Fachkräfte

In den Kindertageseinrichtungen sind die Kinder durch pädagogisch qualifizierte Fachkräfte zu betreuen, zu erziehen und zu bilden.

Informationen

Der Fachkräftekatalog zur konkreteren Ausgestaltung des Förderungsauftrags und zur gelingenden Umsetzung des Rechtsanspruchs auf Förderung für alle Kinder ab dem 1. Lebensjahr wurde seit dem 01.08.2013 in Baden-Württemberg im Rahmen des KiTaG erweitert.

Es wurden dezidiert Qualifikationen mit aufgenommen, die aus dem Bereich der Bildung sowie der Gesundheit und Pflege entstammen. Personen mit der beruflichen Qualifikation gem. § 7 Abs. 2 Nr. 10 KiTaG sind Fachkräfte nach einer Qualifizierung in Pädagogik der Kindheit und Entwicklungspsychologie im Umfang von zusammen mindestens 25 Tagen, die auch berufsbegleitend durchgeführt werden können, oder nach einem einjährigen betreuten Berufspraktikum.

Jeder Träger einer Kindertageseinrichtung bedarf für deren Betrieb einer Erlaubnis nach § 45 SGB VIII. Grundsätzlich gilt das Fachkräftegebot nach § 7 KiTaG beziehungsweise § 21 Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden- Württemberg (LKJHG). Die erforderliche Menge und Qualifikation des Personals richtet sich nach Einrichtungsart und Angebotsform der Kindertagesbetreuung.

Der Träger ist für die Einhaltung der Vorgaben bezüglich der Qualifikation und der Eignung des Fachpersonals gem. § 45 Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII verantwortlich. Dies beinhaltet, dass der Träger nachweist, dass die Vorlage und Prüfung von aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweisen sowie von Führungszeugnissen nach § 30 Abs. 5 und § 30a Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes sichergestellt sind. Es ist sicherzustellen, dass keine Personen beschäftigt werden, die wegen einer in § 72a SGB VIII genannten Straftat rechtskräftig verurteilt sind. 

Für Kindergartengruppen, altersgemischte Gruppen und Krippengruppen definiert § 7 KiTaG, wer als Fachkraft in einer Kindertageseinrichtung eingesetzt werden kann (siehe auch Informationspapier für Träger von Kindertageseinrichtungen zur Erweiterung des Fachkräftekatalogs).

Ebenso enthält § 7 KiTaG Regelungen zur Leitungsbefugnis und zu den Zusatzkräften.

Der Mindestpersonalschlüssel nach § 1 Abs. 1 Satz 1 KiTaVO berücksichtigt die gesetzlich vorgesehene Einrichtungsleitung im Sinne des § 47 SGB VIII (§ 1 Abs. 2 Satz 5 KiTaVO). Für die qualitative Weiterentwicklung einer Einrichtung spielt die Einrichtungsleitung eine zentrale Rolle. Die Aufgaben der Leitung einer Kindertageseinrichtung, insbesondere in größeren Einrichtungen, haben sich in den letzten Jahren auch aufgrund der gesetzlichen Entwicklungen erheblich ausdifferenziert und sind umfassender geworden. Das Aufgabenfeld umfasst sowohl die Struktur- als auch die Prozessqualität unter anderem mit den folgenden Themen:

  • Betriebsführung und Organisation
  • Dienstplangestaltung
  • Personalführung und -entwicklung
  • Umsetzung der pädagogischen Konzeption und deren Weiterentwicklung
  • Zusammenarbeit mit dem Träger und Eltern
  • Kooperation mit Institutionen
  • Vernetzung im Gemeinwesen
  • Öffentlichkeitsarbeit

Pädagogische Fachkräfte in einer Kindertageseinrichtung haben folgende Aufgaben in Anlehnung der Grundprinzipien des SGB VIII:

  • Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe, vgl. § 1 SGB VIII
  • Beteiligung von Kindern und Jugendlichen, vgl. § 8 SGB VIII,
  • Schutz von Kindern in Kindertageseinrichtungen, gemäß § 8a SGB VIII und § 47 SGB VIII,
  • Grundrichtung der Erziehung, Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen, vgl. § 9 SGB VIII,
  • Die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu fördern, gemäß § 22 SGB VIII und § 7 Abs. 7 KiTaG,
  • Die Erziehung und Bildung in der Familie zu unterstützen und zu ergänzen, gemäß § 22 SGB VIII und § 7 KiTaG,
  • Die Eltern im Hinblick auf die Vereinbarung von Erwerbstätigkeit und Kindererziehung zu unterstützen, gemäß § 22 SGB VIII und § 7 KiTaG,
  • Die gesellschaftliche und sprachliche Integration und ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld in der Einrichtung unterstützen sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschweren, vgl. § 45 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII,
  • Rechte von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung sichern, geeignete Verfahren der Beteiligung sowie Möglichkeiten der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten, vgl. § 45 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII,
  • Entwicklung einer pädagogischen Konzeption und eines Verfahrens zur Evaluation der Arbeit in den Einrichtungen, vgl. § 22a SGB VIII,
  • Inklusion (Kinder mit und ohne Behinderung sollen in Kindertageseinrichtungen gefördert werden)
    vgl. § 22a SGB VIII und § 2 Abs. 2 KiTaG,
  • Begleitung beim Übergang von Kindergarten in Grundschule, vgl. § 22a SGB VIII,
  • Zusammenarbeit mit Erziehungsberechtigten, vgl. § 22a SGB VIII, § 7 Abs. 7 KiTaG,
  • Umsetzung des Orientierungsplans von Baden-Württemberg (u.a. Bildungs- und Entwicklungsfelder, Beobachtung und Dokumentation pädagogischen Arbeit, konzeptionelle Weiterentwicklung, Qualitätsentwicklungs- und -sicherungsmaßnahmen), vgl. § 2a Abs. 3 KiTaG.

Neue Berufsbezeichnung „staatlich anerkannte sozialpädagogische Assistentin und staatlich anerkannter sozialpädagogischer Assistent"
Schreiben Sozialpädagogische Assistenz

Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg
§ 21 LKJHG

Gesetz über die Betreuung und Förderung von Kindern in Kindergärten, anderen Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege
§ 7 KiTAG

Fortführung einer Maßnahme des befristeten Flexibilisierungspaketes U3
Möglichkeit der Anrechnung von ausländischen Fachkräften auf den Mindestpersonalschlüssel im Rahmen des erforderlichen Anpassungslehrgangs (Ministerium für Kultus, Jugend und Sport).
Schreiben ausländische Fachkräfte

Qualifizierung des pädagogischen Personals in Kindertageseinrichtungen
(Ministerium für Kultus, Jugend und Sport)
Qualifizierungsempfehlungen

Änderungen im KiTaG-Fachkräftekatalog 2013
Änderungen im KiTaG-Fachkräftekatalog

§ 7 Kindertagesbetreuungsgesetz (KiTaG)

Grundsätzlich gilt in Kindertageseinrichtungen für Angebotsformen der Krippe, altersgemischte und Kindergartengruppen das Fachkräftegebot gemäß § 7 Kindertagesbetreuungsgesetz (KiTaG).

In Ausnahmefällen können auch weitere Personen als Fachkräfte gemäß § 7 KiTaG zugelassen werden.

Infoblatt zur Ausnahmezulassung von anderen Personen als Fachkräfte gemäß § 7 Kindertagesbetreuungsgesetz (KiTaG)

Antrag auf Ausnahmezulassung von anderen Personen als Fachkraft gemäß § 7 Kindertagesbetreuungsgesetz (KiTaG)

 

§ 21 Kinder- und Jugendhilfegesetz Baden-Württemberg (LKJHG)

Für die Angebotsformen Betreute Spielgruppe, Hort, Hort an der Schule und sonstige Betreuungsformen richtet sich das Fachkräftegebot grundsätzlich nach § 21 Kinder- und Jugendhilfegesetz Baden-Württemberg (LKJHG).

In Ausnahmefällen können auch weitere Personen als Betreuungskräfte gemäß § 21 LKJHG zugelassen werden.

Infoblatt zur Ausnahmezulassung von anderen Personen als Betreuungskräfte gemäß § 21 Kinder- und Jugendhilfegesetz Baden-Württemberg (LKJHG)

Antrag auf Ausnahmezulassung von anderen Personen als Betreuungskraft gemäß § 21 Kinder- und Jugendhilferecht Baden-Württemberg (LKJHG)