Kündigungsschutz nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

Mütter und Väter in Elternzeit haben einen besonderen Kündigungsschutz. Nur in besonderen Fällen kann der Arbeitgeber beantragen, die Kündigung ausnahmsweise für zulässig zu erklären (Zulässigkeitserklärung).

Seit 1. April 2011 ist der KVJS für den Kündigungsschutz nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) zuständig. Arbeitgeber in Baden-Württemberg, die einem Elternteil während der Elternzeit kündigen möchten, müssen deshalb vom KVJS eine beabsichtigte Kündigung für zulässig erklären lassen.
Ausnahmen, die eine Kündigung zulassen, können Betriebsschließungen, Teilschließungen oder eine vorsätzliche Pflichtverletzung des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber sein, beispielsweise eine tätliche Bedrohung. Der KVJS ermittelt und prüft den Sachverhalt und hört die Betroffenen an. Dann entscheidet er über den Antrag des Arbeitgebers. Entscheidend ist, ob das Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Interesse des Elternteils an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses überwiegt. Trifft dies zu, erklärt der KVJS die beabsichtigte Kündigung für zulässig.

Für die Entscheidung erhebt der KVJS - je nach Aufwand - eine Gebühr zwischen 200 und 1000 Euro. 

Hintergrund

Der besondere Kündigungsschutz nach dem BEEG beginnt zum Zeitpunkt, an dem Elternzeit verlangt worden ist, frühestens aber acht Wochen vor ihrem Beginn. Der Kündigungsschutz besteht für die Dauer der Elternzeit. Sie kann bis zum dritten Geburtstag des Kindes in Anspruch genommen werden. Während der Elternzeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis eines Elternteils nicht kündigen. Nur ausnahmsweise kann eine Kündigung zulässig sein. Diesen Kündigungsschutz haben auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die während der Elternzeit bei ihrem Arbeitgeber zulässige Teilzeitarbeit leisten. Er gilt auch für diejenigen, die ihre bisherige Teilzeitarbeit unverändert fortführen, weil sie keine Elternzeit in Anspruch nehmen, aber elterngeldberechtigt sind.  

Hinweis

Für den besonderen Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) sind die Regierungspräsidien zuständig. Dieser Kündigungsschutz gilt bei beabsichtigter Kündigung eines Arbeitsverhältnisses während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung. Die Regelungen zum Kündigungsschutz während der Elternzeit und dem Mutterschutzgesetz bestehen nebeneinander. Bei gleichzeitigem Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulässigkeitserklärung müssen Arbeitgeber die Zulässigkeit einer Kündigung nach beiden Vorschriften beantragen. In diesem Fall sind die Regierungspräsidien für die Bearbeitung beider Anträge zuständig.

Im Antrag muss erkennbar sein, nach welcher Bestimmung der Arbeitgeber eine Zulässigkeitserklärung beantragt.

Die Kündigung ist ohne Zulässigkeitserklärung der zuständigen Behörde unwirksam. Die Unwirksamkeit muss jedoch mit der Kündigungsschutzklage nach § 4 des Kündigungsschutzgesetzes geltend gemacht werden.

FAQ zum Kündigungsschutz nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

Die Zulässigkeitserklärung erfolgt durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Der Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS) ist nach Artikel 1 der Verordnung der Landesregierung und des Sozialministeriums zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom 07. Februar 2011 (GBl. S. 139), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Juni 2016 (GBl. S. 382), zuständige Behörde für die Zulässigkeitserklärung nach dem BEEG.

Zum geschützten Personenkreis gehören Personen, die aufgrund einer Betreuungssituation

Elternzeit bei ihrem Arbeitgeber verlangt haben, ihr Kind selbst betreuen und im selben Haushalt leben (vgl. § 15 BEEG).

Der Antrag auf Zustimmung zur Kündigung ist notwendig, wenn dem Arbeitgeber ein Elternzeitverlangen vorgelegt wurde. Der besondere Kündigungsschutz beginnt mit dem Verlangen der Elternzeit gegenüber dem Arbeitgeber, jedoch

  1. frühestens acht Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes und
  2. frühestens 14 Wochen vor Beginn einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes.

Nein – der KVJS ist neutral im Verfahren und muss die Interessen beider Seiten berücksichtigen und gegeneinander abwägen.

Nein, hier ist eine Zulässigkeitserklärung nicht erforderlich. Dies gilt auch, wenn der Beschäftigte selbst kündigt. Hier gilt zu beachten, dass bei Eigenkündigung eines Arbeitsverhältnisses eine Sperrfrist bei der Agentur für Arbeit für den Bezug von Arbeitslosengeld folgen kann. Es empfiehlt sich in diesem Fall, vorab Kontakt mit der Agentur für Arbeit aufzunehmen.

Ja, der besondere Kündigungsschutz gilt bei allen Kündigungsarten (ordentliche, außerordentliche Kündigung, Änderungskündigung) sowie bei allen Kündigungsgründen (verhaltensbedingte, betriebsbedingte, personenbedingte Kündigung).

Werden die neuen Arbeitsbedingungen mit dem Beschäftigten einvernehmlich (im Rahmen eines Änderungsvertrages) vereinbart, ist eine Zustimmung des KVJS nicht erforderlich. Werden die neuen Arbeitsbedingungen nicht einvernehmlich mit dem Beschäftigten vereinbart, muss der Arbeitgeber eine ordentliche (Änderungs-)Kündigung aussprechen, die ebenfalls der vorherigen Zulässigkeitserklärung des KVJS bedarf.

Der Arbeitgeber stellt einen schriftlichen Antrag auf Zulässigkeitserklärung zur Kündigung beim KVJS, wenn der Betriebssitz in Baden-Württemberg ist bzw. der Beschäftigte in einem Betriebsteil in Baden-Württemberg beschäftigt wird, der als selbständig im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes (§§ 1 und 4 BetrVG) gilt. Sollte nach Antragstellung festgestellt werden, dass eine andere Landesbehörde zuständig ist (Arbeitsort in einem anderen Bundesland), leitet der KVJS den Antrag weiter.

Der KVJS hört den Beschäftigten in Elternzeit an und holt eine Stellungnahme des Betriebs- oder Personalrats (soweit vorhanden) ein. Da der KVJS den Beschäftigten in Elternzeit vor einer Kündigung schützen soll, muss der Arbeitgeber den Antrag ausführlich begründen.

Der Arbeitgeber kann die Kündigung erst aussprechen, wenn die Zulässigkeitserklärung des KVJS erteilt und der Bescheid zugestellt wurde. Den Bescheid erhalten sowohl der Arbeitgeber als auch der Beschäftigte sowie Betriebs- bzw. Personalrat (soweit vorhanden).

Gegen die Entscheidung des KVJS kann sowohl der Arbeitgeber als auch der Beschäftigte Widerspruch beim KVJS eingelegen.

Eine arbeitgeberseitige Kündigung ohne die vorherige Zulässigkeitserklärung ist grundsätzlich unwirksam. Es kann keine Zulässigkeitserklärung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung beantragt werden. Dies muss der Beschäftigte jedoch innerhalb von drei Wochen beim Arbeitsgericht durch Feststellungsklage geltend machen.

Der Beschäftigte kann durch eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht rechtlich gegen eine ausgesprochene Kündigung vorgehen.

Ja, anders als der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz, der nur gilt, wenn in dem Betrieb mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt sind, muss der Arbeitgeber auch dann die Zustimmung zur Kündigung beantragen, wenn es sich um einen Kleinbetrieb handelt. Auch der Kleinbetrieb muss seinen Antrag auf Zulässigkeitserklärung zur Kündigung begründen und ggf. mit Nachweisen belegen.

Kommt die Behörde zu dem Ergebnis, dass ein besonderer Fall im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG gegeben ist, so hat sie im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens zu ent-scheiden, ob das Interesse des Arbeitgebers an einer Kündigung während der Elternzeit so erheblich überwiegt, dass ausnahmsweise die vom Arbeitgeber beabsichtigte Kündigung für zulässig zu erklären ist.

Bei der Prüfung hat die Behörde davon auszugehen, dass ein besonderer Fall im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG insbesondere dann gegeben ist, wenn

  • der Betrieb stillgelegt wird,
  • die Abteilung stillgelegt wird und es keine alternative Beschäftigung gibt,
  • der Betrieb oder die Abteilung verlagert wird,
  • der Arbeitnehmer einen zumutbaren Arbeitsplatz ablehnt,
  • Existenzgefährdung des Betriebes durch die Beschäftigung oder bei
  • besonders schweren Pflichtverstößen oder vorsätzlichen strafbaren Handlungen.

 

Der KVJS ist nach § 20 SGB X aufgefordert, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Er bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen, um die Interessen zwischen dem Arbeitgeber und dem Beschäftigten gegeneinander abzuwägen.

Grundsätzlich bleibt es zunächst beim Versicherungsschutz - genauso wie davor, bis das Elterngeld ausläuft. Es bleibt bei der beitragsfreien Mitgliedschaft bei der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn keine weiteren Einnahmen erzielt werden (nicht mehr als 556 Euro im Monat). Nach Auslaufen des Elterngeldes muss eine freiwillige Krankenversicherung bei einer gesetzlichen Krankenversicherung abgeschlossen werden. Nehmen Sie dazu Kontakt zu Ihrer Krankenkasse auf.

Privatversicherte müssen weiterhin ihre Beiträge bezahlen.

Das Elterngeld wird nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiterbezahlt.

Ja, auch während der Probezeit gilt der besondere Kündigungsschutz.

Nach einer erfolgten Zulässigkeitserklärung des KVJS kann der Arbeitgeber eine Kündigung aussprechen.

Gegen die Kündigung kann der Beschäftigte innerhalb von 3 Wochen Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen, wenn er nicht mit der Kündigung einverstanden ist. Der KVJS darf hier keine arbeitsrechtliche Beratung/Rechtsberatung erteilen.

Gegen die Entscheidung des KVJS kann Widerspruch beim KVJS eingelegt werden. Dies muss schriftlich innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe des Bescheids erfolgen. Eine einfache E-Mail ist nicht ausreichend.

Gegen die Kündigung kann der Beschäftigte innerhalb von 3 Wochen Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen, wenn er nicht mit der Kündigung einverstanden ist.

Dies gilt auch für den Fall, dass der Arbeitgeber eine Kündigung ohne Beteiligung des KVJS ausgesprochen hat. Der KVJS darf hier keine arbeitsrechtliche Beratung/Rechtsberatung er-teilen.

Nehmen Sie schnellstmöglichst Kontakt mit der Agentur für Arbeit auf und melden Sie sich arbeitslos – sofern Sie keine Anschlussbeschäftigung haben.

Entweder haben Sie bereits Post von uns erhalten, dann finden Sie Ihren Ansprechpartner auf diesen Schreiben.

Ansonsten finden Sie Ihren Ansprechpartner hier: Kündigungsschutz nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz: KVJS

Kontakt

Sam Almanfi

Fachberater, zuständig für die Land- und Stadtkreise Göppingen, Heilbronn Stadt-/Landkreis, Hohenlohekreis, Ludwigsburg, Main-Tauber-Kreis, Rems-Murr-Kreis, Schwäbisch Hall

Telefon: 0711 6375-572

Susanne Peter

Fachberaterin, zuständig für die Land- und Stadtkreise Alb-Donau-Kreis, Stadtkreis Ulm, Heidenheim, Ostalbkreis

Telefon: 0711 6375-240

Stephanie Goss

Fachberaterin, zuständig für den Regierungsbezirk Freiburg sowie die Stadt- und Landkreise Böblingen, Tübingen, Biberach, Bodenseekreis, Ravensburg, Sigmaringen und Zollernalbkreis

Telefon: 0721 8107-945

Lasse Lehning

Fachberater, zuständig für den Regierungsbezirk Karlsruhe

Telefon: 0721 8107-973