Persönliches Budget in der Eingliederungshilfe

Ein wesentliches Ziel des Persönlichen Budgets ist die Verwirklichung und Stärkung des Wunsch- und Wahlrechts der Menschen mit Behinderungen.

Das Persönliche Budget stellt keine zusätzliche Leistung der Eingliederungshilfe dar, es ist vielmehr als eine besondere, inklusive Leistungsform zu sehen. Anstatt der Fachleistung wird eine Geldleistung gewährt. Mit Hilfe des Persönlichen Budgets können Menschen mit Behinderungen, entsprechend ihren individuellen behinderungsbedingten Bedarfen, die für sie passenden Leistungen selbst bestimmen, organisieren und eigenverantwortlich einsetzen. Viele nutzen das Persönliche Budget, um zum Beispiel selbstständig in der eigenen Wohnung zu leben. Durch die Verknüpfung des Persönlichen Budgets mit den Instrumenten der Bedarfsermittlung sowie der Teilhabe- und Gesamtplanung in der Eingliederungshilfe und bei den anderen Leistungsträgern kann das Persönlichen Budgets personenbezogen in der Praxis realisiert werden. Mit diesen Instrumenten können Leistungen zusammen mit dem Budgetnehmer individuell ermittelt und budgetfähig gemacht werden.

Fragen und Antworten zum Persönlichen Budget

Altersunabhängig, jeder Mensch mit einer Behinderung oder der von einer Behinderung bedroht ist vgl. § 2 Abs.1 und § 99 SGB IX.
Ansonsten umfasst das Teilhabe-/Gesamtplanverfahren bezogen auf das Persönliche Budget auch die Überprüfung der weiteren Voraussetzungen, wie sie für die einzelnen Eingliederungshilfeleistungen selbst erfüllt sein müssen (örtliche Zuständigkeit, Verfahrensregelungen s. §§ 14, 15 SGB IX, vorrangige Ansprüche, Einkommen, Vermögen, usw.).

Seit dem 1. Januar 2008 besteht ein Rechtsanspruch auf ein Persönliches Budget, sobald es der Leistungsberechtigte beantragt.

Mit dem Geldbetrag können Dienstleistungen von z.B. Assistenzen, die in Bereichen wie Wohnen und Haushalt, Freizeit, zur Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben, zur Realisierung der Teilhabe an Bildung benötigt werden, bezahlt werden. Konkrete Beispiele sind Koch-, Spül- und Einkaufshilfen, Begleitungen bei Behördengängen, Fahr- und Essensdienste, Begleitung für den Theaterbesuch.

Wen Budgetnehmer beauftragen, bleibt grundsätzlich ihnen überlassen. Es gibt professionelle Anbieter, welche die Dienstleistungen erbringen, aber es können z.B. auch Freunde, Nachbarn beauftragt werden.

Menschen mit Behinderung oder ihre gesetzlichen Betreuer können den Antrag auf ein Persönliches Budget formlos beim jeweiligen Träger der Eingliederungshilfe stellen.
Aber auch andere Träger, wie die Deutsche Rentenversicherung, die Pflegekasse, die Krankenkasse, das Integrationsamt, die Kriegsopferfürsorge, die öffentliche Jugendhilfe, die Unfallversicherung oder die Agentur für Arbeit, nehmen Anträge entgegen.

Ein Trägerübergreifendes Persönlichen Budget i. S. von § 29 Abs.1 S. 2, 3 und 5 SGB IX liegt vor, wenn die leistungsberechtigte Person, die Anspruch auf Leistungen unterschiedlicher Leitungsträger hat, den Wunsch hegt, diese in Form eines Persönlichen Budgets zu erhalten. Ein Antrag auf die Inanspruchnahme dieser besonderen Leistungsform bei einem Leistungsträger ist ausreichend.

Ob Stadt- und Landkreise, Krankenkassen oder das Integrationsamt – alle Leistungsträger legen das Budget nach ihren Leistungsgesetzen und nach dem individuellen Hilfebedarf fest. Die Höhe des Budgets der Eingliederungshilfe variiert stark.

Das Persönliche Budget soll grundsätzlich nicht höher sein als die vergleichbare Leistung. Beispiel: Eine Unterstützung beim Wohnen in der eigenen Wohnung durch das Persönliche Budget sollte in der Regel nicht teurer sein wie das Wohnen in einer besonderen Wohnform.