Hilfe für Deutsche im Ausland
Deutsche mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland erhalten grundsätzlich keine Sozialhilfe. Ausnahmen sind in Einzelfällen möglich, wenn sich Deutsche im Ausland in einer existenziellen Notlage befinden und nicht nach Deutschland zurückkehren können. Die näheren Einzelheiten sind in § 24 Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) geregelt.
Auf der Grundlage dieser Ausnahmeregelung betreut der KVJS weltweit in geringer Fallzahl bedürftige Menschen, die in Baden-Württemberg geboren wurden.
Hier finden Sie alle wichtigen Informationen zu den Voraussetzungen und dem Verfahren zur Beantragung von Sozialhilfe für Deutsche im Ausland.
Deutsche mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland erhalten grundsätzlich keine Sozialhilfe.
Ein gewöhnlicher Aufenthalt liegt vor, wenn sich jemand nicht nur vorübergehend, sondern auf Dauer im Ausland aufhält.
In besonderen Einzelfällen kann Sozialhilfe für Deutsche im Ausland gewährt werden, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Es liegt eine außergewöhnliche und unabweisbare Notlage vor. Eine außergewöhnliche Notlage liegt vor, wenn eine konkrete Gefahr für existenzielle Rechtsgüter (zum Beispiel Leben, Gesundheit oder das menschenwürdige Existenzminimum) vorliegt. Die Notlage ist unabweisbar, wenn sie nicht aus eigenen Mitteln, nicht durch eigenes Vermögen, nicht durch Hilfe von Angehörigen oder anderen Stellen und nicht durch Leistungen des Aufenthaltsstaates behoben werden kann.
- Eine Rückkehr nach Deutschland ist nicht möglich.
Eine Rückkehr nach Deutschland ist nicht möglich, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:
- Pflege oder Erziehung eines Kindes, das aus rechtlichen Gründen im Ausland bleiben muss,
- längerfristige stationäre Unterbringung oder schwere Pflegebedürftigkeit,
- hoheitliche Maßnahmen des Aufenthaltsstaates (zum Beispiel Inhaftierung oder Verbot einer Ausreise durch den Aufenthaltsstaat).
Liegt keiner dieser Gründe vor, sind Betroffene grundsätzlich verpflichtet, nach Deutschland zurückzukehren.
Sozialhilfe für Deutsche im Ausland wird nur gewährt, wenn keine vorrangigen Hilfen zur Verfügung stehen. Dazu gehören insbesondere Leistungen des Aufenthaltsstaates, Leistungen anderer deutscher Sozialleistungsträger sowie Unterstützung durch Angehörige oder andere Personen.
Der Antrag auf Sozialhilfe für Deutsche im Ausland ist beim zuständigen überörtlichen Träger der Sozialhilfe des Bundeslandes zu stellen, in dem Sie geboren sind. Für in Baden-Württemberg geborene Personen ist der KVJS zuständig. Der Antrag ist an keine bestimmte Form gebunden.
Sie können den Antrag auch bei der deutschen Auslandsvertretung (zum Beispiel Botschaft oder Konsulat) in Ihrem Aufenthaltsland stellen. Die Auslandsvertretung nimmt Ihren Antrag entgegen und gibt zudem eine Stellungnahme zu Ihrer Situation ab. Eine Stellungnahme wird auch erstellt, wenn der Antrag direkt beim zuständigen überörtlichen Träger der Sozialhilfe eingeht. Für die Antragsbearbeitung ist diese Stellungnahme notwendig, da die Auslandsvertretung mit den örtlichen Verhältnissen vertraut ist. Die Angaben der Auslandsvertretung werden in das weitere Verfahren einbezogen.
Für die weitere Bearbeitung des Antrags ist das Ausfüllen eines Antragsformulars erforderlich. Das Antragsformular erhalten Sie vom zuständigen überörtlichen Träger der Sozialhilfe oder der deutschen Auslandsvertretung.
Damit der Antrag bearbeitet werden kann, müssen Sie bestimmte Angaben machen und Nachweise einreichen. Dazu sind Sie gesetzlich verpflichtet.
Bitte beachten Sie:
- Sie sind verpflichtet, alle erforderlichen Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen.
- Alle Angaben müssen durch geeignete Unterlagen belegt werden.
- Wenn Sie nicht oder nicht ausreichend mitwirken, obwohl es Ihnen möglich und zumutbar ist, kann die beantragte Leistung ganz oder teilweise abgelehnt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Sachverhalt ohne Ihre Mithilfe nicht geklärt werden kann.
Die rechtliche Grundlage findet sich in den §§ 60 bis 67 Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I).
Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten erfolgt gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und den sozialgesetzlichen Vorschriften.