Verbandliche Kinder- und Jugendarbeit

Aktuelle Informationen und Rundschreiben

(Stand: 15.02.2021)

Mit dem Schreiben vom 15. Februar 2021 informiert das Ministerium für Soziales und Integration Baden-Württemberg über das Zuschussverfahren zur Förderung von Jugenderholungs- und Jugendbildungsmaßnahmen, insbesondere auch bezüglich der Anzeige des vorzeitigen Maßnahmenbeginns.
 
Die Zuwendungen sind grundsätzlich zur Projektförderung nur für Maßnahmen möglich, die bei Antragstellung noch nicht begonnen wurden.
 
„Ausnahmen hiervon sind abweichend von VV Nummer 1.2 zu § 44 LHO nach Nummer 5.1 der VwV außer­schulische Jugendbildung möglich, wenn der Förderantrag rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme bei der Bewilligungsbehörde oder einer nach Nummer 6 zwischenge­schalteten Stelle eingereicht wurde und es sich um ein Projekt handelt, dessen För­derung auf Grund einer über längere Zeit geübten Förderpraxis in vergleichbaren Fäl­len als wahrscheinlich gelten kann, insbesondere bei wiederkehrenden Projekten und die Verzögerung vom Antragsteller nicht zu vertreten ist.
 
Um diese Voraussetzungen zu erfüllen, haben Sie als Maßnahmenträger in den Vor­jahren für entsprechende Vorhaben zu Beginn des Jahres, Anträge (gegebenenfalls auch formlos und kurz) bei den Regierungspräsidien gestellt und Ihre Maßnahmen damit angezeigt. Wir bitten Sie, an diesem Verfahren auch im Jahr 2021 festzuhalten und es auf den Zeitraum der verlängerten Antragsfrist auszudehnen.“

(Stand: 08.02.2021)

Herr Minister Lucha informiert über die Verbesserungen der Förderkriterien im Jahr 2021, welche in der Form pandemiebedingt lediglich im Förderjahr 2021 greifen.

  • Die neue Verwaltungsvorschrift Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit (VwV) bedarf noch umfangreicheren Ergänzungen aus datenschutzrechtlichen Gesichtspunkte. Dies führt zur Folge, dass die Änderungen nicht so zeitnah eingearbeitet werden können, dass einen schnelle rückwirkende Inkraftsetzung zum 01.01.2021 zu erwarten wäre. Maßnahmen der Kinder- und Jugendarbeit werden daher im Jahr 2021 nochmals auf Grundlage der aktuell gültigen VwV des Sozialministeriums zur Förderung der außerschulischen Jugendbildung vom 10.04.2018 bezuschusst.
  • Zum Ausgleich des besonderen pandemiebedingten Aufwands werden die Tagessätze im Bereich der Jugenderholung und der außerschulischen Jugendbildung bereits jetzt auf 20 Euro im Förderjahr 2021 angehoben.
  • Die anteilsfinanzierten praktischen Maßnahmen der außerschulischen Jugendbildung nach Nr. 14 der VwV außerschulische Jugendbildung werden im Förderjahr 2021 weiterhin wie im Förderjahr 2020 mit einer erhöhten Förderquote von 35 Prozent und einer maximalen Förderhöhe von 2.000 Euro je Maßnahme bezuschusst.
  • Auch im Jahr 2021 fördert das Ministerium für Soziales und Integration im Rahmen der Masterplans Jugend als sogenanntes Flächenprogramm die Durchführung praktischer Maßnahmen der außerschulischen Jugendbildung vorrangig in den Bereichen der sozialen Jugendbildung, Integration von ausländischen und spätausgesiedelten Jugendlichen und Kooperation Jugendarbeit – Schule.
  • Lehrgänge für Jugendleiterinnen und Jugendleiter und Seminare im Bereich der außerschulischen Jugendbildung sind im Förderjahr 2021 auch in Form von web-basierten Lehr- und Lernformaten förderungsfähig.
  • Für Erholungsinhalte in Heimen und Zeltlagern wird der Betreuungsschlüssel auf bis zu 5:1 und für Jugendgruppenfahrten ebenfalls bis zu 5:1 abgesenkt.
  • Die Beschaffung und Instandhaltung von Zelten und Zubehör wird mit 50 Prozent anteilsfinanziert.
  • Die Antragsfrist nach Nr. 6.3 der VwV außerschulische Jugendbildung wird für das Jahr 2021 über den 01.04.21 hinaus bis zum 15.05.2021 verlängert.
  • Ausfall- und Stornokosten eines Trägers finden, wie im Jahr 2020 maximal bis zu der Höhe in der bei Durchführung der Maßnahmen gefördert worden wären, Berücksichtigung.
  • Auch die Möglichkeit einer bedarfsabhängigen Stärkung einzelner institutionell geförderter Verbände wird fortgesetzt.

Zuschüsse zur Förderung von Jugenderholungs- und Jugendbildungsmaßnahmen aus Mitteln des Staatshaushaltsplans für 2021 vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie
(Schreiben Ministerium für Soziales und Integration Baden-Württemberg, 08.02.2021)

Informationen zur Verbandlichen Kinder- und Jugendarbeit

Verbandliche Kinder- und Jugendarbeit bietet altersgerecht konzipierte Freizeitaktivitäten und Bildungsmöglichkeiten für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene. Die Besonderheit der Verbandlichen Kinder- und Jugendarbeit besteht darin, dass die Angebote in der Regel an eine (bspw.) Mitgliedschaft gebunden sind und es eine feste Gruppe von jungen Menschen sind, die an verbandsspezifischen Angeboten teilnehmen.

Das KVJS-Landesjugendamt unterstützt die Kinder- und Jugendarbeit von Verbänden, Vereinen, Gruppen, Initiativen und Kommunen. Es berät bei der Konzeption, Planung, Auswertung und Finanzierung von Maßnahmen, die an die Interessen junger Menschen anknüpfen und unterstützt durch die Förderung für Modellprojekte zur Weiterentwicklung der Jugendhilfe.

Sozialgesetzbuch VIII – Kinder- und Jugendhilfe

Verbandliche Kinder- und Jugendarbeit ist eine Form der Kinder- und Jugendhilfe und im SGB VIII gesetzlich verankert.

In SGB VIII §12 Absatz 2 wird die Kinder- und Jugendverbandsarbeit folglich definiert:

„In Jugendverbänden und Jugendgruppen wird Jugendarbeit von jungen Menschen selbst organisiert, gemeinschaftlich gestaltet und mitverantwortet. Ihre Arbeit ist auf Dauer angelegt und in der Regel auf die eigenen Mitglieder ausgerichtet, sie kann sich aber auch an junge Menschen wenden, die nicht Mitglieder sind. Durch Jugendverbände und ihre Zusammenschlüsse werden Anliegen und Interessen junger Menschen zum Ausdruck gebracht und vertreten.“

Verfassungsrechtliche Verankerung in Baden-Württemberg

In Art. 12 Abs. 2 der Landesverfassung von Baden-Württemberg sind die Jugendverbände erwähnt und als Träger von Erziehung festgehalten:

„Verantwortliche Träger der Erziehung sind in ihren Bereichen die Eltern, der Staat, die Religionsgemeinschaften, die Gemeinden und die in ihren Bünden gegliederte Jugend.“

Landesjugendring

In Baden-Württemberg haben sich die Jugendverbände in freiwilligen Arbeitsgemeinschaften, den Jugendringen, auf Landes-, Kreis- und Kommunalebene zusammengeschlossen.

Der Landesjugendring Baden-Württemberg (LJR BW) ist die Arbeitsgemeinschaft der Jugendverbände auf Landesebene und der Stadt- und Kreisjugendringe in Baden-Württemberg.

„Die 33 Mitgliedsverbände des Landesjugendrings haben unterschiedliche Zielsetzungen und Schwerpunkte. Ihnen ist gemeinsam, dass sie selbstorganisierte Kinder- und Jugendarbeit in Baden-Württemberg ermöglichen und sich für die Interessen von Kindern und Jugendlichen einsetzen. Ebenfalls Mitglied im Landesjugendring sind die AGs der Stadt- und Kreisjugendringe.“ (siehe auch https://www.ljrbw.de/mitglieder).

Aufgaben des Landesjugendrings

Der Landesjugendring

  • trägt als Fachorganisation zu Weiterentwicklung von Jugendarbeit, Jugendhilfe und Jugendpolitik bei,
  • vertritt die Interessen von Kindern und Jugendlichen gegenüber dem Landtag, der Landesregierung und der Öffentlichkeit,
  • vernetzt Beiträge der einzelnen Mitgliedsorganisationen und formuliert auf dieser Grundlage jugendpolitische Positionen,
  • verfügt über ein breites Angebot von Service-Leistungen für seine Mitgliedsorganisationen, für weitere Jugendorganisationen und für die Partner in Politik und Verwaltung.

Der Landesjugendring ist auch an der Verteilung der im Landesjugendplan und den vom Kommunalverband Jugend und Soziales (KVJS) bereitgestellten Gelder beteiligt und prüft Förderanträge der anerkannten Träger der außerschulischen Jugendbildung.

Der Landesjugendplan umfasst alle Förderprogramme für Jugendliche des Landes Baden-Württemberg. Er wird jeweils gemeinsam mit dem Staatshaushaltsplan erstellt und vom Landtag beraten. Er stellt die Ausgaben des Sozialministeriums, des Kultusministeriums, des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum, des Innenministeriums und des Umweltministeriums für die Bereiche Jugendarbeit, Jugendbildung und Jugendhilfe detailliert dar.

„Zuwendungsempfänger für Kinder- und Jugendarbeit im Landesjugendplan sind Träger der außerschulischen Jugendbildung nach § 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in Verbindung mit den §§ 2, 4 und 12 Jugendbildungsgesetz, öffentlich-rechtliche Körperschaften sowie nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans sonstige Träger. Soweit in den einzelnen Förderbereichen nichts anderes bestimmt ist, setzt die Förderung die Anerkennung als Träger der freien Jugendarbeit voraus.“ (siehe auch unter https://jugendarbeitsnetz.de/landesjugendplan)

KVJS-Förderung

Zu Erhalt und Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendverbandsarbeit trägt das KVJS-Landesjugendamt als überörtlicher Jugendhilfeträger durch die finanzielle Förderung überregionaler Maßnahmen und von Fortbildungen von ehren- und hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei.

Mit der Durchführung der o. g. Förderprogramme hat der Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg den Landesjugendring Baden-Württemberg e. V. beauftragt.

Die Antragsstellung und der Verwendungsnachweis erfolgen online über OASE BW:

https://oase-bw.de/

Die Anträge sind bis zum 31. März eines Jahres beim Landesjugendring Baden-Württemberg e.V. einzureichen. Weitere Informationen sind zu finden auf: www.jugendarbeitsnetz.de.

Die Förderanträge werden im Auftrag des KVJS-Landesjugendamtes von einer Arbeitsgruppe auf ihre sachliche und inhaltliche Korrektheit geprüft und bewilligt. Bei Förderung erfolgt im laufenden Jahr die Auszahlung einer Abschlagszahlung in Höhe von 70 % des voraussichtlichen Zuschusses. Nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises erfolgt bis zum 1. Juni des Folgejahres die Auszahlung des Restbetrages.