Teilhabe an Bildung als Leistungen der Eingliederungshilfe

Kinder und Jugendliche mit Behinderungen haben einen Anspruch auf Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu. Solche Hilfen sind beispielsweise

  • begleitende Hilfen als Hilfestellung bei Alltagshandlungen
  • Assistenzdienste.

Schulen in Baden-Württemberg:

Gemäß den §§ 99, 90 Abs. 1 und 4 SGB IX sowie § 112 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX i. V. m. § 75 Abs.2 Nr. 2-4 SGB IX besteht im Rahmen der Eingliederungshilfe zudem die Möglichkeit, Leistungen zur schulischen Berufsausbildung sowie zur hochschulischen Ausbildung zu gewähren. Die Leistungen können im Einzelfall auch Berufsvorbereitungsangebote der Berufsbildenden Schulen wie das Vorqualifizierungsjahr Arbeit und Beruf (VAB), dass das bisherige Berufsvorbereitungsjahr (BVJ) seit dem Schuljahr 2013/2014 abgelöst hat, beinhalten.

Darüber hinaus können im Einzelfall auch Hilfen bei Zweitausbildungen (s. § 112 Abs.1 S.4 SGB IX) in Betracht kommen.

Im Übrigen ist zudem die Förderung einer schulischen oder hochschulischen beruflichen Weiterbildung im Anschluss an eine duale oder schulische Berufsausbildung (Meisterkurs, Bachelorstudium) sowie Förderung einer rein akademischen Aus- und Weiterbildung wie Masterstudium im Anschluss an ein Bachelorstudium möglich.

Die Leistungen umfassen, wie bei anderen schulischen Bildungsgängen, nur die nicht zum Kernbereich des Unterrichts gehörenden behinderungsbedingten Mehrkosten.

Beispiele für Hilfen sind: Hilfsmittel, Assistenzen, Hilfen zur Teilnahme an Fernunterricht (§ 112 Abs.3 Nr. 1), Hilfen zur Ableistung eines Praktikums usw.

Beispiele für schulische Berufsausbildungsstätten:

  • Sonderberufsfachschulen (SBF)
  • Fachschulen (und Berufskollegs)
  • Fachhochschulen / Hochschulen (i. R. d. Hilfe zum Besuch einer Hochschule)

Vorrang:

Leistungen sind von vornherein nach § 91 SGB IX ausgeschlossen, soweit die Leistungen durch andere, insbesondere Sozialleistungsträger, erbracht werden. Dies sind vor allem Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) und Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende), dem SGB III (Arbeitsförderung), dem SGB V (gesetzliche Krankenversicherung), dem SGB VI (gesetzliche Rentenversicherung), dem SGB VII (gesetzliche Unfallversicherung) und den Leistungen nach dem sozialen Entschädigungsrecht (Hauptfürsorgestellen/KOF) dem SGB IX, Teil 3 (Integrationsamt) sowie Schadensersatzleistungen.

Spezielles zum Vorrang der Agentur für Arbeit:

In erster Linie ist auch Aufgabe der Agentur für Arbeit, die Berufsausbildung von Menschen mit Behinderungen sicherzustellen. Die Arbeitsverwaltung ist nach dem SGB III verpflichtet, geeignete Angebote zu schaffen und Leistungen anzubieten, wie z.B. Berufsbildungswerke (berufliche Erstausbildung), Berufsförderungswerke (Umschulung /Fortbildung), Zuschüsse für betriebliche Ausbildungen.
Eine Kostenübernahme durch den Träger der Eingliederungshilfe kommt daher nur in Betracht, wenn vorrangige Angebote der Agentur für Arbeit ausscheiden, d.h. eine vorrangige Ausbildung auf dem freien Arbeitsmarkt, in einem BBW oder einem anderen Ausbildungsgang in Kostenträgerschaft der Agentur für Arbeit nicht möglich ist.