Kindertagespflege

Die Kindertagespflege ist neben den Kindertageseinrichtungen ein Angebot der Jugendhilfe. Es handelt sich um ein Betreuungsangebot, welches gem. § 22 Abs. 3 SGB VIII inhaltlich den gleichen Auftrag an Erziehung, Bildung und Betreuung (Förderauftrag) hat, wie die institutionelle Kindertagesbetreuung. Die Gleichstellung bezieht sich ausschließlich auf den Förderauftrag. Die Kindertagespflege in eine höchstpersönlich zu erbringende Dienstleistung der Kindertagespflegeperson.

Informationen

Die Kindertagespflege ist neben den Kindertageseinrichtungen ein Angebot der Jugendhilfe. Es handelt sich um ein Betreuungsangebot, welches gem. § 22 Abs. 3 SGB VIII inhaltlich den gleichen Auftrag an Erziehung, Bildung und Betreuung (Förderauftrag) hat, wie die institutionelle Kindertagesbetreuung. Die Gleichstellung bezieht sich ausschließlich auf den Förderauftrag. Die Kindertagespflege in eine höchstpersönlich zu erbringende Dienstleistung der Kindertagespflegeperson.

Nach § 43 Abs. 1 SGB VIII benötigen Personen, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen, eine Erlaubnis zur Kindertagespflege. Diese ist zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Die Eignung (vgl. § 23 Abs. 3 SGB VIII) bezieht sich auf die Persönlichkeit, die Sachkompetenz und die Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen sowie die zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten. Eine geeignete Kindertagespflegeperson hat nach § 23 Abs. 1 und 2 SGB VIII Anspruch auf Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung, Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung. Die Höhe der laufenden Geldleistung (Sachkosten und Förderleistung) nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB VIII wird in Baden-Württemberg nach § 8b Abs. 2 S. 2 KiTaG über Empfehlungen des Landkreistags Baden-Württemberg, des Städtetags Baden-Württemberg und des KVJS konkretisiert.

Nach § 87a SGB liegt die Zuständigkeit für die Erteilung der Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII sowie für deren Rücknahme und Widerruf ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Kindertagespflegeperson ihre Tätigkeit ausübt. Ist die Kindertagespflegeperson im Zuständigkeitsbereich mehrerer örtlicher Träger tätig, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Kindertagespflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Die Aufgabe des KVJS-Landesjugendamts besteht in der Beratung der Jugendämter im Bereich der Kindertagespflege nach § 85 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII.

Seit Einführung des Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) im Juni 2021 müssen Kindertagespflegepersonen nach § 8a Abs. 5 SGB VIII Vereinbarungen zum Kinderschutz mit dem zuständigen Jugendamt abschließen. Eine Mustervereinbarung, die vom KVJS in Abstimmung mit dem Landkreistag Baden-Württemberg und dem Städtetag Baden-Württemberg entwickelt wurde, finden Sie unter Formulare. Von Seiten des Landes Baden-Württemberg wurden zudem Orientierungseckpunkte zur Erstellung eines Gewaltschutzkonzepts entwickelt. Das dazugehörige Rundschreiben 65/2022 finden Sie hier.

Das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e. V. (DIJuF) hat eine Empfehlung zur Umsetzung von § 8a Abs. 5 SGB VIII veröffentlicht.

In der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport zur Kindertagespflege (VwV Kindertagespflege) vom 06.04.2021 ist u.a. der Umfang der Qualifizierung und Fortbildung von Kindertagespflegepersonen geregelt. Seit 01.01.2022 müssen Kindertagespflegepersonen, die erstmals für die Förderung von Kindern in Kindertagespflege zur Verfügung stehen, eine Qualifizierung im Umfang von mindestens 300 Unterrichtseinheiten absolvieren. Die Qualifizierung erfolgt nach dem Qualifizierungskonzept für Kindertagespflegepersonen in Baden-Württemberg.

Qualifizierungskonzept für Kindertagespflegepersonen in Baden-Württemberg
 

Nach § 1 Abs. 7 S. 6 KiTaG i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 KiTaG wird die Ausgestaltung der Kindertagespflege und die Förderung der Strukturen in der Kindertagespflege durch das Land durch eine Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums geregelt. Die aktuelle Verwaltungsvorschrift Kindertagespflege finden Sie hier:

VwV Kindertagespflege gültig ab 07.04.2021, aktualisierte Fassung

Die vorherigen Verwaltungsvorschriften finde Sie unter Archiv – VwV Kindertagespflege.

Mit dem Qualifizierungskonzept für Kindertagespflegepersonen in Baden-Württemberg (2021), dem Anstieg der Grundqualifizierung auf einen Umfang von 300 Unterrichtseinheiten (UE) sowie weiterer inhaltlicher und didaktischer Veränderungen stand das bisherige Gütesiegel für Bildungsträger, die Qualifizierungsmaßnahmen für angehende Kindertagespflegepersonen anbieten, vor weiteren Anpassungen. In Abstimmung mit dem Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg wurde das bisherige Gütesiegel weiterentwickelt. Es kann nun für die Durchführung der Grundqualifizierung mit 300 Unterrichtseinheit, für die Qualifizierung von bereits tätige Kindertagespflegepersonen mit 140 Unterrichtseinheiten („Anschlussqualifizierung 140+“) oder der Durchführung der jährlichen Fortbildung für tätige Kindertagespflegepersonen beantragt werden. Die Prüfung der Voraussetzungen des Gütesiegels liegt weiterhin beim Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS) - Landesjugendamt. Weitere Hinweise können dem beigefügten Rundschreiben entnommen werden.

Qualifizierungskonzept für Kindertagespflegepersonen in Baden-Württemberg (19.05.2021)

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Yvonne Scheck

RP Tübingen

Telefon: 0711 6375-548

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RP Karlsruhe

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Sebastian Lehmann

RP Stuttgart und RP Freiburg; Gütesiegel

Telefon: 0711 6375-428