Fachkräfte

In den Kindertageseinrichtungen sind die Kinder durch pädagogisch qualifizierte Fachkräfte zu betreuen, zu erziehen und zu bilden.

Informationen

Der Fachkräftekatalog zur Ausgestaltung des Förderungsauftrags und zur gelingenden Umsetzung des Rechtsanspruchs auf Förderung für alle Kinder ab dem 1. Lebensjahr wurde zum 01.08.2013 in Baden-Württemberg im Rahmen des KiTaG erweitert.

Jeder Träger einer Kindertageseinrichtung bedarf für deren Betrieb einer Erlaubnis nach § 45 SGB VIII. Grundsätzlich sind Fachkräfte nach § 7 KiTaG beziehungsweise § 34 LKJHG einzusetzen. Die erforderliche Menge und Qualifikation des Personals richtet sich nach Einrichtungsart und Angebotsform der Kindertagesbetreuung.

Der Träger ist für die Einhaltung der Vorgaben bezüglich der Qualifikation und der Eignung des Fachpersonals gem. § 45 Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII verantwortlich. Dies beinhaltet, dass der Träger nachweist, dass die Vorlage und Prüfung von aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweisen sowie von Führungszeugnissen nach § 30 Abs. 5 und § 30a Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes sichergestellt sind. Es ist sicherzustellen, dass keine Personen beschäftigt werden, die wegen einer in § 72a SGB VIII genannten Straftat rechtskräftig verurteilt sind. 

Der Mindestpersonalschlüssel nach § 1 Abs. 1 Satz 1 KiTaVO berücksichtigt die gesetzlich vorgesehene Einrichtungsleitung im Sinne des § 47 SGB VIII (§ 1 Abs. 2 Satz 5 KiTaVO). Für die qualitative Weiterentwicklung einer Einrichtung spielt die Einrichtungsleitung eine zentrale Rolle. Die Aufgaben der Leitung einer Kindertageseinrichtung, insbesondere in größeren Einrichtungen, haben sich in den letzten Jahren auch aufgrund der gesetzlichen Entwicklungen erheblich ausdifferenziert und sind umfassender geworden. Das Aufgabenfeld umfasst sowohl die Struktur- als auch die Prozessqualität unter anderem mit den folgenden Themen:

  • Betriebsführung und Organisation
  • Dienstplangestaltung
  • Personalführung und -entwicklung
  • Umsetzung der pädagogischen Konzeption und deren Weiterentwicklung
  • Zusammenarbeit mit dem Träger und Eltern
  • Kooperation mit Institutionen
  • Vernetzung im Gemeinwesen
  • Öffentlichkeitsarbeit

Pädagogische Fachkräfte in einer Kindertageseinrichtung haben folgende Aufgaben in Anlehnung der Grundprinzipien des SGB VIII:

  • Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe, vgl. § 1 SGB VIII
  • Beteiligung von Kindern und Jugendlichen, vgl. § 8 SGB VIII,
  • Schutz von Kindern in Kindertageseinrichtungen, gemäß § 8a SGB VIII und § 47 SGB VIII,
  • Grundrichtung der Erziehung, Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen, vgl. § 9 SGB VIII,
  • Die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu fördern, gemäß § 22 SGB VIII und § 7 Abs. 7 KiTaG,
  • Die Erziehung und Bildung in der Familie zu unterstützen und zu ergänzen, gemäß § 22 SGB VIII und § 7 KiTaG,
  • Die Eltern im Hinblick auf die Vereinbarung von Erwerbstätigkeit und Kindererziehung zu unterstützen, gemäß § 22 SGB VIII und § 7 KiTaG,
  • Die gesellschaftliche und sprachliche Integration und ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld in der Einrichtung unterstützen sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschweren, vgl. § 45 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII,
  • Rechte von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung sichern, geeignete Verfahren der Beteiligung sowie Möglichkeiten der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten, vgl. § 45 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII,
  • Entwicklung einer pädagogischen Konzeption und eines Verfahrens zur Evaluation der Arbeit in den Einrichtungen, vgl. § 22a SGB VIII,
  • Inklusion (Kinder mit und ohne Behinderung sollen in Kindertageseinrichtungen gefördert werden)
    vgl. § 22a SGB VIII und § 2 Abs. 2 KiTaG,
  • Begleitung beim Übergang von Kindergarten in Grundschule, vgl. § 22a SGB VIII,
  • Zusammenarbeit mit Erziehungsberechtigten, vgl. § 22a SGB VIII, § 7 Abs. 7 KiTaG,
  • Umsetzung des Orientierungsplans von Baden-Württemberg (u.a. Bildungs- und Entwicklungsfelder, Beobachtung und Dokumentation pädagogischen Arbeit, konzeptionelle Weiterentwicklung, Qualitätsentwicklungs- und -sicherungsmaßnahmen), vgl. § 2a Abs. 3 KiTaG.

Neue Berufsbezeichnung „staatlich anerkannte sozialpädagogische Assistentin und staatlich anerkannter sozialpädagogischer Assistent"
Schreiben Sozialpädagogische Assistenz

Fortführung einer Maßnahme des befristeten Flexibilisierungspaketes U3
Möglichkeit der Anrechnung von ausländischen Fachkräften auf den Mindestpersonalschlüssel im Rahmen des erforderlichen Anpassungslehrgangs (Ministerium für Kultus, Jugend und Sport).
Schreiben ausländische Fachkräfte

Qualifizierung des pädagogischen Personals in Kindertageseinrichtungen
(Ministerium für Kultus, Jugend und Sport)
Qualifizierungsempfehlungen

Änderungen im KiTaG-Fachkräftekatalog 2013
Änderungen im KiTaG-Fachkräftekatalog

Grundsätzlich gelten in Kindertageseinrichtungen für Angebotsformen der Krippe, altersgemischte und Kindergartengruppen die Personalvorgaben gemäß § 7 Kindertagesbetreuungsgesetz (KiTaG).

Für die Angebotsformen Betreute Spielgruppe, Hort, Hort an der Schule und sonstige Betreuungsformen richten sich die Vorgaben nach § 34 Kinder- und Jugendhilfegesetz Baden-Württemberg (LKJHG).

In Ausnahmefällen können auch weitere Personen als Fachkräfte gemäß § 7 KiTaG oder § 34 LKJHG zugelassen werden.

Infoblatt zur Ausnahmezulassung von anderen Personen als Fachkräfte gemäß § 7 Kindertagesbetreuungsgesetz (KiTaG)

Infoblatt zur Ausnahmezulassung von anderen Personen als Fachkräfte gemäß § 34 Kinder- und Jugendhilferecht Baden-Württemberg (LKJHG)

Antragsberechtigt ist der Träger. Die Prüfung der Anträge erfolgt nach den vorgelegten Unterlagen im Einzelfall. Die Anträge können hier gestellt werden.

In § 7 Abs. 2 Kindertagesbetreuungsgesetz (KiTaG) ist aufgeführt, welche Qualifikationen zum Einsatz als Fachkraft in Kindertageseinrichtungen berechtigt sind. Träger von Kindertageseinrichtungen können sich bei Rückfragen zum Fachkraftstatus an die jeweilige Ansprechperson des KVJS-Landesjugendamts unter Ansprechpartnersuche: KVJS wenden.

Wir bitten Privatpersonen, sich bezüglich Fragen zu ihrem Fachkraftstatus an den Träger der Kindertageseinrichtung zu wenden, bei dem sie beschäftigt sind oder bei dem sie eine Beschäftigung anstreben.

Bei Interesse an einer Ausbildung zur Erzieherin/Erzieher oder Sozialpädagogischen Assistenz sowie zur Schulfremdenprüfung oder dem Direkteinstieg KiTa, bitten wir Sie, sich an eine der örtlichen Fachschulen für Sozialpädagogik zu wenden. Weitere Informationen zu den möglichen Einstiegsmöglichkeiten und Ausbildungswegen finden Sie unter Erzieher werden in Baden-Württemberg |.

Bei Fragen zur Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse erhalten Sie bei der Zeugnisanerkennungsstelle des Regierungspräsidiums Stuttgart unter Zeugnisanerkennungsstelle - Regierungspräsidium Stuttgart sowie in der FAQ-Liste „Änderungen des § 7 Kindertagesbetreuungsgesetzes“ weitere Informationen.