Landesjugendhilfeausschuss sowie das neue Rahmenkonzept KitaFlex. Im Bereich Forschung gibt es erste Ergbenisse aus dem Projekt APerTa-BW.
Diese und weitere Themen erwarten Sie in der Ausgabe 1/2025.
Hier gehts zur PDF-Version. Unser blätterbares e-paper bietet noch mehr Lesekomfort.
In vielen Landkreisen ist die Reform der Unterstützungsangebote-Verordnung (UstA-VO) noch wenig bekannt. Dabei ermöglicht sie es pflegebedürftigen Menschen seit Kurzem, den Entlastungsbetrag von 131 € nach § 45b SGB XI auch für ehrenamtliche Einzelhelfende zu nutzen – ein niedrigschwelliger Zugang zu alltagspraktischer Unterstützung. Die Anerkennung erfolgt unkompliziert, ohne Schulungspflicht oder begleitende Strukturen. Einzelhelfende dürfen maximal zwei Personen gleichzeitig unterstützen und dürfen nicht im selben Haushalt leben oder verwandt sein. Wichtig: Einzelhelfende müssen selbst für einen ausreichenden Versicherungsschutz sorgen – insbesondere für eine private Haftpflichtversicherung. Ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht nicht pauschal. Auch Träger der Eingliederungshilfe sollten hierauf beratend hinweisen und die Neuerung mitdenken, da sich Leistungen nach § 45b SGB XI und § 113 SGB IX inhaltlich überschneiden können. Weitere Infos, Anerkennungsverfahren und Beratungsangebote finden Sie unter: Förderung Unterstützungsangebote: Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg
Expertentalk zum Thema Quartiersbezogene Pflege- und Unterstützungsstrukturen und Podcast zum Thema Einsamkeit im Alter
Der neue Expertentalk lenkt sein Augenmerk darauf, warum es sinnvoll und notwendig ist Unterstützungs- und Pflegestrukturen quartiersbezogen zu denken, zu planen und zu gestalten? Frau Ongerth von der Evangelischen Heimstiftung und Frau Dr. Kellmayer vom Verein „Füreinander in Denkendorf e.V.“ gewähren uns Einblicke in ihre Wege hin zu quartiersbezogenen Ansätzen bzw. Basisstrukturen von Unterstützungs- und Pflegeangeboten.
Der neue Podcast wirft einen sachlichen Blick auf das Thema Einsamkeit im Alter. Die Podcast Macher sprechen mit Frau Dr. Birgit Wolter vom Institut für Gerontologische Forschung e. V. über die Bedeutung von Einsamkeit, dessen Besonderheiten im Alter und insbesondere über die Evaluation des Modellprojekts „Miteinander-Füreinander“. Die Gesprächspartner stellen gemeinsam Überlegungen an, wie dem Phänomen begegnet werden kann.
Sie finden den Expertentalk und den Podcast sowie Informationsmaterial zu den Themen auf der Webseite der Quartiersakademie unter „Informationsmaterial“: https://www.quartiersakademie.de/materialien-downloads-und-literatur/
Mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) wurde die europäische Barrierefreiheitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2019/882 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen) umgesetzt. Das Gesetz wurde im Juli 2021 verkündet und tritt am 28. Juni 2025 in Kraft. Mit dem Gesetz werden zum ersten Mal private Wirtschaftsakteure dazu verpflichtet, Barrierefreiheitsanforderungen einzuhalten, wenn ihre Produkte oder Dienstleistungen in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen. Damit werden Vorgaben zur Barrierefreiheit auf den privaten Sektor ausgedehnt. Für den öffentlichen Sektor gilt das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) für Bundesbehörden bzw. Behörden, die Bundesrecht ausführen, welches bereits im Mai 2022 in Kraft trat.
In § 1 Abs. 2 und 3 des BFSG werden alle Produkte und Dienstleistungen aufgezählt, die in den Anwendungsbereich fallen. Diese Aufzählung ist abschließend. Nach § 3 Abs. 3 BFSG sind Kleinstunternehmen (weniger als 10 Beschäftigte und maximal 2 Millionen Euro Jahresumsatz) die Dienstleistungen anbieten, vom BFSG ausgenommen - jedoch angebotene Produkte müssen barrierefrei gestaltet sein.
Unter anderem folgende Produkte sind barrierefrei anzubieten wie Computer, Notebooks, Smartphones, Geldautomaten, Fahrausweisautomaten, Fernsehgeräte mit Internetzugang, Router …unter Dienstleistungen fallen bspw. Bankdienstleistungen, Selbstbedienungsterminals von Personenbeförderungsdiensten, Telefondienste, E-Books u.a..
Weitere Infos und Auskünfte erteilt die Bundesfachstelle Barrierefreiheit:
https://www.bundesfachstelle-barrierefreiheit.de/DE/Home/home_node.html
Zum Erstattungsanspruch des erstangegangenen Rehabilitationsträgers gegen den materiell zuständigen Träger nach Verurteilung des erstangegangenen Trägers zur Leistungserbringung. (Rn.25)
Der Erstattungsanspruch des erstangegangenen Rehabilitationsträgers gegen den materiell zuständigen Rehabilitationsträger setzt zwar die Rechtmäßigkeit der Leistungserbringung voraus. Nicht erforderlich hierfür ist aber ein abgeschlossenes Gesamtplanverfahren. (Rn.48) (Rn.51)
Die Leistungsberechtigte ist infolge des Vorliegens eines adrenogenitalen Syndroms (AGS) vom Typ 21-Hydroxylasemangel und dessen Auswirkungen auf eine Integrationskraft zur Gewährleistung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (Besuch des Kindergartens) angewiesen.
Der Antrag auf Bewilligung einer Integrationskraft unter Vorlage einer ärztlichen Verordnung auf Unterstützungspflege nach § 37 Abs. 1a SGB V ging am 18.10.2018 bei der Krankenkasse ein. Dieser wurde nach gutachterlicher Einschaltung des MD der Krankenkasse mit der Begründung abgelehnt, dass die Voraussetzungen für Maßnahmen der speziellen Krankenbeobachtung gem. Ziffer 24 der Richtlinien häuslicher Krankenpflege nicht vorliegen würden. Gleichzeitig erfolgte der Hinweis auf Gewährung von Eingliederungshilfeleistungen durch den Träger der Eingliederungshilfe.
Im Rahmen eines einstweiligen Rechtschutzverfahrens im Jahr 2019 und anschließendem Klageverfahren im Jahr 2020 wurde die Krankenkasse durch Gerichtsbeschluss verpflichtet, Eingliederungshilfe als erstangegangener leistender Rehabilitationsträger in Form einer Integrationskraft für den Kindergartenbesuch für die Jahre 2018 bis 2021 zu gewähren. Eine vorliegende wesentliche körperliche Behinderung wurde vom Gericht bejaht. Ein nach § 105 SGB X seitens der Krankenkasse geltend gemachter Erstattungsanspruch in Höhe von insgesamt 47.210,47 Euro wurde seitens des Eingliederungshilfeträgers abgelehnt.
Das Sozialgericht verurteilte den Träger der Eingliederungshilfe zur Kostenerstattung in vollem Umfang. Der Anspruch ergäbe sich allerdings aus § 104 SGB X. Der Träger der Eingliederungshilfe habe nach dem Kindergartenbesuch eine Schulbegleitung finanziert.
Hiergegen wandte sich der Beklagte und verwies darauf, dass die Klägerin nicht die richtigen Rechtsgrundlagen, sondern die §§ 105 hilfsweise 102 SGB X benannt habe. Die Höhe und der Zeitraum der erbrachten Leistungen sei aufgrund fehlender Gesamtplanung und fehlenden Leistungsbescheides nicht ausreichend bestimmt und keine Abgrenzung zu möglichen Leistungen der häuslichen Krankenpflege vorgenommen worden. Auch seien keine Nachweise zu einer Leistungs- und Vergütungsvereinbarung vorgelegt worden.
Das LSG stellte klar, dass der Erstantrag im Jahre 2018 nicht nur ein Antrag auf Unterstützungspflege nach dem SGB V, sondern auch ein Antrag auf Teilhabeleistungen nach § 14 SGB IX war (erforderlicher Assistenzbedarf). Durch die fehlende Weiterleitung sei die Krankenkasse erstangegangener und letztendlich leistender Rehabilitationsträger geworden.
Eine nachträgliche Korrektur müsse nach Sinn und Zweck des § 14 SGB IX (schnelle Zuständigkeitsklärung im Außenverhältnis und keine Lastenverschiebung im Innenverhältnis der Leistungsträger) möglich sein. Erstattungsansprüche, hier nach § 104 SGB X, bestehen ungeachtet der unzutreffend genannten Rechtsgrundlagen des Klägers, da das Gericht alle in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen prüft. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Trägers der Eingliederungshilfe hat das Sozialgericht bereits rechtskräftig festgestellt. Die Bindungswirkung nach § 141 Abs. 1 SGG betrifft zunächst die Entscheidung, dass Eingliederungshilfeleistungen zu erbringen sind, aber keine Festlegungen bzgl. der Höhe.
Der Erstattungspflicht steht nicht entgegen, dass der erstangegangene Träger trotz Verneinung der Zuständigkeit und ohne Weiterleitung geleistet hat, weil dies erst nach Verurteilung durch das Sozialgericht erfolgte.
Die deshalb rechtmäßige Leistungserbringung setzt kein abgeschlossenes Gesamtplanverfahren voraus. Zu berücksichtigen ist, dass mit dem Gesamtplanverfahren erst begonnen werden soll, wenn die Zuständigkeit geklärt ist. Der Gerichtsbeschluss erging erst kurz vor Ende des Leistungszeitraums. Auch wäre ein Gesamtplanverfahren regelmäßig vom Träger der Eingliederungshilfe durchzuführen. Der fehlende Bewilligungsbescheid wurde hier durch eine gerichtliche Anordnung ersetzt. Bzgl. der Höhe der erbrachten Leistung war der Einsatz einer Krankenschwester abzüglich angefallener Kosten für häusliche Krankenpflege gerechtfertigt.
Enthält eine Leistungsvereinbarung bzgl. der Erbringung von Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten in einer Fördergruppe die Tagespräsenz von Mitarbeitenden zur Unterstützungssicherung und Förderung der Leistungsberechtigten, umfasst dies auch Leistungen, die personenbezogen in Einzelsituationen im 1:1 Kontakt erbracht werden, wenn diese in einem angemessenen Zeitfenster erbracht werden. (Rn. 10)
Eine Vergütung in Form von Fachleistungspauschalen als Fachleistungsstundensätze kommt nur für zusätzliche, über die standardisierten Leistungen nach § 52 LRV hinausgehenden Individualleistungen in Betracht. (Rn. 8)
Für das bestehende und bereits bewilligte Angebot von Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten in einer Fördergruppe an der Werkstatt, die der Antragsteller besuchte, wurde im Jahr 2023 neu eine Leistungs- und Vergütungsvereinbarung i.V.m dem Rahmenvertrag nach SGB IX für Baden-Württemberg (LRV SGB IX BW) abgeschlossen.
§ 52 sowie die dazu vorliegende Anlage zu § 52 Abs. 6 LRV SGB IX BW beschreibt die Inhalte des Leistungsangebots, welches eine selbstständige Gestaltung des Tages und die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen soll. Inhalte sind insbesondere die Befähigung und Verbesserung von Sprache und Kommunikation und hierzu insbesondere Begleitung und Unterstützung bei der Kommunikation, bei Hilfsmitteln und Methoden wie bspw. basale Kommunikation, unterstützte Kommunikation, Sprachhilfsmittel u.a.
Im Gesamtplan vom 21.11.2023 wurde neben den Regelleistungen der Fördergruppe auch 50 individuelle Fachleistungsstunden (FLS) für die Dauer von 6 Monaten beschrieben. Bei der folgenden Überprüfung wurde im Gesamtplan vom 08.08.2024 für die Zeit ab 01.07.2024 bis 30.06.2026 lediglich eine Vergütung des Grundmoduls des Förderangebots vorgesehen. Ein neuer Leistungsbescheid wurde diesbezüglich noch nicht erlassen.
Der Antragsteller beantragte für den neuen Förderzeitraum 8 zusätzliche individuelle Fachleistungsstunden werktäglich zu den in der Vergütungsvereinbarung vereinbarten Leistungen mit der Begründung, dass in der neuen Leistungs- und Vergütungsvereinbarung grundsätzlich die Möglichkeit zztl. individueller FLS vorgesehen ist, wenn der Bedarf durch die allgemeinen standardisierten Leistungen des Leistungsangebots Fördergruppe nicht abgedeckt sei.
Im Wege eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens verfolgte er sein Begehren beim Sozialgericht und erhob Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts.
Einen konkreten Bedarf, der vom Leistungsangebot Fördergruppe nicht erfasst wäre, hat der Antragssteller nicht geltend gemacht. Als Bedarf ist insbesondere die unter- bzw. gestützte Kommunikation als Kernleistung vom Leistungserbringer zu erbringen. Der Antragsteller machte einen grundsätzlich höheren Betreuungsbedarf geltend. Der individuelle Betreuungsbedarf ist jedoch gerade vom Leistungserbringer im Rahmen des Leistungsangebots vollständig zu decken.
Die streitgegenständlichen Leistungen sind jedoch bereits vollständig im § 52 LRV geregelt. Nach den bestehenden Vereinbarungen sind die erbrachten Leistungen in der Regel als Gruppenmaßnahmen zu erbringen. Die vereinbarte Tagespräsenz von Mitarbeitenden zur Unterstützungssicherung und Förderung umfasst auch Leistungen, die in einem angemessenen Zeitfenster personenbezogen in Einzelsituationen auch im 1:1 Kontakt erbracht werden. Dies sah das Gericht hier als gegeben an. Zudem die vormals bewilligten 50 FLS nicht für eine Betreuung in der Fördergruppe, sondern für einen zeitweiligen Besuch des Berufsbildungsbereiches der Werkstatt vorgesehen waren.
Auch die Vorlage eines ärztlichen Attestes für eine 1:1 Betreuung von 5 Stunden täglich vermochte das Gericht nicht zu überzeugen, da lediglich glaubhaft gemacht werden konnte, dass für die zu erbringenden Leistungen Fachpersonal benötigt werde, dass der Leistungserbringer im Leistungsangebot auch vorhalte. Der erhöhte zeitliche Aufwand konnte auch aufgrund des vorliegend beschriebenen Kompetenzniveaus des Antragstellers nicht nachvollzogen werden.
Da im aktuellen Gesamtplan zudem kein Bedarf für zztl. FLS festgestellt ist, wirkt die bloße Möglichkeit individueller FLS in der Leistungs- und Vergütungsvereinbarung nicht anspruchsbegründend.
Aus diesen Gründen war die Beschwerde unter Verweis auf die noch ausstehende Hauptsachenentscheidung zurückzuweisen.
Hinweis: Die Rundschreiben sind geschützt. Bitte loggen Sie sich hier in den Mitgliederbereich ein.
53/2025
Tarifeinigung in der TVöD-Tarifrunde 2025 / (Bündelungs-)Verhandlungen in der Eingliederungshilfe für das Jahr 2025
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52/2025
EILT! - Kreispflegeplanung - Einladung des Sozialministeriums zur AG Sozialplanung in der Langzeitpflege am 26. Mai 2025
Anlage 1 zu 52/2025
Einladung des Sozialministeriums zur AG Sozialplanung in der Langzeitpflege am 26. Mai 2025
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51/2025
Schiedsstelle SGB XI beschließt Verfahren zur Reduzierung von Verwaltungsaufwand
Anlage 1 zu 51/2025
Verfahrens- und Gebührenhinweise
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50/2025
Leistungen der Eingliederungshilfe im Bundesländervergleich – Wo steht Baden-Württemberg?
Anlage 1 zu 50/2025
Tabelle Kennzahlenvergleich
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49/2025
Bericht aus der Vertragskommission SGB IX am 01.04.2025
Anlage 1
Musteranschreiben an WfbM
Anlage 2
Fragenkatalog zur Evaluation des Pflegeschlüssels in WfbM
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46/2025
Online-Erhebung zur Anzahl der durchgeführten Bedarfsermittlungen mit dem Instrument „BEI_BW“ im Zeitraum 01.07.2024 bis 31.12.2024
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45/2025
Umsetzung neuer ordnungsrechtlicher Vorgaben durch die Kommission Kinder- und Jugendhilfe
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44/2025
Aktuelle Infos zur Kreispflegeplanung: Geeignete Planungs- und Prognosedaten schaffen
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43/2025
Familien in Wohnungslosigkeit - Informationen und Empfehlungen für die Unterstützung und Steuerung der Angebote in den Stadt- und Landkreisen
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42/2025
Fortbildungsangebot Versorgungsverwaltung ab 2025
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41/2025
Reform der Betreuervergütung – Zustimmung des Bundesrates am 21.03.2025
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40/2025
Bericht aus der Sitzung der Pflegesatzkommission stationär nach § 86 SGB XI vom 25.03.2025
Anlage 1 zu 40/2025
Tagesordnung
Anlage 2
Rahmenvertrag für vollstationäre Pflege gemäß § 75 Abs. 1 SGB XI für das Land Baden-Württemberg vom 20.09.2024 mit Inkrafttreten zum 01.01.2025
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39/2025
Verbuchung der Abschlagszahlungen des Landes für BTHG-bedingte Mehraufwendungen im Jahr 2024 – Übersicht der kreisspezifischen Umbuchungsbeträge
Anlage 1 zu 39/2025
Erstattung des BTHG-bedingten Mehraufwands - Umbuchunsgbetrag der Ausgleichszahlungen für das Jahr 2024
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38/2025
Vertragskommission am 11. Februar 2025
Anlage 1 zu 38/2025
TOP 2b - Fragebogen Monitoring
Anlage 2 zu 38/2025
Mietberechnung KdU-Tool - Stammdaten Version 2.0
Anlage 3 zu 38/2025
Mitberechnung KdU-Tool - Stammdaten Version 2.0 (Musterbeispiel)
Anlage 4 zu 38/2025
Ausfüllhinweise zum KdU Kalkulationstool
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37/2025
Datenerhebung zu den Leistungen der Eingliederungshilfe im Jahr 2024
Anlage 1 zu 37/2025
Allgemeine Ausfüllhinweise
Anlage 2 zu 37/2025
Ausfüllhinweise A - Basiszahlen Erhebung Leistungen Eingliederungshilfe insgesamt
Anlage 3 zu 37/2025
Ausfüllhinweise B - Basiszahlen Erhebung Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Anlage 4 zu 37/2025
Ausfüllhinweise C - Basiszahlen Erhebung Leistungen zur Teilhabe und Bildung
Anlage 5 zu 37/2025
Ausfüllhinweise D - Basiszahlen Erhebung zur sozialen Teilhabe
Anlage 6 zu 37/2025
Ausfüllhinweise F - Monitoring der Leistungen zur Begleitung und Befähigung im Krankenhaus
Anlage 7 zu 37/2025
Erhebungsbögen 2024
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36/2025
Jahrestagung Gesamt- und Teilhabeplanung SAVE-THE-DATE
Anlage 1 zu 36/2025
Inhalte-Zielgruppe-Termine
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35/3025
Ergebnisse der Umfrage der Landesarbeitsgemeinschaft für Betreuungsangelegenheiten zum Mangel an beruflichen Betreuern
Anlage 1 zu 35/2025
Ergebnisse der Umfrage
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34/2025
Hinweise zur Verbuchung der Abschlagszahlungen des Landes für BTHG-bedingte Mehraufwendungen im Jahr 2024 und Online-Erhebung für BTHG-bedingte EDV-Mehrkosten im Jahr 2024
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32/2025
Abschlagszahlung für die BTHG-bedingten Nettoaufwendungen für das Jahr 2025
Anlage 1 zu 32/2025
Auszahlungsübersicht Abschlagszahlungen einzelner Kreise
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31/2025
Gemeinsamer Prozess zur Modellkonsolidierung im Bereich der besonderen Wohnformen ist angestoßen!
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30/2025
Angebote für Kinder- und Jugendliche gemäß § 134 SGB IX - Unterlagen für die bevorstehenden Verhandlungen vor Ort
Anlage 3 zu 30/2025
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28/2025
Arbeitshilfe Behördenbetreuungen
Anlage 1 zu 28/2025
Arbeitshilfe
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27/2025
Landerahmenvertrag für vollstationäre Pflege gemäß § 75 Abs. 1 SGB XI - “Begleitung zum Arzt“ und “Verwaltung von Barbeträgen“
Anlage 1 zu 27/2025
Rahmenvertrag für vollstationäre Pflege gemäß § 75 Abs. 1 SGB XI für das Land Baden-Württemberg vom 20.09.2024 mit Inkrafttreten zum 01.01.2025
Wohnungslosigkeit von Familien wird gesamtgesellschaftlich wenig thematisiert, obwohl sie in den letzten Jahren zugenommen hat. Wohnungslosigkeit von Familien ist zudem oft kaum sichtbar. Wohnungslose Familien leben überwiegend in Unterkünften im Rahmen der kommunalen ordnungsrechtlichen Unterbringung oder können vorübergehend bei Verwandten oder Freunden unterkommen.
Über neue Veröffentlichungen, Tagungsdokumentationen und über eine Kurzbroschüre zum Thema "Familien in Wohnungslosigkeit" informieren wir Sie in unserem Rundschreiben Nr. 43.
Unter dem Titel „Weiblich, arm, wohnungslos und psychisch erkrankt – eine Herausforderung für Betroffene und Sozialarbeit. Im Spannungsfeld von Akzeptanz, Möglichkeiten und Grenzen.“ lädt der Liga-Unterausschuss „Wohnungslose Frauen“ am 17. Juli 2025 zu einem Fachtag in Stuttgart ein.
Wohnungslose Frauen sind in erheblichem Maß von Armut und Ausgrenzung betroffen und gehören daher zu den am stärksten benachteiligten Personen. Die Anzahl der von Wohnungslosigkeit betroffenen Frauen ist in den letzten Jahren bundesweit und besonders in Baden-Württemberg angestiegen. Die Stärkung einer frauenspezifischen Perspektive innerhalb der Wohnungsnotfallhilfe ist daher ein wesentliches Ziel dieser Veranstaltung.
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der Liga Baden-Württemberg.
Die Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V. und der Verein Tadel Verpflichtet haben eine kostenfreie Broschüre in Leichter Sprache zum Thema "Demokratie schützen - Gefährliche politische Ideen erkennen" herausgebracht. Sie bietet praktische Unterstützung, um Desinformation und hetzerische Narrative zu erkennen und aktiv dagegen vorzugehen.
Weitere Informationen finden Sie hier auf der Homepage der Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V.
In der Publikation "Sozialhilfe – Aktuelle Beträge für Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)" des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales werden die aktuellen Beträge grafisch und übersichtlich dargestellt. Die Publikation können Sie hier abrufen.
Redaktioneller Hinweis:
Wir bitten um Verständnis, dass aus Gründen der Lesbarkeit größtenteils auf eine durchgängige Nennung der weiblichen und männlichen Bezeichnung verzichtet wird. Selbstverständlich beziehen sich die Texte in gleicher Weise auf Frauen, Männer und Diverse.
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Angaben über die Bildrechte der hier veröffentlichten Fotos, Logos und Grafiken stehen im Bildnachweis.
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Aufgabenverteilung und Ansprechpersonen im Dezernat 2 finden Sie hier.
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Versanddatum: 7. Mai 2025
Titel: 2. Ausgabe 2025
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