Wer muss was melden?
Auskunftspflichtig sind (§ 115c Abs. 6 SchG i.V.m. § 13 LStatG):
- Alle Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft mit Klassenstufen 1-4:
- Leiter bzw. Leiterinnen der Schulen melden für den schulischen Bereich
- Träger folgender Einrichtungen:
- Horte / Horte an der Schule (§ 45 SGB VIII)
- Einrichtungen nach § 8b Schulgesetz
Die Meldepflicht besteht unabhängig davon, ob aktuell Ganztagsangebote bestehen!
WICHTIG – Schulen melden NICHT:
❌ Verlässliche Grundschule (einschl. Früh- und Spätbetreuung)
❌ Ergänzende Angebote an SBBZ mit Förderschwerpunkt Lernen
❌ Hort an der Schule
❌ Sonstige Betreuungsangebote (z.B. flexible Nachmittagsbetreuung)
❌ Schulen mit Schülerheim
→ Diese werden vom TRÄGER gemeldet!
Schulen melden ausschließlich:
- Alle Kinder der Klassenstufen 1-4
- Pflichtwochenstunden nach Stundentafel
- Bei Ganztagsschulen: Gesamtwochenstunden im Ganztag
Der TRÄGER meldet die verlässliche Grundschule – NICHT die Schule!
Begründung: Die verlässliche Grundschule ist ein außerunterrichtliches Betreuungsangebot nach § 8b Schulgesetz.
Einrichtungen nach § 8b SchulG umfassen:
- Verlässliche Grundschule
- Früh- und Spätbetreuung (im Rahmen VGS)
- Flexible Nachmittagsbetreuung
- Ergänzende Angebote an SBBZ mit Förderschwerpunkt Lernen
- Angebote in Schulen mit Schülerheim
→ Alle werden vom Träger gemeldet, nicht von der Schule!
Der TRÄGER meldet – NICHT die Schule!
Früh- und Spätbetreuung gehören zur verlässlichen Grundschule und sind außerunterrichtliche Betreuungsangebote nach § 8b SchulG.
→ zuständig ist der Träger der Einrichtung
Der TRÄGER der flexiblen Nachmittagsbetreuung meldet – NICHT die Schule!
Flexible Nachmittagsbetreuung ist ein außerunterrichtliches Betreuungsangebot nach § 8b Schulgesetz.
Der HORTTRÄGER meldet – NICHT die Schule!
Dies gilt auch wenn:
- Der Hort räumlich an der Schule ist
- Die Kommune Träger ist
- Schule und Hort denselben Träger haben
Horte unterliegen § 45 SGB VIII und werden vom Träger gemeldet.
JA! Alle Schulen mit Klassenstufen 1-4 sind meldepflichtig – unabhängig davon, ob sie ein Ganztagsangebot haben.
Zu melden:
- Alle Kinder der Klassenstufen 1-4
- Pflichtwochenstunden nach Stundentafel
- Bei "keinem Ganztag": Gesamtwochenstunden bleiben leer
Wichtig: Es geht darum zu erfassen, wo künftig Bedarf entsteht – nicht nur, wo bereits Angebote existieren.
Ja! Alle Schulen mit Schülerinnen und Schülern der Klassenstufen 1 bis 4 müssen Daten melden – unabhängig davon, ob ein Ganztagsangebot besteht. Nur so kann der tatsächliche Bedarf an Ganztagsbetreuung landesweit verlässlich ermittelt und der Ausbau bedarfsgerecht geplant werden.
Die Gesamtverantwortung für die fristgerechte und korrekte Datenmeldung liegt bei den jeweils auskunftspflichtigen Stellen. Für schulische Daten sind die Schulleitungen zuständig, für Horte und außerunterrichtliche Betreuungsangebote die jeweiligen Träger; der zuständige (Stadt-)Kreis verantwortet die Daten seiner eigenen Einrichtungen.
Alle auskunftspflichtigen Stellen müssen ihre Angaben vollständig und fristgerecht über das GaFöG-Meldeportal übermitteln.
Schulen melden alle bei ihnen beschulten Kinder der Klassen 1 bis 4. VKL- und MUSP-Kinder werden der Klassenstufe 9 zugeordnet, jahrgangsübergreifende Klassen nach dem Bildungsplan.
Erfasst werden Grunddaten zum Kind, die Pflichtwochenstunden einschließlich Pausen sowie regelmäßig stattfindende offene Angebote, sofern diese von der Schule verantwortet werden.
Ergänzende Betreuungszeiten und Mittagsangebote werden nur dann von der Schule gemeldet, wenn sie Teil des schulischen Ganztagskonzepts oder im Verantwortungsbereich der Schule liegen.