Altenpflege-Ausbildungsumlage
Die Landesregierung Baden-Württemberg beschloss im Herbst 2005 die Rechtsverordnung über die Erhebung von Ausgleichsbeträgen: die Altenpflegeausbildungsausgleichs-Verordnung – AltPflAusglVO. Sie beauftragte den KVJS, das Ausgleichsverfahren durchzuführen. Am Verfahren nehmen alle in Baden-Württemberg tätigen Einrichtungen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AltPflG teil.
Das der Verordnung zugrundeliegende Altenpflegegesetz (AltPflG) trat mit Wirkung zum 01.01.2020 außer Kraft, stattdessen gilt seither das Pflegeberufereformgesetz (PflBRefG). Das bedeutet unter anderem, dass ab dem Jahr 2020 lediglich noch Ausbildungsverhältnisse nach der Generalistik (Pflegefachmann bzw. Pflegefachfrau) begonnen werden können. Das Umlageverfahren dieser neuen Ausbildungsform wird durch die Ausbildungsfonds Baden-Württemberg GmbH (AFBW) durchgeführt. Ebenfalls ist die AFBW für die Auszahlung der Erstattungen zuständig, die die generalistische Pflegeausbildung betreffen.
Beide Umlageverfahren werden bis zum 31.12.2024 parallel zueinander durchgeführt. Zum 31.12.2024 endet das Umlageverfahren beim KVJS.
Wir weisen Sie darauf hin, dass eine Abrechnung der Ausbildungsumlage bei Ihren Bewohnern/ Patienten seit dem 01.10.2022 nicht mehr erfolgen darf.
Für die Erhebungsjahre 2023 und 2024 werden keine Bescheide mehr erlassen, dementsprechend müssen für die Erhebungsjahre 2023 und 2024 keine Ausgleichsbeträge mehr bezahlt werden, weshalb keine Refinanzierung erfolgen darf. Wir bitten Sie keine Ausgleichsbeträge für die Erhebungsjahre 2023 und 2024 bezüglich der Altenpflegeausbildungsumlage mehr an den KVJS leisten.
Aktuelles
Mit dem Gesetz zur Übertragung des Überschusses aus der Erhebung von Ausgleichsbeträgen zur Finanzierung der Ausbildungsvergütungen in der Altenpflege (Ausgleichsbeträgetransfergesetz – AusglTransfG) wurde die Grundlage geschaffen, den Überschuss auf die Ausbildungsfonds Baden-Württemberg GmbH zu übertragen und damit die Abwicklung des alten Ausgleichsverfahrens zu regeln. Mit der Übertragung des Überschusses ist das Verfahren beim KVJS beendet. Der Überschuss kommt zweckgebunden weiterhin den Auszubildenden im voll- und teilstationären, sowie im ambulanten Sektor zugute.