Grenzüberschreitende Zusammenarbeit bei der Unterbringung von Kindern und Jugendlichen aus dem Ausland nach Deutschland

Die grenzüberschreitende Unterbringung eines Kindes oder Jugendlichen aus einem EU-Mitgliedsstaat (außer Dänemark) in einem Heim oder einer Pflegefamilie in Deutschland erfolgt nach der sogenannten Brüssel IIb-Verordnung. Betrifft die Unterbringung keinen EU-Mitgliedstaat, aber einen anderen Vertragsstaat des Haager Kinderschutzübereinkommens (KSÜ), ist ebenfalls in jedem Fall eine vorherige Zustimmung erforderlich (Artikel 33 KSÜ). Das Landesjugendamt ist in diesen Verfahren für Baden-Württemberg die zuständige Behörde, welche über die ausländischen Unterbringungsersuchen zu entscheiden hat. Dies erfolgt regelmäßig in Absprache mit dem Jugendamt, in dessen Zuständigkeit das Kind oder der Jugendliche untergebracht werden soll. Stimmt das Landesjugendamt einer Unterbringung zu, bedarf es der vorherigen Genehmigung durch das Familiengericht.

Beabsichtigen Jugendämter, ein Kind oder einen Jugendlichen grenzüberschreitend im Ausland unterzubringen, müssen sie sich diesem Verfahren ebenfalls unterziehen. Ein solches Verfahren ist direkt über das Bundesamt für Justiz durchzuführen, das Landesjugendamt wird an diesen Verfahren nicht beteiligt.

Kontakt

Heike Weninger

Stellungnahmen Familiengerichte, Anerkennung freier Träger der Jugendhilfe

Telefon: 0711 6375-407