Betriebliches Integrationsteam
Das betriebliche Integrationsteam unterstützt schwerbehinderte Menschen bei der Teilhabe im Arbeitsleben.
Es besteht insbesondere aus:
- Betriebsrat, Personalrat oder kirchlicher Mitarbeitervertretung
- Schwerbehindertenvertretung
- Inklusionsbeauftragte/r des Arbeitgebers
Das Integrationsteam sorgt dafür, dass die schwerbehinderten Menschen im Betrieb oder der Dienststelle ihre Kenntnisse und Fähigkeiten optimal entfalten können. Dazu wird es von weiteren Helfern unterstützt, zum Beispiel vom Betriebsarzt, der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem betrieblichen Sozialdienst. Es kann sich aber auch zusätzliche Hilfe von außen holen, zum Beispiel vom Integrationsamt, der Agentur für Arbeit oder der Rentenversicherung.
Das Integrationsteam wirkt maßgeblich bei der Erarbeitung und beim Abschluss einer Inklusionsvereinbarung mit und nimmt eine wichtige Funktion im Rahmen der Prävention und innerhalb des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) wahr.
Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers
Die Inklusionsbeauftragten sind die persönlichen und kompetenten Ansprechpartner des Arbeitgebers/der Dienststelle bei der Umsetzung der Inklusion im betrieblichen oder dienstlichen Alltag.
Arbeitgeber müssen diesen Beauftragten bestellen, der sie in Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen verantwortlich vertritt. Falls erforderlich, können auch mehrere Beauftragte bestellt werden. „Bestellung“ bedeutet, dass der Arbeitgeber bestimmt, wer diese Funktion wahrnimmt. Der Beauftragte soll möglichst selbst schwerbehindert sein. Der Beauftragte überwacht, dass der Arbeitgeber seine gesetzlichen Verpflichtungen gegenüber der schwerbehinderten Belegschaft erfüllt. Dazu arbeitet er eng mit der Schwerbehindertenvertretung, dem Betriebs- und Personalrat sowie externen Institutionen wie dem Integrationsamt und der Agentur für Arbeit zusammen. Da der Beauftragte den Arbeitgeber nach außen vertritt, handelt es sich oft um Personen aus dem Personalwesen oder Bereichen, die der Geschäftsführung zugeordnet sind.
Betriebs- und Personalrat
Die folgenden Informationen über die Rechte, Pflichten und Aufgaben des Betriebs- und Personalrats gelten grundsätzlich auch für kirchliche Mitarbeitervertretungen. Sie bieten jedoch nur einen kurzen Überblick über die umfangreiche Materie. Beachten Sie deshalb unser Infomaterial und umfangreiches Fortbildungsangebot!
- Überwachung der Einhaltung von Gesetzen, Verordnungen, Dienst- und Betriebsvereinbarungen, Tarifverträgen und Arbeitsschutzvorschriften.
- Förderung der Teilhabe von schwerbehinderten Arbeitnehmern. Wie die Schwerbehindertenvertretung müssen der Betriebs- und Personalrat darauf achten, dass der Arbeitgeber seine Pflichten gegenüber schwerbehinderten Menschen einhält. Dazu gehören beispielsweise die Erfüllung der Beschäftigungspflicht, die behinderungsgerechte Gestaltung der Arbeitsplätze und die berufliche Entwicklung schwerbehinderter Mitarbeiter.
- Wahl einer Schwerbehindertenvertretung anregen.
- Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber, dem Inklusionsbeauftragten des Arbeitgebers und der Schwerbehindertenvertretung.
- Datenschutz: Stillschweigen über alle personellen Maßnahmen und persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die einer vertraulichen Behandlung bedürfen.
- Beteiligungs- oder Mitbestimmungsrechte bei personellen Maßnahmen wie Versetzungen, Umgruppierungen, Eingruppierungen oder der Bewerbung von schwerbehinderten Arbeitnehmern.
- Verweigerungsrecht bei personellen Entscheidungen des Arbeitgebers - allerdings nur unter bestimmten, gesetzlich geregelten Voraussetzungen. Zum Beispiel kann die Einstellung eines nicht behinderten Stellenbewerbers abgelehnt werden, wenn der Arbeitgeber zuvor nicht geprüft hat, ob der Arbeitsplatz mit einem bei der Arbeitsagentur gemeldeten schwerbehinderten Arbeitssuchenden besetzt werden kann.
- Anhörung vor einer Kündigung: Vor der Kündigung eines Mitarbeiters muss der Arbeitgeber den Betriebs- oder Personalrat anhören. Bei der Kündigung von schwerbehinderten Arbeitnehmern holt auch das Integrationsamt eine Stellungnahme des Betriebs- oder Personalrates ein.
- Benachteiligungsverbot: Betriebsrats- und Personalratsmitglieder dürfen wegen ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit nicht benachteiligt werden.
- Besonderer Kündigungsschutz: Eine ordentliche Kündigung ist während der Amtszeit und bis zum Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit nicht möglich. Zu einer Kündigung aus einem wichtigen Grund oder einer Versetzung, die zum Verlust des Amtes führen würde, muss der Arbeitgeber die Zustimmung des Betriebsrats einholen.
- Freistellung: Betriebsrats- und Personalratsmitglieder sind für die Durchführung ihrer Aufgaben von der Arbeit ohne Minderung ihrer Vergütung freizustellen. Der Umfang der Freistellung hängt von der Zahl der Beschäftigten und den betrieblichen Verhältnissen ab.
- Kostenfreiheit: Die Kosten, die durch die Arbeit entstehen, muss der Arbeitgeber übernehmen.
Die Schwerbehindertenvertretung
Die gewählte Interessenvertretung der schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten wird umgangssprachlich als Schwerbehindertenvertretung (SBV) bezeichnet. Die genaue Bezeichnung nach dem neunten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX) lautet „Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen". In Betrieben und Dienststellen, in denen wenigstens fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt werden, ist neben der Schwerbehindertenvertretung (Vertrauensperson) wenigstens ein Stellvertreter zu wählen.
Unsere Homepage bietet nur die wichtigsten Informationen für die Schwerbehindertenvertretung. Weitere interessante Informationen für die tägliche Praxis finden Sie auf der Internetseite der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH). Es gibt dort auch eine "Online-Akademie" mit interaktiven Lernprogrammen.
Beachten Sie auch unser Infomaterial und umfangreiches Fortbildungsangebot!
- Förderung der Teilhabe schwerbehinderter und gleichgestellter Menschen am Arbeitsleben im Betrieb oder in der Dienststelle.
- Überwachung der Einhaltung von Gesetzen, Verordnungen, Dienst- und Betriebsvereinbarungen, Tarifverträgen und Arbeitsschutzvorschriften.
- Unterstützung schwerbehinderter Mitarbeiter bei der Beantragung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Teilhabe am Arbeitsleben und bei der Beantragung der Schwerbehinderteneigenschaft oder einer Gleichstellung.
- Anregungen und Beschwerdenentgegennehmen und deren Erledigung organisieren
- Datenschutz: Geheimhaltungspflicht bezüglich personen- und betriebsrelevanter Daten.
- Mitwirkung bei der Einstellung schwerbehinderter Menschen und der Besetzung von Arbeitsplätzen
- Anhörungs- und Mitteilungsrechte: Pflicht des Arbeitgebers, in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die Gruppe der schwerbehinderten Beschäftigten betreffen, zu unterrichten und vor Entscheidungen anzuhören. Die Kündigung eines schwerbehinderten Mitarbeiters ist ohne Anhörung der Schwerbehindertenvertretung unwirksam.
- Recht auf Aussetzung von Entscheidungen für die Dauer einer Woche zur Nachholung einer fehlenden Anhörung.
- Initiative für Verhandlungen über eine Inklusionsvereinbarung
- Teilnahmerecht an allen Sitzungen des Betriebs-/Personalrates, seinen Ausschüssen und dem Arbeitsschutzausschuss. Recht, Themen bezüglich der Teilhabe schwerbehinderter Beschäftigter auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen.
- Aussetzungsrecht von Beschlüssen des Betriebs- oder Personalrats für eine Woche, wenn Interessen der schwerbehinderten Belegschaft beeinträchtigt erscheinen.
- Recht auf eine jährliche Schwerbehindertenversammlung im Betrieb oder in der Dienststelle. Bei Bedarf kann die Versammlung auch öfter stattfinden.
- Informationsrecht: die SBV erhält jährlich eine Mehrfertigung der Anzeige des Arbeitgebers zur Ausgleichsabgabe
- Benachteiligungsverbot: die SBV darf wegen ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit nicht benachteiligt werden.
- Zusätzlicher Kündigungsschutz wie Betriebs-/Personalräte.
- Freistellung von der Arbeit ohne Minderung der Bezüge für die Erfüllung der erforderlichen Aufgaben. Der Umfang der Freistellung hängt von der Zahl der Beschäftigten und den betrieblichen Verhältnissen ab.
- Kostenfreiheit: Die Kosten, die durch die Aufgabenerfüllung entstehen, muss der Arbeitgeber übernehmen.
Alle Informationen zur Wahl der Schwerbehindertenvertetung finden Sie auf der Seite SBV-Wahl 2026.





