Gewaltschutz

Menschen mit Behinderungen erfahren häufiger Gewalt als Menschen ohne Behinderung. Diese Tatsache ist durch aktuelle Studien belegt. Nicht zuletzt deshalb sind die Einrichtungen der Behindertenhilfe durch § 37a SGB IX verpflichtet, geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt zu treffen. Hierzu gehören insbesondere die Entwicklung und Umsetzung eines auf die Einrichtung oder Dienstleistung zugeschnittenes Gewaltschutzkonzept. Die Menschen mit Behinderungen sind an der Erarbeitung des Gewaltschutzkonzeptes zu beteiligen (§ 19 BGG). Darüber hinaus haben die Rehabilitationsträger und Integrationsämter darauf hinzuwirken, dass der Schutzauftrag von den Leistungserbringern umgesetzt wird (§ 37a Abs. 2 SGB IX).

Im Juni 2023 veröffentlichte der KVJS in Zusammenarbeit mit der gemeinsamen Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Behindertenbeauftragten (gAGKBB) eine Handreichung zu Gewaltschutzkonzepten. Sie soll einen Überblick geben, welche Inhalte ein gutes Gewaltschutzkonzept abdecken sollte. 

Die Handreichung können Sie hier lesen.

Außerdem können Sie die Handreichung in Leichter Sprache in der aktiven Wir-Form und in Leichter Sprache in neutraler Form lesen.

Auf Bundesebene hat sich die BAGüS ebenfalls mit den Anforderungen an die Gewaltschutzkonzepte befasst und Empfehlungen zur Umsetzung erarbeitet. Die BAGüS hat hierzu die „Orientierungshilfe zum Gewaltschutz in der Eingliederungshilfe“ veröffentlicht. Die Empfehlungen erstrecken sich insbesondere auf die Erstellung, Implementierung und Umsetzung von den Gewaltschutzkonzepten und die damit verbundenen Verantwortlichkeiten der Leistungserbringer. Kurz thematisiert wird zudem, wie die Träger der Eingliederungshilfe auf die Umsetzung des Schutzauftrages hinwirken können (§ 37a Abs. 2 SGB IX).

Die Orientierungshilfe der BAGüS können Sie hier lesen.