Verbandliche Kinder- und Jugendarbeit

Verbandliche Kinder- und Jugendarbeit bietet altersgerecht konzipierte Freizeitaktivitäten und Bildungsmöglichkeiten für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene. Die Besonderheit der Verbandlichen Kinder- und Jugendarbeit besteht darin, dass die Angebote in der Regel an eine (bspw.) Mitgliedschaft gebunden sind und es eine feste Gruppe von jungen Menschen sind, die an verbandsspezifischen Angeboten teilnehmen.

Das KVJS-Landesjugendamt unterstützt die Kinder- und Jugendarbeit von Verbänden, Vereinen, Gruppen, Initiativen und Kommunen. Es berät bei der Konzeption, Planung, Auswertung und Finanzierung von Maßnahmen, die an die Interessen junger Menschen anknüpfen und unterstützt durch die Förderung für Modellprojekte zur Weiterentwicklung der Jugendhilfe.

Informationen

Sozialgesetzbuch VIII – Kinder- und Jugendhilfe

Verbandliche Kinder- und Jugendarbeit ist eine Form der Kinder- und Jugendhilfe und im SGB VIII gesetzlich verankert.

In SGB VIII §12 Absatz 2 wird die Kinder- und Jugendverbandsarbeit folglich definiert:

„In Jugendverbänden und Jugendgruppen wird Jugendarbeit von jungen Menschen selbst organisiert, gemeinschaftlich gestaltet und mitverantwortet. Ihre Arbeit ist auf Dauer angelegt und in der Regel auf die eigenen Mitglieder ausgerichtet, sie kann sich aber auch an junge Menschen wenden, die nicht Mitglieder sind. Durch Jugendverbände und ihre Zusammenschlüsse werden Anliegen und Interessen junger Menschen zum Ausdruck gebracht und vertreten.“

Verfassungsrechtliche Verankerung in Baden-Württemberg

In Art. 12 Abs. 2 der Landesverfassung von Baden-Württemberg sind die Jugendverbände erwähnt und als Träger von Erziehung festgehalten:

„Verantwortliche Träger der Erziehung sind in ihren Bereichen die Eltern, der Staat, die Religionsgemeinschaften, die Gemeinden und die in ihren Bünden gegliederte Jugend.“

Landesjugendring

In Baden-Württemberg haben sich die Jugendverbände in freiwilligen Arbeitsgemeinschaften, den Jugendringen, auf Landes-, Kreis- und Kommunalebene zusammengeschlossen.

Der Landesjugendring Baden-Württemberg (LJR BW) ist die Arbeitsgemeinschaft der Jugendverbände auf Landesebene und der Stadt- und Kreisjugendringe in Baden-Württemberg.

„Die 33 Mitgliedsverbände des Landesjugendrings haben unterschiedliche Zielsetzungen und Schwerpunkte. Ihnen ist gemeinsam, dass sie selbstorganisierte Kinder- und Jugendarbeit in Baden-Württemberg ermöglichen und sich für die Interessen von Kindern und Jugendlichen einsetzen. Ebenfalls Mitglied im Landesjugendring sind die AGs der Stadt- und Kreisjugendringe.“ (siehe auch https://www.ljrbw.de/mitglieder).

Aufgaben des Landesjugendrings

Der Landesjugendring

  • trägt als Fachorganisation zu Weiterentwicklung von Jugendarbeit, Jugendhilfe und Jugendpolitik bei,
  • vertritt die Interessen von Kindern und Jugendlichen gegenüber dem Landtag, der Landesregierung und der Öffentlichkeit,
  • vernetzt Beiträge der einzelnen Mitgliedsorganisationen und formuliert auf dieser Grundlage jugendpolitische Positionen,
  • verfügt über ein breites Angebot von Service-Leistungen für seine Mitgliedsorganisationen, für weitere Jugendorganisationen und für die Partner in Politik und Verwaltung.

Der Landesjugendring ist auch an der Verteilung der im Landesjugendplan und den vom Kommunalverband Jugend und Soziales (KVJS) bereitgestellten Gelder beteiligt und prüft Förderanträge der anerkannten Träger der außerschulischen Jugendbildung.

Der Landesjugendplan umfasst alle Förderprogramme für Jugendliche des Landes Baden-Württemberg. Er wird jeweils gemeinsam mit dem Staatshaushaltsplan erstellt und vom Landtag beraten. Er stellt die Ausgaben des Sozialministeriums, des Kultusministeriums, des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum, des Innenministeriums und des Umweltministeriums für die Bereiche Jugendarbeit, Jugendbildung und Jugendhilfe detailliert dar.

„Zuwendungsempfänger für Kinder- und Jugendarbeit im Landesjugendplan sind Träger der außerschulischen Jugendbildung nach § 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in Verbindung mit den §§ 2, 4 und 12 Jugendbildungsgesetz, öffentlich-rechtliche Körperschaften sowie nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans sonstige Träger. Soweit in den einzelnen Förderbereichen nichts anderes bestimmt ist, setzt die Förderung die Anerkennung als Träger der freien Jugendarbeit voraus.“ (siehe auch unter https://jugendarbeitsnetz.de/landesjugendplan)

KVJS-Förderung

Zu Erhalt und Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendverbandsarbeit trägt das KVJS-Landesjugendamt als überörtlicher Jugendhilfeträger durch die finanzielle Förderung überregionaler Maßnahmen und von Fortbildungen von ehren- und hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei.

Mit der Durchführung der o. g. Förderprogramme hat der Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg den Landesjugendring Baden-Württemberg e. V. beauftragt.

Die Antragsstellung und der Verwendungsnachweis erfolgen online über OASE BW:

https://oase-bw.de/

Die Anträge sind bis zum 31. März eines Jahres beim Landesjugendring Baden-Württemberg e.V. einzureichen. Weitere Informationen sind zu finden auf: www.jugendarbeitsnetz.de.

Die Förderanträge werden im Auftrag des KVJS-Landesjugendamtes von einer Arbeitsgruppe auf ihre sachliche und inhaltliche Korrektheit geprüft und bewilligt. Bei Förderung erfolgt im laufenden Jahr die Auszahlung einer Abschlagszahlung in Höhe von 70 % des voraussichtlichen Zuschusses. Nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises erfolgt bis zum 1. Juni des Folgejahres die Auszahlung des Restbetrages.