Beistandschaft

Nach der Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, bietet das örtliche Jugendamt der Mutter Beratung und Unterstützung insbesondere bei der Vaterschaftsfeststellung ihres Kindes und der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen an.

Einen Antrag auf Beistandschaft kann jeder Elternteil stellen, wenn ihm die elterliche Sorge für das Kind allein zusteht oder wenn sich bei gemeinsamer elterlicher Sorge das Kind in seiner Obhut befindet. Das bedeutet, dass auch dann eine Beistandschaft von dem Elternteil, bei dem das Kind lebt bzw. der das Kind überwiegend betreut, beantragt werden kann, wenn die Eltern nach Trennung und Scheidung die elterliche Sorge gemeinsam fortführen.

Amtsvormundschaft/Amtspflegschaft

Als Amtsvormund oder Amtspfleger von Kindern und Jugendlichen nehmen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Jugendamts für die Kinder oder Jugendlichen die Aufgaben der Eltern wahr, wenn den Eltern oder dem allein sorgeberechtigten Elternteil die elterliche Sorge durch das Familiengericht ganz oder teilweise entzogen wurde bzw. die Vormundschaft kraft Gesetzes eingetreten ist.

Für die Arbeitsbereiche Beistandschaft, Amtsvormundschaft, Amtspflegschaft bietet das KVJS-Landesjugendamt unter anderem überregionale Facharbeitskreise, die sich mit Fragen aus der Praxis befassen. Weitere Angebote des KVJS-Landesjugendamtes sind arbeitsfeldspezifische Fortbildungen in den KVJS-Tagungsstätten Gültstein und Flehingen sowie Inhouseseminare.

Kontakt

Heike Korge

Gremien, Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft

Telefon: 0711 6375-433