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Meldung von Ereignissen oder Entwicklungen gemäß § 47 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VIII (Oktober 2022) (24.10.2022)

Träger erlaubnispflichtiger Einrichtungen sind dazu verpflichtet „Ereignisse oder Entwicklungen, die geeignet sind, das Wohl der Kinder und Jugendlichen zu beeinträchtigen, unverzüglich anzuzeigen“ (§ 47 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VIII). „Hierunter fallen nicht alltägliche akute Ereignisse oder über einen gewissen Zeitraum anhaltende Entwicklungen in einer Einrichtung, die sich in erheblichem Maße auf das Wohl der Kinder oder Jugendlichen auswirken oder auswirken könnten.“  Adressat solcher Mitteilungen ist in Baden-Württemberg das KVJS-Landesjugendamt.

Diese gesetzliche Verpflichtung der Träger, die mit dem Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz) vom 22.12.2011 in das SGB VIII aufgenommen wurde, ist ein wichtiges Element im Gesamtsystem zum Schutze von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen der (teil-)stationären Kinder- und Jugendhilfe. Sie dient insbesondere dazu, möglichst frühzeitig Beeinträchtigungen des Kindeswohls oder negativen Entwicklungen entgegenzuwirken (vgl. BAGLJÄ 2013, S. 9).

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