Wahlen zur Schwerbehindertenvertretung 2026

Im Jahr 2026 werden bundesweit in Betrieben, Unternehmen und Dienststellen erneut die Schwerbehindertenvertretungen (SBV) gewählt. Die Schwerbehindertenvertretung nimmt eine wichtige Rolle bei der Wahrung der Interessen von schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten ein und wirkt aktiv an einem inklusiven Arbeitsumfeld mit.

Das KVJS‑Inklusions- und Integrationsamt unterstützt alle Beteiligten rund um die SBV‑Wahlen mit umfassenden Informationen und kostenlosen Publikationen. Unabhängig davon, ob Sie erstmals mit der Organisation einer SBV‑Wahl betraut sind oder bereits Erfahrung haben, finden Sie hier hilfreiche Angebote zur Durchführung der Wahl.

Ergänzend zu den allgemeinen Informationen bieten wir gezielte Fortbildungen zur Wahl der Schwerbehindertenvertretung an. Diese vermitteln Schritt für Schritt die rechtlichen Grundlagen und den praktischen Ablauf – sowohl für das vereinfachte Wahlverfahren als auch für das förmliche Wahlverfahren. Die Fortbildungen richten sich insbesondere an Wahlvorstände und Personen, die die Wahl vorbereiten oder begleiten, und unterstützen Sie dabei, die Wahl rechtssicher und reibungslos durchzuführen.

Fortbildungen zum vereinfachten Wahlverfahren:

Fortbildungen zum förmlichen Wahlverfahren:

 

Sie sind sich unsicher, welches Verfahren das Richtige ist? Werfen Sie einen Blick auf das Schaubild oder klicken Sie sich durch den Wahlwegweiser der BIH.

Voraussetzungen für die Wahl

Zuständig für die Einleitung der Wahl ist die bisherige Schwerbehindertenvertretung. Ist noch keine Schwerbehindertenvertretung  gewählt, so können der Betriebsrat oder Personalrat oder drei Wahlberechtigte die Wahl organisieren.

Wenigstens fünf schwerbehinderte oder gleichgestellte behinderte Menschen müssen nicht nur vorübergehend im Betrieb oder in der Dienststelle beschäftigt sein.

Wahlberechtigt sind alle im Betrieb oder in der Dienststelle beschäftigten schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen.

Wählbar sind alle Beschäftigten, die auch in den Betriebs-/Personalrat oder MAV gewählt werden können.
Vorausgesetzt,

  • sie sind über 18 Jahre,
  • nicht nur vorübergehend beschäftigt,
  • seit sechs Monaten im Betrieb bzw. in der Dienststelle beschäftigt.

Die Schwerbehindertenvertretung und stellvertretende Mitglieder müssen nicht selbst schwerbehindert sein.

Weitere Informationen zur Wahl der Schwerbehindertenvertretung finden Sie in der Wahlbroschüre der BIH.

Wenn die Zahl von wenigstens fünf schwerbehinderten Menschen nicht erreicht wird, dann ist eventuell die Zusammenfassung eines Betriebes oder einer Dienststelle mit anderen Betrieben des gleichen Arbeitgebers bzw. Dienststellen möglich. Das kann nur mit einem räumlich nahe liegenden Betrieb desselben Arbeitgebers oder mit einer räumlich nahe liegenden und grundsätzlich gleichstufigen Dienststelle derselben Verwaltung erfolgen. Über die Zusammenfassung muss sich der Arbeitgeber vorab mit dem örtlich zuständigen Inklusions- und Integrationsamt in Benehmen setzten. Für Baden-Württemberg können Sie gerne per Mail an info@kvjs.de eine entsprechende Anfrage bzgl. einer Zusammenfassung senden.

Amtszeit und Wahlturnus

Die Wahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 30. November statt.
Außerhalb dieser Zeiten finden Wahlen statt, wenn:

  • die letzte Wahl erfolgreich angefochten wurde,
  • das Amt vorzeitig erlischt und kein stellvertretendes Mitglied nachrückt,
  • es bisher noch keine Schwerbehindertenvertretung gibt.

Die Wahlen für die sogenannten Stufenvertretungen werden anschließend durchgeführt. Die regelmäßige Wahl der Gesamtschwerbehindertenvertretung findet im Zeitraum vom 01.12 bis 31.01 statt, die der Konzernschwerbehindertenvertretung vom 01.02 bis 31.03.

Stufenvertretungen sind

  • die Konzernschwerbehindertenvertretung für mehrere Unternehmen eines Konzerns,
  • die Gesamtschwerbehindertenvertretung für mehrere Betriebe eines Arbeitgebers oder für den Geschäftsbereich mehrerer Dienststellen,
  • die Bezirksschwerbehindertenvertretung bei Mittelbehörden mit mehreren nachgeordneten Dienststellen und
  • die Hauptschwerbehindertenvertretung bei den obersten Dienstbehörden.

Durchführung der Wahl

In Betrieben oder Dienststellen, in denen weniger als 50 Wahlberechtigte beschäftigt sind, kann in der Regel ein vereinfachtes Wahlverfahren durchgeführt werden. Dabei wird zu einer Wahlversammlung der schwerbehinderten Menschen eingeladen. In der Versammlung wird dann ein Wahlleiter gewählt, der die Wahl der Schwerbehindertenvertretung und mindestens eines stellvertretenden Mitglieds durchführt.

Ab 50 wahlberechtigten Personen oder räumlich weit auseinander liegenden Betriebsteilen muss ein förmliches Wahlverfahren durchgeführt werden. Dafür bestellt die bisherige Schwerbehindertenvertretung einen Wahlvorstand aus drei volljährigen Beschäftigten sowie Ersatzmitgliedern. Wenn keine Schwerbehindertenvertretung vorhanden ist, können drei Wahlberechtigte oder der Betriebs- oder Personalrat zu einer Versammlung der Wahlberechtigten einladen. In dieser Versammlung wählen sie dann den dreiköpfigen Wahlvorstand. Der Wahlvorstand muss anschließend die Wahl unverzüglich einleiten und dafür sorgen, dass sie ordnungsgemäß abläuft.

Ein Wahlrecht zwischen vereinfachtem und förmlichem Wahlverfahren besteht nicht.
Es ist das Wahlverfahren anzuwenden, dessen Voraussetzungen im jeweiligen Betrieb oder in der jeweiligen Dienststelle gegeben sind.
Detaillierte Beschreibungen zur Wahlvorbereitung und Durchführung des vereinfachten und förmlichen Wahlverfahrens gibt es in der Broschüre Wahl der Schwerbehindertenvertetung.

Das Wahlergebnis muss zwei Wochen aushängen und unverzüglich dem Betriebs-/Personalrat und dem Arbeitgeber mitgeteilt werden.

Zusätzlich zum offiziellen Wahlaushang ist es empfehlenswert, die neu gewählte Schwerbehindertenvertretung auch in den betrieblichen Medien vorzustellen. Dafür können Sie ungewöhnliche Plakate von unserer Homepage herunterladen.

Wahlergebnis dem KVJS-Inklusions- und Integrationsamt melden

Arbeitgeber müssen die gewählte Schwerbehindertenvertretung dem Inklusions- und Integrationsamt sowie der Agentur für Arbeit melden (§163 Abs. 8 SGB IX).

Dies können Sie gerne über das Onlineformular auf der Website der BIH vornehmen: Bekanntgabe des SBV-Wahlergebnisses | BIH.

Publikationen

Broschüre Wahl der Schwerbehindertenvertretung

Broschüre Wahl der SBV in leichter Sprache