Förderprogramm zur Inklusion

Die langjährige Erfahrung hat gezeigt, dass neben der aktiven Entscheidung des Arbeitgebers, einen schwerbehinderten Arbeitnehmer einzustellen, auch der finanzielle Ausgleich der manchmal geringeren Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmer diese Arbeitsverhältnisse dauerhaft stabilisiert.

Die Veränderungen, die das Bundesteilhabegesetz (BTHG) mit sich gebracht hat, haben in Baden-Württemberg dazu geführt, dass das langjährig bewährte Förderprogramm  "Arbeit Inklusiv -Teil 1 und 2" angepasst wurde. Durch das Programm werden neu gegründete Arbeitsverhältnisse dauerhaft gefördert. Das im BTHG verankerte "Budget für Arbeit " wurde in Baden-Württemberg in das Förderprogramm Arbeit Inklusiv als Teil 2 integriert.  

Wenn Sie als Arbeitgeber beabsichtigen, ein Arbeitsverhältnis zu gründen, wenden Sie sich am besten direkt an den für Sie zuständigen Integrationsfachdienst

Das Antragsformular erhalten Sie ebenfalls beim Integrationsfachdienst.

Als Arbeitgeber können Sie durch das Förderprogramm "Arbeit Inklusiv - Teil 1"  nachhaltige finanzielle Unterstützung erhalten, wenn Sie Menschen mit einem besonderen Unterstützungsbedarf einstellen. Die künftigen Arbeitnehmer wurden in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) gezielt auf das neue Arbeitsverhältnis vorbereitet oder haben die berufliche Orientierung und Vorbereitung über die Berufsvorbereitende Einrichtung (BVE) und die Kooperative Berufliche Bildung und Vorbereitung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt (KoBV) erfolgreich abgeschlossen. 

Der Integrationsfachdienst begleitet alle Arbeitsverhältnisse, die mit "Arbeit Inklusiv – Teil 1" gegründet werden, und kümmert sich um die individuelle Förderung, die dem Bedarf am Arbeitsplatz gerecht wird. Bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen können Sie sich als Arbeitgeber auf eine fünfjährige Förderung durch die Agentur für Arbeit, das Integrationsamt des KVJS und gegebenenfalls durch den Träger der örtlichen Eingliederungshilfe verlassen und bekommen so die nötige Planungssicherheit. 

Mit dem Programm "Arbeit Inklusiv – Teil 2" wurde in Baden-Württemberg das im BTHG enthaltene „Budget für Arbeit“ umgesetzt. Im Unterschied zum Teil 1 müssen Sie als Arbeitgeber bei diesen Arbeitsverhältnissen keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abführen. Die finanzielle Förderung wird durch den örtlichen Träger der Eingliederungshilfe in Ergänzung durch das Integrationsamt des KVJS sichergestellt. Arbeitnehmer, die durch den Teil 2 gefördert werden, sind berechtigt, in einer WfbM zu arbeiten, und erreichen durch dieses Förderprogramm eine Beschäftigung am allgemeinen Arbeitsmarkt. Die Förderung ist auch hier zunächst auf fünf Jahre angelegt, wird aber in der Regel dauerhaft sein. Die Förderung kann bis zu 70% des Bruttolohnes, den der Arbeitgeber bezahlt, betragen. 
 

Hier finden Sie die Fördergrundsätze "Arbeit Inklusiv" - Stand 01.01.2022

Kontakt

Elvira Wagner

Sachbearbeiterin

Telefon: 0711 6375-369

Nicole Wenke

Sachbearbeiterin

Telefon: 0721 8107-971